Rechtssatz
Um Leistungsfreiheit des Versicherers nach dieser Bestimmung annehmen zu können, muss kumulativ die Herbeiführung des Versicherungsfalls und das bewusste Zuwiderhandeln gegen für den versicherten Betrieb oder Beruf geltende Gesetze, Verordnungen und Vorschriften vorliegen.
7 Ob 136/05h | OGH | 09.11.2005 |
Beisatz: Das Nichtkennen einer Vorschrift kann daher mangels bewusstem Zuwiderhandelns dagegen nicht zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen. (T1) |
7 Ob 142/14d | OGH | 29.10.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: EHVB 2005 AbschnA Pkt3. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20050112_OGH0002_0070OB00264_04F0000_002