OGH 7Ob88/14p (RS0129943)

OGH7Ob88/14p5.11.2014

Rechtssatz

Liegen zwei Haftpflichtversicherungsverträge vor, bemüht sich die Rechtsprechung bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen darum, den Deckungsschutz der einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung so abzugrenzen, dass sie nahtlos ineinandergreifen, also sich weder überschneiden noch eine Deckungslücke lassen.

Es muss durch die Auslegung aber nicht jedenfalls verhindert werden, sowohl ein Überschneiden der Versicherungsbereiche als auch Deckungslücken zuzulassen. Der Gesetzgeber geht (wie sich aus §§ 58 bis 60 VersVG ergibt) vielmehr davon aus, dass es zu Doppelversicherungen kommen kann.

Normen

ABH 2004 Art28.1.1
WBV Art6.1.

7 Ob 88/14pOGH05.11.2014

Veröff: SZ 2014/103

7 Ob 49/17gOGH21.09.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20141105_OGH0002_0070OB00088_14P0000_001