OGH 7Ob611/92 (RS0042752)

OGH7Ob611/9215.10.1992

Rechtssatz

Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. Die absolute Unzulässigkeit der Revision gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.

Normen

ZPO §502 HI2
ZPO §502 HV

7 Ob 611/92OGH15.10.1992
4 Ob 547/94OGH12.07.1994
7 Ob 611/94OGH19.10.1994
1 Ob 626/95OGH05.12.1995

Auch

10 Ob 152/98wOGH28.04.1998

Auch; nur: Die absolute Unzulässigkeit der Revision gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. (T1)

5 Ob 102/03sOGH13.05.2003

Vgl; Beisatz: Es ist auch eine außerordentliche Revision nicht möglich. (T2); Beisatz: Hier: § 502 Abs 2 ZPO in der Fassung BGBl I 98/2001). (T3)

6 Ob 25/04aOGH26.08.2004

Auch

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0070OB00611_9200000_001

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