Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat - einem Unterhaltserhöhungsantrag des Unterhaltssachwalters vom 21.6.1989 teilweise entsprechend - den vom ehelichen Vater für die beiden Minderjährigen zu zahlenden Unterhalt
für die Zeit vom 1.1.1987 bis 31.12.1987 um je S 605 auf S 2.590,
für die Zeit vom 1.1.1988 bis 31.12.1988 um je S 715 auf S 2.800,
für die Zeit vom 1.1.1989 bis 31.1.1989 um je S 415 auf S 2.500 und für die Zeit ab 1.2.1989 um je S 140 auf S 2.500 (rückwirkend) erhöht. Es ist bei dieser Bemessung von Regelbedarfssätzen und Belastbarkeitsgrenzen ausgegangen und hat für jene Zeiträume, in denen der Regelbedarf der Kinder dem belastbaren Einkommen des Vaters entsprochen hat, diese Beträge, für Zeiträume, in denen der Vater weniger verdient hat, die der Belastbarkeit seines Einkommens entsprechenden Beträge als Unterhalt festgesetzt. Weiters hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der rückwirkenden Unterhaltserhöhung für Zeiträume, für die bereits ein rechtskräftiger Unterhaltstitel bestand, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters ist jedoch nicht zulässig. Der Vater macht - neben der vom Rekursgericht als wesentlich bezeichneten Rechtsfrage - geltend, daß die Unterhaltsbemessung nach Prozentsätzen zur Abweisung des Erhöhungsantrages des Unterhaltssachwalters geführt hätte. Das unterschiedliche Vorgehen der Gerichte zweiter Instanz in Unterhaltssachen, den Unterhalt entweder nach Prozentsätzen oder nach dem Regelbedarf einerseits und der Belastbarkeit des Einkommens des Unterhaltspflichtigen andererseits festzusetzen, führe zu einer ungleichen Behandlung von Unterhaltspflichtigen.
Wie der Oberste Gerichtshof nach dem Inkrafttreten der WGN 1989 BGBl.343 bereits mehrmals entschieden hat (4 Ob 532/90; 6 Ob 563/90; 2 Ob 577/90; 8 Ob 601/90), kommt es bei der Unterhaltsbemessung im Sinne des § 140 ABGB vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an. Andererseits muß aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz allerdings nicht entnommen werden. Daher kann der Oberste Gerichtshof auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, daß sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt. Er kann nur aussprechen, worauf es bei der Unterhaltsbemessung ankommt und demgemäß auch keine Prozentsätze festlegen. Eine "Vereinheitlichung der Rechtsprechung" im Sinne einer Festlegung des Bemessungsvorganges auf eine bestimmte Berechnungsmethode ist dem Obersten Gerichtshof demnach nicht möglich. Das Rekursgericht hat bei der Unterhaltsbemessung sowohl die Bedürfnisse der Minderjährigen als auch die Leistungsfähigkeit des Vaters berücksichtigt. Warum der sich daraus ergebende Unterhaltsbetrag nicht dem Gesetz entsprechen soll, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG angesehen werden (5 Ob 567/90). Die Entscheidung hängt daher in dieser Frage nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG ab.
Der Oberste Gerichtshof hat aber auch bereits zur weiteren als erheblich relevierten Rechtsfrage ausgesprochen, daß eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit, die nach der Entscheidung eines verstärkten Senates (JBl 1988, 586 = EvBl 1988/123 = EFSlg.57.045 = ÖA 1988, 79) im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung für zulässig erachtet wurde, auch dann erfolgen kann, wenn für diese Zeit bereits eine gerichtliche Regelung vorlag, welche aber wegen einer - nicht bloß unbedeutenden - Änderung der Verhältnisse nicht mehr bindend ist (EvBl 1990/50; 5 Ob 520/90; 4 Ob 533/90). Auch mit den diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen zeigt der Vater somit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Da der Ausspruch des Rekursgerichtes im Sinne des § 13 Abs 1 AußStrG gemäß § 13 Abs 2 AußStrG den Obersten Gerichtshof nicht bindet, war der im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässige Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.
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