7 Ob 34/91 | OGH | 30.01.1992 |
Veröff: VersRdSch 1992,366 = VersR 1993,639 |
6 Ob 658/94 | OGH | 13.07.1995 |
1 Ob 76/98b | OGH | 29.09.1998 |
auch; nur: Der Geschädigte muss sich - auch außerhalb von Schuldverhältnissen - das Verschulden seiner Gehilfen zurechnen lassen; für die Beurteilung, wer Gehilfe ist, ist auch außerhalb von Schuldverhältnissen § 1313a ABGB entsprechend heranzuziehen. (T1) |
1 Ob 31/99m | OGH | 27.04.1999 |
nur: Der Geschädigte muss sich das Verschulden seiner Gehilfen zurechnen lassen; für die Beurteilung, wer Gehilfe ist, ist § 1313a ABGB entsprechend heranzuziehen. (T2) |
8 Ob 55/00x | OGH | 07.09.2000 |
Auch; Beisatz: Der Geschädigte muss sich aber nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern auch jenes seiner Gehilfen zurechnen lassen, wenn diese Pflichten oder Obliegenheiten verletzen, die auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen. (T3) |
6 Ob 287/00z | OGH | 27.09.2001 |
Vgl auch; Veröff: SZ 74/167 |
3 Ob 293/00k | OGH | 24.10.2001 |
Auch; Beis wie T3 |
9 Ob 42/08d | OGH | 20.08.2008 |
Vgl auch; nur: Der Geschädigte muss sich das Verschulden seiner Gehilfen zurechnen lassen. (T4); Beisatz: Hier: Zur Frage, wem weitere Schäden, die im Zuge einer Schadensbehebung durch einen Herstellungsgehilfen verursacht wurden, zuzurechnen sind; siehe dazu RS0124144. (T5); Veröff: SZ 2008/109 |
1 Ob 1/09t | OGH | 26.02.2009 |
Auch; nur T2; Beis wie T3 |
1 Ob 18/10v | OGH | 20.04.2010 |
Auch; nur T1 |
6 Ob 217/10w | OGH | 13.10.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte muss sich das Verhalten des Herstellungsgehilfen nicht zurechnen lassen, er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19920130_OGH0002_0070OB00034_9100000_001
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