Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil nicht auszuschließen sei, dass es die relevanten Versicherungsbedingungen abweichend von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgelegt habe.
Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zwischen den Parteien besteht ein Leitungswasserschaden‑Versicherungsvertrag. Zu Grunde liegen die Allgemeinen Z***** Bedingungen für die Sach‑Versicherung (ABS 1995), deren Art 3 „Sicherheitsvorschriften“ auszugsweise lautet:
„ (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ... kündigen. ...
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. ... “
Weiters liegen dem Vertrag die Allgemeinen Z***** Bedingungen für die Leitungswasserschaden‑Versicherung (AWB 1995) zugrunde, dessen Art 6 „Sicherheitsvorschriften“ regelt.
„ Ergänzung zu Art 3 ABS:
...
(2) Der Versicherungsnehmer übernimmt ferner die Verpflichtung, in nicht benutzten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten die Wasserleitungsanlagen und sonstige wasserführende Anlagen abzusperren. Während der möglichen Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Das gleiche gilt für vorübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen. ...“
Rechtliche Beurteilung
Zur Abgrenzung zwischen Risikoausschluss und Obliegenheit besteht bereits umfangreiche Rechtsprechung. Danach begrenzt der Versicherer bei einem Risikoausschluss von vornherein den Versicherungsschutz. Diese Umstände kann der Versicherungsnehmer nicht durch sein späteres Verhalten beeinflussen oder kontrollieren. Die von der Einhaltung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer abhängig gemachte Deckungspflicht des Versicherers stellt dem Versicherungsnehmer gegenüber auf das Gebot gewisser Handlungen oder Unterlassungen ab, an deren Einhaltung der Versicherer ein legitimes Interesse hat (RIS‑Justiz RS0080068). Bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung ist also maßgebend, ob in erster Linie ein vom Versicherungsnehmer einzuhaltendes Verhalten bedungen werden sollte oder ob der Versicherer von vornherein gewisse Tatsachen von seiner Haftung ausschließen wollte, die unmittelbar geeignet sind, zum Versicherungsfall zu führen und die gegenüber der allgemeinen Risikoumschreibung ein qualitativ abweichendes Risiko darstellen (RIS‑Justiz RS0080063). Mit anderen Worten wird bei der Risikobegrenzung von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme (RIS‑Justiz RS0080166; RS0080168).
Wie die vorliegenden Versicherungsbedingungen zu verstehen sind, ist im Sinn der Judikatur des Obersten Gerichtshofs eindeutig zu lösen, sodass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RIS‑Justiz RS0121516, insb [T6, T17]). Art 6 AWB 1995 verlangt ein besonderes Verhalten des Versicherungsnehmers; ein Verstoß dagegen kann zu Schäden an den wasserführenden Anlagen führen. Es handelt sich daher um eine Obliegenheit und nicht um einen Risikoausschluss.
Dagegen spricht auch nicht die Entscheidung 7 Ob 82/03i. Dort war die entscheidende Rechtsfrage, ob auch leerstehende Wohnungen unter den Begriff „nicht benutzte und nicht beaufsichtigte Baulichkeiten“ nach Art 6 Abs 2 AWB/1/97 fallen, die bejaht wurde (RIS‑Justiz RS0117592, RS0029823). Die Entscheidung spricht aus, dass eine Verletzung der Obliegenheit vorlag, weil das Wasser in einer Wohnung nicht ausgelassen wurde. Die Frage des Fehlens der groben Fahrlässigkeit war dort nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die Ausführungen in der zitierten Entscheidung, auf die sich die Beklagte nun stützen will, nämlich dass es dahingestellt bleiben könne, ob grobe Fahrlässigkeit vorliege, bezieht sich eindeutig ausschließlich auf die zusätzliche Frage der Überwachung und Betreuung des Objekts in unregelmäßigen Abständen, auf die es gar nicht mehr ankam.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Deutschland entwickelte Repräsentantentheorie aus dem VersVG nicht ableitbar (RIS‑Justiz RS0080407). Das Verhalten eines Dritten kann daher nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die selbständige Ausführung eines Auftrags durch einen Erfüllungsgehilfen ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen (7 Ob 157/08a mwN). Eine Obliegenheit ist keine Erfüllungshandlung im Sinn des § 1313a ABGB (RIS‑Justiz RS0028935). Ungeachtet der Ablehnung der Repräsentantentheorie ist dem Versicherungsnehmer aber in Bezug auf Obliegenheiten das Verhalten jener zuzurechnen, die er zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses bevollmächtigt hat (RIS‑Justiz RS0019473). Dies wurde zB bei einem Hausverwalter bejaht (7 Ob 82/03i = RIS‑Justiz RS0019473 [T6]). Die juristische Person hat auch für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen (RIS‑Justiz RS0080502, RS0081066).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dem Kläger als Versicherungsnehmer sei das Verhalten des Prokuristen von Gesellschaften, die Mieter im Hause sind, nicht zuzurechnen, hält sich im Rahmen der Judikatur. Ebenso ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass aus den Feststellungen ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Prokuristen, das jenem zu einem Hausverwalter entsprechen würde, nicht abzuleiten sei, im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Ob dem Kläger selbst grobe Sorglosigkeit anzulasten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass er darauf habe vertrauen können, dass der Prokurist ‑ wie die Jahre davor ‑ für eine ausreichende Beheizung sorgen werde, ist nicht korrekturbedürftig.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.
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