Rechtssatz
Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. Die absolute Unzulässigkeit der Revision gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.
10 Ob 152/98w | OGH | 28.04.1998 |
Auch; nur: Die absolute Unzulässigkeit der Revision gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. (T1) |
5 Ob 102/03s | OGH | 13.05.2003 |
Vgl; Beisatz: Es ist auch eine außerordentliche Revision nicht möglich. (T2); Beisatz: Hier: § 502 Abs 2 ZPO in der Fassung BGBl I 98/2001). (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0070OB00611_9200000_001
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