European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00049.17G.0921.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Nach § 2 Abs 2 KHVG sind jedenfalls der Eigentümer, der Halter und Personen mitversichert, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft in der Absicht des Gesetzgebers gelegen und es soll deren geradezu schaukelhafter Wechsel vermieden werden; daher bleibt derjenige, der ein Fahrzeug einem anderen überlässt, Halter, wenn die Verantwortung für dessen Betrieb nur zum Teil und nur kurzfristig auf den Benützer übergeht (RIS-Justiz RS0058184). Wer daher sein Fahrzeug kurzzeitig einem Dritten überlässt, bleibt weiterhin Halter, weil in dieser Überlassung die Verfügungsgewalt zum Ausdruck kommt; nur bei längerfristiger Gebrauchsüberlassung endet die Haltereigenschaft und geht auf den Benützer über (7 Ob 17/95 mwN). Durch die kurzfristige Überlassung eines Kraftfahrzeugs wie etwa für eine Fahrt oder einen Tag wird eine Mithaltereigenschaft des Mieters oder Entlehners nicht begründet (RIS-Justiz RS0102101).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Beklagte dadurch, dass sie sich zum Transport eines Baggers für einen Tag von der – am Prozess nicht beteiligten – Versicherungsnehmerin der gemäß § 67 VersVG Regress begehrenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einen Anhänger (Tieflader) unentgeltlich und gegenleistungsfrei auslieh, nicht Halterin dieses Fahrzeugs wurde, und dass die Beklagte daher nicht mitversichert ist, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.
Die Vorinstanzen folgten auch der Rechtsprechung des Fachsenats, dass unter einer Person, die bei der „Verwendung“ eines Fahrzeugs tätig wird, nur eine natürliche Person verstanden werden kann (7 Ob 87/13i, ZVR 2014/92, 169 [zust Huber]). Ein „Regresskarussell“ entsteht nicht.
Das Drohen einer allfälligen – im Hinblick auf einen begrenzten Deckungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten – (individuellen) Deckungslücke kann hier zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal auch sonst ein Überschneiden der Versicherungsbereiche oder Deckungslücken nicht jedenfalls verhindert werden müssen (vgl 7 Ob 88/14p = RIS-Justiz RS0129943).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
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