OGH 7Ob292/98m (RS0111862)

OGH7Ob292/98m14.4.1999

Rechtssatz

Sowohl Unternehmer als auch Handelsvertreter müssen unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Bestehen eines wichtigen Grundes die vorzeitige Auflösung erklären. Ein sachlich nicht gerechtfertigtes Zuwarten muss objektiv dahin gedeutet werden, dass der Auflösungsberechtigte die Fortsetzung des Handelsvertreter-Vertragsverhältnisses trotz des Auflösungsgrundes im konkreten Fall nicht als unzumutbar empfindet, weshalb eine "Verwirkung" eintritt.

Normen

HVertrG §22 Abs1

7 Ob 292/98mOGH14.04.1999
1 Ob 286/01tOGH27.11.2001

Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Auflösungsanspruch ist verwirkt, denn die Partei hat die Aufrechterhaltung des Vertrags trotz des von ihr angenommenen Auflösungsgrunds noch mehr als ein Jahr beziehungsweise mehr als zwei Jahre lang geduldet und damit klar zu erkennen gegeben, dass sie die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht als unzumutbar empfindet. (T1)

8 Ob 3/07kOGH18.04.2007

Vgl auch; Veröff: SZ 2007/58

1 Ob 208/07fOGH26.02.2008

Auch; nur: Sowohl Unternehmer als auch Handelsvertreter müssen unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Bestehen eines wichtigen Grundes die vorzeitige Auflösung erklären. (T2)

6 Ob 211/08kOGH06.11.2008

Vgl

8 ObA 61/08sOGH23.02.2009

Vgl auch; nur T2

8 ObA 76/09yOGH18.08.2010

Vgl auch; Beisatz: Ob der Unternehmer den Auflösungsgrund unverzüglich geltend gemacht hat, kann nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. (T3)

8 ObA 31/10gOGH22.02.2011

Beis wie T3

7 Ob 17/18bOGH21.02.2018

Vgl aber

Dokumentnummer

JJR_19990414_OGH0002_0070OB00292_98M0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)