OGH 7Ob2278/96t (RS0106619)

OGH7Ob2278/96t18.12.1996

Rechtssatz

Erst drei bis vier Monate im Nachhinein bezahlte Mietzinse bei monatlichen Verrechnungsperioden können nicht als anfechtungsfeste Zug-um-Zug-Leistungen angesehen werden.

Normen

KO §31 Abs1 Z2

7 Ob 2278/96tOGH18.12.1996
6 Ob 300/00mOGH14.12.2000

Ähnlich; Beisatz: Eine phasenverschobene Zug-um-Zug-Verknüpfung setzt jedenfalls einen engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Leistungen voraus. Bei länger zurückliegenden Rückstandsperioden fehlt der erforderliche enge Zusammenhang der Zahlung mit der Gegenleistung. (T1)

6 Ob 17/02xOGH12.12.2002

Vgl; Beis wie T1

3 Ob 232/08aOGH25.03.2009

Auch; Beisatz: Essentiell ist, dass der in Zeitabschnitten gewährte Gebrauch der Sache oder des Rechts mit dem für den entsprechenden Zeitraum geschuldeten Entgelt korrespondiert, sodass der Anspruch auf Mietzinszahlung erst mit der Gebrauchsgewährung im entsprechenden Zeitraum entsteht. (T2); Veröff: SZ 2009/36

3 Ob 8/10pOGH28.04.2010

Vgl auch

3 Ob 80/11bOGH11.05.2011

Ähnlich

Dokumentnummer

JJR_19961218_OGH0002_0070OB02278_96T0000_001

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