Spruch:
Den Rekursen wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und dahingehend zu Recht erkannt, dass das erstinstanzliche Urteil (das hinsichtlich des Ausschlusses vom 31. Jänner 2002, als unangefochten unberührt blieb) im Umfang der Aufhebung, sohin hinsichtlich des Ausschlusses vom 5. Mai 2003, wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 3.939,98 (darin enthalten EUR 544,42 an USt und EUR 673,44 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 2. 2. 2002 mit, dass der Vorstand in der Sitzung vom 31. 1. 2002 gemäß § 8 Abs 5 der Statuten (Kündigung ohne Angabe von Gründen unter Rückzahlung der Eintrittsgebühr und der aliquoten Jahresgebühr) die Mitgliedschaftsrechte der Kläger aufgekündigt habe und ihre Mitgliedschaft daher am 28. 2. 2002 ende. Die Kündigung bewirke, dass der Beklagte sie von der Benützung des Hauses und des Platzes ausschließe, bis eine gegenteilige Beschlussfassung durch den Vorstand erfolge. Der Beklagte überwies die aliquoten Jahresbeiträge sowie die Eintrittsgebühr an die Kläger zurück. Zur Sicherung des Feststellungsbegehrens der Kläger, dass diese Vereinsausschlüsse unwirksam seien, wurde am 8. 5. 2002 vom Erstgericht die einstweilige Verfügung des Inhalts erlassen, dass der Beklagte bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Klage den Aufenthalt der Kläger auf dem Golfplatz des Beklagten und den dazugehörigen Einrichtungen zu dulden habe. Die Bemühungen der Kläger, auf dem Platz des Beklagten Golf zu spielen, wurden jedoch unterlaufen, sodass zahlreiche Exekutionsverfahren durch die Kläger aufgrund der einstweiligen Verfügung geführt wurden. Der Beklagte weigerte sich trotz Aufforderung durch die Kläger ihr Handicap zu führen, was zur Spielberechtigung auf anderen Golfplätzen notwendig ist. Die Kläger traten unter Bezahlung von Eintritts- und Jahresgebühren einem anderen Golfclub bei, um so ihre Spielberechtigung zu wahren. Mit Schreiben vom 16. 12. 2002 forderte der Beklagte von den Klägern „eine Benützungsentschädigung anhand der Jahresgebühr für Mitglieder". Der damalige Rechtsvertreter des Beklagten teilte mit, dass die Kläger aufgrund der einstweiligen Verfügung wie „quasi-Mitglieder" behandelt werden müssten, sodass sie auch diese Pflichten zu tragen hätten. Die Kläger hätten entweder wie Mitglieder den Jahresmitgliedsbeitrag oder wie Fremdspieler Greenfee zu bezahlen. Sollten sich die Kläger für die Jahresgebühr entscheiden, könnten sie diese bei Gericht oder treuhändig bei einem Notar oder beim Beklagtenvertreter erlegen. Da sich die Kläger in insgesamt 15 Fällen beim Versuch, auf dem Platz zu spielen, durch das Verhalten der Clubführung bedroht oder belästigt fühlten und der Beklagte das Führen des Handicaps verweigerte, wollten die Kläger vor einer Zahlung erst das Ergebnis des gegenständlichen Verfahren über die „grundlose Kündigung" vom 31. 1. 2002 abwarten.
Der Beklagte klagte von den Klägern im Februar 2003 für acht Monate Benützungsentschädigung ein. Es folgten noch weitere Klagen. Diese Verfahren wurden bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegenständlichen Verfahrens unterbrochen. Die Kläger leisteten keine Zahlungen.
Die genannte einstweilige Verfügung erwuchs in Rechtskraft; der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten mit Beschluss vom 12. 2. 2003, 7 Ob 283/02x, nicht Folge.
§ 8 der Statuten des Beklagten regelt den Ausschluss von Mitgliedern und die Kündigung von Mitgliedschaftsrechten. Gemäß § 8 Punkt 3 ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied, das seinen Jahresbeitrag zuzüglich der Verspätungszuschläge bis 1. 10. des laufenden Jahres noch nicht gezahlt hat, ohne Verzicht auf die Beitragsforderung aus dem Club auszuschließen.
Am 5. 5. 2003 fasste das Schiedsgericht des Beklagten auf Antrag des Vorstandes vom 31. 3. 2003 für den Fall, dass die vorgenommene Kündigung gegen Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge von den ordentlichen Gerichten für unwirksam erklärt werde, den Schiedsspruch, wonach der Erstkläger auf immerwährende Zeit, die Zweitklägerin bis 31. 12. 2003, jedenfalls aber bis zur Zahlung der Eintrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum 1. 8. 2002 bis 31. 12. 2002 und der laufenden Mitgliedsbeiträge sowie die Dritt- und Viertkläger bis zur Zahlung der Eintrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum 1. 8. 2002 bis 31. 12. 2002 und der laufenden Mitgliedsbeiträge ausgeschlossen wurden. Die Kläger beantragen mit ihrer am 15. 3. 2002 eingebrachten Klage zunächst die (nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende) Feststellung, dass der in der Vorstandssitzung des Beklagten am 31. 1. 2002 beschlossene Vereinsausschluss ihnen gegenüber unwirksam sei. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7. 5. 2003 dehnten die Kläger ihr Klagebegehren dahingehend aus, dass auch der Vereinsausschluss der Kläger durch das Vereinsschiedsgericht vom 5. 5. 2003 ihnen gegenüber unwirksam sei. Der damalige Rechtsvertreter des Beklagten habe noch in der Schiedsgerichtsverhandlung jede Zahlung durch die Kläger aus dem Titel der Vereinsmitgliedschaft abgelehnt. Der Beklagte begehre „Benützungsentgelt", obwohl er ungeachtet der einstweiligen Verfügung den Klägern untersagt habe, die Anlagen des Vereins zu benützen. Aus diesem Grund hätten die Kläger mehrfach Duldungsexekutionen gegen den Beklagten anstrengen müssen. Der Beklagte habe die Annahme jeder Zahlung verweigert. Im Übrigen stünden den Klägern Gegenforderungen gegen die eingeklagten Benützungsentgelte zu, die in den Verfahren auf Bezahlung von Benützungsentgelten compensando eingewendet worden seien. „Infolge Verhinderung an der Ausübung des Golfspielens unter wiederholtem Platzverweisens" stehe dem Beklagten nicht einmal ein Benützungsentgelt zu. Der Beklagte sei der Aufforderung der Kläger, das Handicap zu verwalten und ihnen damit das Spielen auch auf anderen Plätzen zu ermöglichen, nicht nachgekommen. Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung und bringt - soweit es für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - vor, dass die Kläger die Mitgliedsbeiträge und Eintrittsgebühren, die der Beklagte zur Erfüllung seiner Zwecke unbedingt benötige, nicht bezahlt hätten. Bis zur allfälligen rechtskräftigen Feststellung der Rechtmäßigkeit der Kündigung vom 31. 1. 2002 würden die Kläger als Mitglieder behandelt, sofern sie ihrer Zahlungspflicht nachkämen. Die Kläger hätten jedoch keine Zahlungen geleistet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt und sprach aus, dass die am 31. 1. 2002 und am 5. 5. 2003 beschlossenen Vereinsausschlüsse der Kläger ihnen gegenüber unwirksam seien. In rechtlicher Hinsicht gelangte es - soweit für das Rekursverfahren von Bedeutung - zu dem Ergebnis, dass in der unterlassenen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen durch die Kläger kein Ausschlussgrund zu erblicken sei, da der Beklagte bereits die Kündigung ausgesprochen habe und trotz des von den Klägern anhängig gemachten Verfahrens daran festgehalten habe. Inwieweit der Beklagte tatsächlich Anspruch auf Mitgliedsbeiträge habe, hänge vom Ergebnis dieses Verfahrens ab, in dem auch über die grundlose Kündigung vom 31. 1. 2002 abgesprochen werde. Aufgrund der Exekutionsverfahren sei der Standpunkt der Kläger aus rechtlicher Sicht vertretbar, dass ein ungehindertes Spielen für sie nicht möglich sei, sodass der Anspruch auf Entgelt im Rechtsweg abzuklären sei. Das Verhalten der Kläger rechtfertige den Vereinsausschluss nicht.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung über die Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses vom 31. 1. 2002 mit Teilurteil, das in Rechtskraft erwachsen ist, da der Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der Revision vom Berufungsgericht abgewiesen wurde. Es hob aber die Entscheidung hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses vom 5. 5. 2003 auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Es seien auf den Vereinsausschluss die Bestimmungen der §§ 1210 und 1213 ABGB analog anzuwenden. Danach werde die Ausschließung eines Vereinsmitgliedes schon durch die außergerichtliche Erklärung bewirkt, wenn diese begründet sei. Der (rechtmäßig erklärte) Ausschluss werde mit dem Zugang der Erklärung an das Vereinsmitglied und nicht erst mit einem allfälligen Urteil über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses wirksam. Da der erste Ausschluss der Kläger in Form einer Kündigung in der Vorstandssitzung vom 31. 1. 2002 nicht begründet und auch nicht begründbar (rechtmäßig) gewesen sei, sei deren Stellung als Mitglieder mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten unberührt geblieben. Die Ansicht des Erstgerichtes, dass der Ausgang dieses Verfahrens erst zeige, ob der Beklagte Anspruch auf Mitgliedsbeiträge habe, werde vom Berufungsgericht nicht geteilt. Das Verfahren habe ja gerade den Zweck, die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruches vom 5. 5. 2003 zu prüfen. Wenngleich gemäß § 8 Punkt 3 der Statuten des Beklagten ein Ausschluss nur im Falle der Nichtzahlung des Jahresbeitrages vorgesehen sei, so könne dennoch nicht zweifelhaft sein, dass auch in der „Nichtwiedereinzahlung" der Eintrittsgebühr, die in der irrigen Annahme des Vereins, es liege ein Kündigungs(ausschluss)grund vor, an das Mitglied rückerstattet worden sei, ein Ausschlussgrund zu sehen sei. Fest stehe, dass die Kläger nach Refundierung der Eintrittsgebühren und der aliquoten Jahresbeiträge keine Zahlungen an den Beklagten geleistet hätten. Sie hätten jedoch vorgebracht, dass der damalige Rechtsvertreter des Beklagten jede Zahlungen aus dem Titel der Vereinsmitgliedschaft abgelehnt habe, ohne hiefür konkreten Beweis anzubieten. Das Erstgericht müsse dies erörtern und dazu entsprechende Feststellungen treffen. Wäre diese Behauptung richtig, befände sich der Beklagte im Annahmeverzug und ein Vereinsausschluss der Kläger wäre sittenwidrig. Sei dies nicht der Fall, so stünde einem Vereinsmitglied doch der Einwand zu, die Mitgliedsbeiträge seien entweder zu mindern, weil ihn der Verein (fallweise) an der Benützung der Vereinseinrichtungen hindere und die Führung des Handicaps verweigere. Auf die Verpflichtung der Zahlung der rücküberwiesenen Eintrittsgebühr hätten aber diese Umstände keinen Einfluss, weil nach den Vereinsstatuten (§ 6) die einmalige Eintrittsgebühr in keinem Zusammenhang mit der Benützung oder Nichtbenützung von Clubeinrichtungen und der Führung des Handicaps stünden. Wäre daher der Beklagte nicht im Annahmeverzug, liege in der Nichtzahlung der Eintrittsgebühr allein bereits ein Ausschließungsgrund. Die Einwendung der Gegenforderungen compensando bis zur Höhe der geltend gemachten Benützungsentgelte sei für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da die Kläger nur eine prozessuale, aber keine außergerichtliche Aufrechnungserklärung vor dem 5. 5. 2003 behauptet hätten, wodurch allfällige Forderungen des Beklagten zum Erlöschen hätten gebracht werden können. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der von der Aufhebung betroffene Wert des Entscheidungsgegenstandes in Ansehung jedes der Kläger EUR 4.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Rechtsfolgen eines später von den Gerichten als unwirksam erkannten Vereinsausschlusses, insbesondere zum Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung von Vereinsmitgliedsbeiträgen während der Verfahrensdauer. Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Kläger, die den Antrag stellen, das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen, und des Beklagten, der den Antrag stellt, das Klagebegehren abzuweisen, in eventu die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
In den jeweiligen Rekursbeantwortungen beantragen die Rechtsmittelgegner, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben. Die Rekurse sind zulässig und berechtigt, weil bereits eine abschließende Entscheidung gefällt werden kann. Der Rekurs der Kläger ist auch in der Sache selbst berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 33 Abs 1 VereinsG 2002 ist dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2002 in Kraft und gleichzeitig das VerG 1951 außer Kraft getreten. Nur die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des VereinsG 2002 bereits anhängig gewesenen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen (§ 33 Abs 2 VereinsG 2002). Wenn auch der Entscheidung über den Ausschluss vom 31. 1. 2002 die Bestimmungen des VerG 1951 zugrunde zu legen waren, gilt für den Vereinsausschluss vom 5. 5. 2003 anderes. Das Begehren wurde erst am 7. 5. 2003 gestellt, sodass insoweit die Bestimmungen des VereinsG 2002 zur Anwendung gelangen.
§ 8 Abs 1 VereinsG 2002 ordnet an, dass die Statuten vorzusehen haben, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichtes kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach dem §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird. Diese verpflichtende Anrufung der Streitschlichtungseinrichtung kann aber nicht zum Tragen kommen, wenn nach den Statuten, die bis zum 30. 6. 2006 an die neue Rechtslage anzupassen sind (§ 33 Abs 3 VereinsG 2002), für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit eine solche Schlichtungseinrichtung (noch) nicht besteht (7 Ob 54/05z). Da der Beklagte die materiellrechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit, die zur Abweisung der Klage führen muss (5 Ob 60/05t; Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VereinsG 2002, § 8, Rz
6) nicht erhoben hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Provisorialverfahren (7 Ob 283/02x) dargelegt, dass Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind und Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehungen nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gerichtlich überprüft werden können. Dem zu Unrecht aus einem Verein ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht nach herrschender Auffassung der - mittels Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO geltend zu machende - Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses bzw der dazu führenden Beschlüsse der Vereinsorgane zu.
Im Rekursverfahren ist nach Rechtskraft des Teilurteils über die Unwirksamkeit der grundlosen Kündigung vom 31. 1. 2002, die im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren 7 Ob 283/02x als Ausschluss aufzufassen ist, nur mehr strittig, ob der Ausschluss der Kläger vom 5. 5. 2003 durch das Schiedsgericht des Beklagten gemäß § 8 Z 3 der Vereinsstatuten, wonach ein Mitglied auszuschließen ist, das seinen Jahresbeitrag zuzüglich der Verspätungszuschläge bis 1. 10. des laufenden Jahres noch nicht bezahlt hat, wirksam ist.
Grundsätzlich liegt in der Verletzung der Beitragspflicht über längere Zeit hindurch ein wichtiger Grund, der zum Ausschluss berechtigt (Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer aaO, § 3, Rz 71; Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht³, S 87). Bestimmungen in Vereinsstatuten sind nicht nach den §§ 914 f ABGB, sondern nach den §§ 6 f ABGB auszulegen. Maßgebend ist also der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (2 Ob 51/05x, 4 Ob 134/05t; RIS-Justiz RS0008813). Grundsätzlich sind die Statutenbestimmungen über Ausschlussgründe, zumal es sich beim Ausschluss aus einen Verein um die schwerste Vereinsstrafe handelt, eng auszulegen (Fessler/Keller, VereinsG 2002, S 82; Sprung/König, Überprüfung und inhaltliche Voraussetzung eines Vereinsausschlusses in RdW 1984, 226 [232]). Im § 8 Z 3 der Statuten ist naturgemäß die Eintrittsgebühr nicht genannt, da ja diese Voraussetzung dafür ist, dass das Mitgliedschaftsverhältnis überhaupt begründet wird. Die Statutenbestimmung bezieht sich demnach auch nur auf Mitgliedsbeiträge, was ein aufrechtes Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein voraussetzt. Dass die Mitgliedschaft der Kläger aber als Folge der grundlosen Kündigung erloschen sei, vertrat der Beklagte im vorliegenden Verfahren bis zuletzt. Er geht also selbst von einem anderen als dem in § 8 Abs 3 der Statuten geregelten Sachverhalt aus. Eine Ausschlusserklärung wird mit dem Zugang beim betroffenen Gesellschafter wirksam (RIS-Justiz RS0022141; Grillberger in Rummel³, § 1210 ABGB, Rz 5). Ist ein Mitglied ausgeschlossen, so darf es weder auf die Führung der Vereinsgeschäfte Einfluss nehmen, noch seine Mitgliedschaftsrechte ausüben, solang es nicht den Vereinsausschluss erfolgreich bekämpft hat (3 Ob 100/73, 7 Ob 2105/96a). Der Ausschluss ist also bis zu jenem Zeitpunkt, in dem er erfolgreich angefochten wurde, wirksam (vgl Brändle/Schnetzer aaO, S 102). Dies bedeutet, dass die Kläger ab dem Zeitpunkt des Zugangs der als Ausschlusserklärung aufzufassenden grundlosen Kündigung vom 31. 1. 2002 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Unwirksamkeit der Erklärung formell nicht mehr Mitglieder des Beklagten waren. Daran änderte auch die einstweilige Verfügung nichts, wodurch der Beklagte verpflichtet wurde, den Aufenthalt der Kläger auf dem Golfplatz und die Benützung der dazugehörigen Einrichtungen (vorläufig) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ausschluss vom 31. 1. 2002 zu dulden. Überlegungen dahingehend, ob nun die Kläger im Hinblick auf die ihnen durch die einstweilige Verfügung eingeräumten Benützungsmöglichkeiten zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des Mitgliedsbeitrag verpflichtet wären, sodass allenfalls wegen derselben Interessenlage § 8 der Statuten analog zur Anwendung kommen könnte, haben schon deshalb zu unterbleiben, da nach den Feststellungen der Beklagte den Klägern die Benützung seiner Einrichtungen eben nicht wie Mitgliedern gestattete und daher keine dem Vereinsverhältnis angenäherte Beziehung zwischen den Parteien bestand. Der Beklagte behinderte die Kläger an der Benützung seiner Einrichtungen, sodass mehrfach aufgrund der einstweiligen Verfügung Duldungsexekutionen geführt wurden. Er weigerte sich auch, das Handicap der Kläger zu verwalten, sodass sie nicht auf anderen Plätzen spielen konnten. Er ermöglichte daher den Klägern nicht, vorläufig die Vereinseinrichtungen ungestört wie Mitglieder zu benützen. Dies bedeutet, dass der Beklagte jedenfalls nicht einen Entgeltsanspruch in der Höhe des Mitgliedsbeitrages haben kann. In dieser Situation, in der überdies aus der Sicht der Parteien auch noch unklar war, ob die Kläger infolge unwirksamen Ausschlusses noch Mitglieder waren, kann in der Weigerung, Benützungsentgelt in der Höhe des Mitgliedsbeitrages zu zahlen, kein das Vertrauen erschütterndes Verhalten erkannt werden, das einen wichtigen Grund zum Ausschluss bilden könnte, zumal unklar blieb, welche geldwerten Vereinsleistungen der Beklagte überhaupt erbracht hat. Im Übrigen darf der Ausschluss auch nur auf Gründe gestützt werden, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses bereits gegeben waren (7 Ob 2105/96a; RIS-Justiz RS0022285, RS0105781). Darin, dass die Kläger ihre vom Beklagten aufgrund der grundlosen Kündigung vom 31. 1. 2002 rückbezahlten Eintrittsgebühr nicht wieder einbezahlt haben, kann - im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes - kein Ausschlussgrund erkannt werden. Wie bereits dargelegt, war der Ausschluss mit Zugang der grundlosen Kündigung an die Kläger (zunächst) wirksam, sodass sie am 5. 5. 2003 als (damals noch wirksam) ausgeschlossene Mitglieder nicht zur Bezahlung der Eintrittsgebühr verpflichtet waren. Über die Unwirksamkeit des als Kündigung bezeichneten Ausschlusses wurde erst jetzt in diesem Verfahren entschieden, sodass erst lange nach dem Ausschluss vom 5. 5. 2003 feststeht, dass die grundlose Kündigung vom 31. 1. 2002 unwirksam war. Zuvor bestand für die Kläger kein Anlass, die ihrer vom Beklagten zurückerstattete Eintrittsgebühr wiederum an den Beklagten zu zahlen.
Die vom Berufungsgericht dargelegte Rechtsmeinung, die eine Verfahrensergänzung notwendig machen würde, kann vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt werden. Die Rechtssache ist im Sinne einer Klagsstattgebung spruchreif.
Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf §§ 50, 41 ZPO. Das Rekursinteresse beträgt EUR 8.720, da nur eines der beiden Feststellungsbegehren Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof war. Der Ansatz in der Kostennote der Kläger war daher zu korrigieren.
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