European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00061.17X.0426.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Kinder beantragten, den Vater ab 1. 12. 2014 zu einem monatlichen Unterhalt von 815 EUR je Kind zu verpflichten.
Der Vater beantragte die Abweisung des Antrags.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung von 650 EUR je Kind vom 1. 12. 2014 bis 30. 6. 2015, von je 660 EUR seit 1. 7. 2015 und von 815 EUR für R***** A***** M***** ab 1. 7. 2016, abzüglich der in diesem Zeitraum erbrachten Zahlungen des Vaters. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionrekurs des Vaters, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich nach § 63 Abs 1 AußStrG, weil der rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand, der mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0046544) und pro Kind separat zu berechnen ist (RIS-Justiz RS0017257), 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht für zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel (Revisionsrekurs) auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist vom Rechtsmittelgericht zweiter Instanz zu behandeln und daher diesem Gericht vorzulegen.
Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird, und selbst dann, wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.
Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 63 Abs 1 AußStrG den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (RIS‑Justiz RS0109623).
Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er in dieser Hinsicht einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen. Sollte das Rechtsmittel nicht im Hinblick auf den zwischenzeitig abgeschlossenen Unterhaltsvergleich ohnehin zurückgezogen werden, wäre ein Verbesserungsverfahren jedenfalls insoweit einzuleiten als auch ausländische Rechtsanwälte die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89c Abs 5 GOG (2 Ob 36/15f; zu einem außerstreitigen Verfahren vgl 1 Ob 27/16a) trifft. Das Einvernehmen mit einem österreichischen Rechtsanwalt ist nachzuweisen (3 Ob 162/08g, 9 Ob 68/09d). Im Fall des Nachweises haben Zustellungen an den Einvernehmensanwalt zu erfolgen (7 Ob 135/04k).
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