Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung durch Art 94 des BG BGBl I 98/2001) ist die Revision - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (der Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt Euro 4.000 nicht übersteigt. Dies berücksichtigend hat schon das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die Revision gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei. An der Unzulässigkeit der Revision würde sich im konkreten Fall auch durch eine Zusammenrechnung der eingeklagten Ansprüche (es geht um die Geltendmachung vermeintlicher Beitragsschulden - vgl 5 Ob 145/99f = WoBl 2000, 363/197 mit Anm von Call) nichts ändern, weil selbst dann die Wertgrenze von Euro 4.000 nicht überschritten würde. Nebenforderungen (etwa Zinsen und Kosten) haben nämlich gemäß § 54 Abs 2 JN bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben.
Die absolute Unzulässigkeit der Revision steht einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes selbst dann entgegen, wenn der Rechtsmittelwerber meint, die Entscheidung hänge von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab. Es ist also auch eine außerordentliche Revision nicht möglich (RIS-Justiz RS0042752).
Daher war wie im Spruch zu entscheiden.
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