European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00051.14X.0422.000
Spruch:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Abänderung der Entscheidung über die Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
Der Erlagsgegner ist nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher auch materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zu Gunsten nur eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist (4 Ob 206/11i = RIS‑Justiz RS0110881 [T10], RS0110882 [T9], RS0006723 [T7]). Da der Revisionsrekurswerber lediglich einwendet, dem Erlag komme keine schuldbefreiende Wirkung zu, hält sich die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Erlagsgegner sei nicht rechtsmittellegitimiert, im Rahmen der Judikatur.
Nach ständiger Rechtsprechung hat das Erlagsgericht nur zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinn des § 1425 ABGB an sich tauglich ist. Nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist (RIS‑Justiz RS0112198). Die Frage, ob ein Erlag berechtigt war, ist im Prozess zu klären (3 Ob 105/98g; RIS‑Justiz RS0106153).
Der Revisionsrekurs hält dieser Rechtsprechung nichts entgegen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Zu 2.:
Gemäß § 44 Abs 2 AußStrG ist gegen Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rechtsmittelwerber kann eine entsprechende Abänderung nur anregen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0122828). Zu einer amtswegigen Aberkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit besteht im Übrigen schon im Hinblick auf Punkt 1. dieses Beschlusses kein Anlass.
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