OGH 1Ob270/51 (RS0022141)

OGH1Ob270/5125.4.1951

Rechtssatz

Bei der bürgerlichen Gesellschaft wird die Ausschließung eines Gesellschafters schon durch außergerichtliche Erklärung bewirkt, wenn diese begründet ist. Die Ausschließungserklärung kann jedoch auch in der Klage abgegeben werden, wodurch die Wirkungen der Erklärung mit Zustellung der Klage eintreten. Die Auschließung kann auch seitens der Minderheit der Gesellschafter gegenüber der Mehrheit erklärt werden.

Normen

ABGB §1188
ABGB §1210

1 Ob 270/51OGH25.04.1951

Veröff: SZ 24/110

3 Ob 366/53OGH17.06.1953

Ähnlich

6 Ob 234/58OGH07.10.1958
8 Ob 41/65OGH23.02.1965

Beisatz: Hier: Durch Klagebeantwortung, wenn auch die beklagte Partei irrig die Ansicht vertritt, die klagende Partei schon früher ausgeschlossen zu haben. (T1)

8 Ob 139/65OGH06.07.1965

Beisatz: Auflösung eines Abbauvertrages. (T2)

7 Ob 317/65OGH01.12.1965

nur: Bei der bürgerlichen Gesellschaft wird die Ausschließung eines Gesellschafters schon durch außergerichtliche Erklärung bewirkt, wenn diese begründet ist. (T3)

8 Ob 648/88OGH22.12.1988

nur T3; nur: Die Ausschließungserklärung kann jedoch auch in der Klage abgegeben werden. (T4) Veröff: SZ 61/281

8 Ob 620/88OGH26.01.1989

Veröff: RdW 1989,189 = GesRZ 1989,152 (Thiery)

8 Ob 630/91OGH09.07.1992

nur T3; Veröff: SZ 65/107

7 Ob 42/06mOGH10.05.2006

Vgl auch

8 Ob 90/08fOGH23.02.2009

Auch; nur: Die Auschließung kann auch seitens der Minderheit der Gesellschafter gegenüber der Mehrheit erklärt werden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19510425_OGH0002_0010OB00270_5100000_001

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