OGH 7Ob2/79 (RS0014570)

OGH7Ob2/7919.4.1979

Rechtssatz

An die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf ein SV-Verfahren ist ein strenger Maßstab anzulegen. Er ist erfüllt, wenn die Parteien sich auf ein gleichwertiges Verfahren einigen, etwa auf einen oder mehrere SV, deren Gutachten verbindlich sein soll.

Normen

ABGB §863 K
VersVG §64
AÖTP §21
AUVB 1995 Art15

7 Ob 2/79OGH19.04.1979

Veröff: SZ 52/64

7 Ob 46/81OGH12.11.1981

Vgl; Veröff: SZ 54/167 = VersR 1984,696

7 Ob 44/87OGH15.10.1987

Ähnlich; nur: An die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf ein SV-Verfahren ist ein strenger Maßstab anzulegen. Er ist erfüllt, wenn die Parteien sich auf ein gleichwertiges Verfahren einigen. (T1) Beisatz: Die Außerstreitstellung der Höhe der begehrtenVersicherungsleistung bewirkt den Eintritt der Fälligkeit der nur mehr dem Grunde nach bestrittenen Forderung und macht dieDurchführung des in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sachverständigenverfahrens überflüssig. (T2) Veröff: ZVR 1988/143 S 316

7 Ob 24/94OGH08.06.1994
7 Ob 164/98pOGH23.12.1988

nur: An die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf ein SV-Verfahren ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T3)

7 Ob 133/04sOGH30.06.2004

nur T3; Beisatz: Durch die Behauptung "gegebener Fälligkeit" verzichtet der Versicherer konkludent auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens (zur Höhe) nach § 21 AÖTP. (T4); Beisatz: Ein konkludenter Verzicht des Versicherers ist dann anzunehmen, wenn der Anspruch des Versicherungsnehmers durch den Versicherer vorbehaltlos qualifiziert nach § 12 Abs 3 VersVG durch Klagsfristsetzung abgelehnt wurde. (T5)

7 Ob 15/05iOGH16.03.2005

nur T3; Beis wie T5

7 Ob 197/05dOGH28.09.2005

nur T3; Beisatz: Hier: Art 11 Z 1 KKB 2002. (T6)

7 Ob 185/06sOGH20.12.2006

nur T3; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1995. (T7); Beisatz: Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig. Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden. (T8)

7 Ob 51/09iOGH03.06.2009

Auch; Beisatz: Hier: Schlüssiger Verzicht bejaht angesichts der Erklärung des Versicherers, eine Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens durch Benennung eines Obmanns (im Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse) als „nicht mehr notwendig" anzusehen und dabei festzuhalten, dass der Akt „nunmehr aus der Evidenz" genommen werde. (T9)

7 Ob 132/10bOGH14.07.2010

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19790419_OGH0002_0070OB00002_7900000_001

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