OGH 7Ob547/89 (RS0069951)

OGH7Ob547/896.4.1989

Rechtssatz

Die Vereinbarung der Leistung eines Entgelts für die Zustimmung zum Mieterwechsel, gleichgültig, ob diese im vorhinein oder im konkreten Fall erteilt wurde, wird nach ständiger Rechtsprechung als den Bestimmungen des § 27 Abs 1 Z 1 und 5 MRG widersprechend angesehen (so schon SZ 8/332).

Normen

MRG §27 Abs1 Z1
MRG §27 Abs1 Z5

7 Ob 547/89OGH06.04.1989
5 Ob 136/95OGH28.11.1995

Vgl aber; Beisatz: Eine schematische Gleichsetzung jedes vom weichenden Mieter dem Vermieter für die Zustimmung zum Mieterwechsel bezahlten Entgelts mit den durch § 27 Abs 1 Z 5 MRG unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit verbotenen Ablösen wird dem Regelungszweck der genannten Norm nicht gerecht. Es ist vielmehr jeweils zu hinterfragen, welche zusätzlichen Argumente den Ausschlag für die Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 27 Abs 1 Z 5 MRG gegeben haben. (T1)

5 Ob 44/19kOGH25.04.2019

Vgl aber; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19890406_OGH0002_0070OB00547_8900000_001

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