Rechtssatz
Ist eine juristische Person Versicherungsnehmer, so muss im Interesse der Gefahrengemeinschaft auch die geordnete Obliegenheitserfüllung gewährleistet sein. Dies trifft nur dann zu, wenn die juristische Person für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen hat. Wo es auf das Wissen des Versicherungsnehmers ankommt, wird ihm das Wissen seines Vertreters als eigenes zugerechnet; die an ein Wissen geknüpften Rechtsfolgen treten zum Nachteil des Versicherungsnehmers ein. Knüpft sich an ein Wissen eine Anzeige, Auskunfts- oder sonstige Obliegenheit, so ist die Nichterfüllung zuzurechnen, soweit das Wissen in Frage steht.
Normen
AKHB Art8 Abs2
AKIB Art6 Abs2
VersVG §5
7 Ob 58/81 | OGH | 14.01.1982 |
Veröff: VersR 1983,648 |
7 Ob 3/14p | OGH | 26.02.2014 |
Auch; Beisatz: Die juristische Person hat auch für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19820114_OGH0002_0070OB00058_8100000_001
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