OGH 7Ob561/80 (RS0043158)

OGH7Ob561/8010.4.1980

Rechtssatz

Vereitelt der Beweisführer durch sein Verhalten die Aufnahme eines vom ihm beantragten Beweises so kann auch in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren in dem Unterbleiben der Beweisaufnahme eine Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht erblickt werden. Der Untersuchungsgrundsatz findet nämlich dort seine Grenze, wo eine weitere Beweisaufnahme nicht möglich ist oder deren Durchführung zu einer nicht absehbaren Prozessverschleppung führen würde.

Normen

UeKindG ArtV Z5
ZPO §503 Z2 C1b

7 Ob 561/80OGH10.04.1980
2 Ob 514/84OGH29.01.1985
7 Ob 615/85OGH12.09.1985
1 Ob 111/04mOGH25.06.2004

nur: Der Untersuchungsgrundsatz findet dort seine Grenze, wo eine weitere Beweisaufnahme nicht möglich ist oder deren Durchführung zu einer nicht absehbaren Prozessverschleppung führen würde. (T1)

7 Ob 294/06wOGH17.01.2007

nur T1; Beisatz: Hier: Ehenichtigkeitsverfahren. (T2)

7 Ob 40/16gOGH06.04.2016
1 Ob 236/21vOGH25.01.2022

Beisatz: Hier: Abstammungsverfahren. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19800410_OGH0002_0070OB00561_8000000_001

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