European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00227.16G.0329.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Zwischen dem Maschinenring O*****, einem bei der Landespolizeidirektion O***** registrierten Verein (ZVR-Zahl *****), und der O***** Versicherung AG bestand vom 1. 1. 1995 bis 1. 1. 2010 zu Polizze Nr *****/176 „für 18.580 Personen“ eine „Unfallversicherung Kollektivunfall für Maschinen- und Betriebshilfering“, wobei in der Folge 22 Maschinenringe angeführt sind, darunter der beklagte Maschinenring A***** (ein bei der Bezirkshauptmannschaft R***** zur ZVR-Zahl ***** registrierter Verein). Die „Versicherungssummen je Mitglied“ betragen 29.075 EUR bei Unfalltod, 87.225 EUR bei dauernder Unfallinvalidität und 29 EUR Unfall-Taggeld.
Diesem Versicherungsvertrag lagen die „Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung AUVB 1995“ (in der Folge: „AUVB 1995“) sowie die „Besonderen Bedingungen für die Kollektiv-Unfallversicherung UKOL95“ (in der Folge: „UKOL95“) der O***** Versicherung AG zugrunde. Zum Deckungsumfang verwies die Polizze Nr *****/176 auf die (ebenfalls zwischen Maschinenring O***** und O***** Versicherung AG bestehende) Versicherung Polizze Nr *****/044, wonach die Versicherung unter anderem
„für Betriebs-, Haushaltshelfer und Geschäftsführer der Maschinen- und Betriebshilferinge, sowie sonstige Mitarbeiter […] inkl. Wegrisiko bei Tätigkeiten im Rahmen der Betriebshilfe“
bestehe; weiters war darin ausgeführt:
„ Voraussetzung f. den Versicherungsschutz ist die Vermittlung über die Geschäftsführung des jeweiligen Maschinen- und Betriebshilferinges.
Bei Nichtmeldung über Geschäftsf. 20 % Selbstbehalt im Schadenfall!! “
Die UKOL95 haben auszugsweise folgenden Inhalt:
„[…]
1. Versicherungsformen
Der Versicherungsvertrag gilt je nach der vereinbarten Versicherungsform als Kollektiv-Unfallversicherung
- ohne Namensangabe oder
- mit Namensangabe der Versicherten.
[…]
3. Kollektiv-Unfallversicherung ohne Namensangabe
3.1 Versicherte Personen
Versichert, soweit gemäß Art 16 AUVB versicherbar, sind alle zu einer eindeutig beschriebenen Gruppe gehörenden Personen zum gleichen Versicherungsumfang. Die Zuordnung des Versicherten hat so zu erfolgen, dass bei einem Unfall kein Zweifel über die Zugehörigkeit des Betroffenen zum versicherten Personenkreis besteht. “
Die AUVB 95 lauten auszugsweise wie folgt:
„ Artikel 1: Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten ein Unfall zustößt.
[…]
Artikel 2: Versicherungsfall
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art. 6).
[…]
Artikel 6: Begriff des Unfalles
1. Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht.
[…]
Artikel 7: Dauernde Invalidität
1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität zurückbleibt, wird aus der hiefür versicherten Summe der dem Grade der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt.
[…]
5. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.
6. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl der Versicherte als auch Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen, und zwar ab zwei Jahren nach dem Unfalltag auch durch die Ärztekommission.
[...]
Artikel 21: Obliegenheiten
[...]
2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Abs 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
2.1 Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
[…]
2.4 Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für eine angemessene Krankenpflege und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen.
2.5 Nach Erhalt des Formulares für Unfallanzeigen ist dieses ohne Verzug dem Versicherer ausgefüllt zuzusenden; außerdem sind dem Versicherer alle verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.
[…]
Artikel 24: Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden.
Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Die Vorschriften der §§ 75 bis 79 VersVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht.
[…]
2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Versicherte und jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, der Schadensminderungs- und der Rechtspflicht verantwortlich.
[...]“
Der Kläger ist Landwirt und Mitglied des beklagten Vereins Maschinenring A*****. Die Mitglieder des Beklagten haben bei diesem Konten, von denen das Entgelt für von Auftragnehmern – wie dem Kläger – durchgeführte Arbeiten abgebucht wird. Die Kunden (Auftraggeber) setzen sich dabei häufig selbst mit den Landwirten, welche die „über den Maschinenring laufenden“ Arbeiten durchführen sollen (Auftragnehmern), direkt in Verbindung und vereinbaren mit diesen die Termine; auch Nichtmitglieder des Beklagten, die Leistungen über diesen in Anspruch nehmen wollen, setzen sich direkt mit dem Auftragnehmer in Verbindung. Die Abrechnung für die durchgeführten Arbeiten erfolgt über den Beklagten, der vom Auftragnehmer den Lieferschein erhält, den Betrag vom Konto des Auftraggebers abbucht und ihn an den Auftragnehmer überweist.
Am 21. 5. 2009 sollte der Kläger bei drei anderen Landwirten Rundballen wickeln bzw pressen. Diese drei Auftraggeber hatten dazu den Kläger direkt telefonisch kontaktiert und mit ihm einen Termin vereinbart, ohne zuvor mit dem Beklagten in Kontakt zu treten. Allen Beteiligten war klar, dass die Abrechnung über den Beklagten erfolgen sollte.
Nach Verrichtung der ersten Auftragsarbeit (für die der Kläger auch einen Lieferschein ausfüllte, den er einige Monate später beim Beklagten abgab, und für die der Beklagte den dem Kläger gebührenden Betrag vom Konto des Auftraggebers dem Kläger überwies) fuhr der Kläger auf seinen Hof. Bevor er zum nächsten Auftraggeber fuhr, musste er den Traktor auftanken und Folien in seine Rundballenpresse nachfüllen. Als der Kläger Reste einer Folie aus der Presse am Wickeltisch entfernen wollte, schloss sich aus nicht näher bekannten Gründen die zuvor geöffnete Heckklappe der Presse und klemmte den Kläger im Bereich des Beckens und des rechten Beins ein.
Der Kläger wurde dadurch schwer verletzt und war unmittelbar danach rund einen Monat stationär im Krankenhaus.
Wenige Tage nach dem Unfall übermittelte der damalige Geschäftsführer des Beklagten J***** L***** ein mit den Daten des Klägers vorgedrucktes Formular der O***** Versicherung AG „Unfall-Schadenanzeige mit Schlussbericht“ samt handschriftlich ausgefülltem Unfallzeitpunkt und kurzer Schilderung des Unfallhergangs, jedoch ohne Unterschriften, an den Maschinenring O*****, den Versicherungsnehmer. Was weiter mit diesem übermittelten Formular geschah, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger erfuhr Ende November 2009 vom Geschäftsführer des Beklagten J***** L*****, dass eine Unfallversicherung bestand, jedoch nicht bei welcher Versicherung; damals übergab der Kläger auch Krankenhausunterlagen an J***** L*****. Dass die Unfallversicherung bei der O***** Versicherung AG bestand, erfuhr der Kläger „etwa im Jahr 2011“; den Inhalt des Versicherungsvertrags oder die Polizzen kannte er bis zu diesem Gerichtsverfahren nicht.
Etwa Ende 2011 oder Anfang 2012 sagte der Geschäftsführer des Beklagten J***** L***** zum Kläger, er müsse einen ärztlichen Unfall-Schlussbericht vorlegen; auf einen allfälligen Zeitablauf oder eine Verfristung wies er den Kläger nicht hin. Der Kläger antwortete, dass er ohnehin einen Arzt aufsuchen müsse.
Mit E-Mail vom 9. 7. 2012 teilte der neue Geschäftsführer des Beklagten J***** P***** dem Kläger mit, dass er eine ärztliche Bestätigung einholen und ihm zukommen lassen solle. Im Anhang übermittelte er einen Unfall-Schlussbericht, der auf dem Formular „Unfall-Schadenanzeige mit Schlussbericht“ der O***** Versicherung AG enthalten war, mit der Bemerkung, dass dieser vom Arzt ausgefüllt werden solle.
Aufgrund ärztlicher Mitteilungen wartete der Kläger mit dem Ausfüllen dieses Schlussberichts allerdings noch bis zu einer anstehenden Knieoperation zu, was er der Geschäftsstelle des Maschinenrings auch mitteilte. J***** P***** urgierte den Schlussbericht telefonisch beim Kläger, ohne zu sagen, dass dieser bei verspäteter Einbringung allfällige Ansprüche „versäumen“ könnte.
Eine Schadenmeldung des Maschinenrings O***** langte letztlich erst am 12. 9. 2012 bei der O***** Versicherung AG ein. Mit Schreiben vom 24. 9. 2012 teilte die Versicherung dem Maschinenring O***** mit, dass bereits Verjährung eingetreten sei.
Mit Schreiben vom 25. 1. 2013 teilte der Rechtsvertreter des Maschinenrings O***** (des Versicherungsnehmers), dem der Kläger zuvor den Polizeibericht über den Unfall übermittelt hatte, diesem mit, dass kein versicherter Schadensfall vorliege, weil seine Arbeitstätigkeit nicht vom Beklagten vermittelt worden sei und sich der Unfall auf seinem eigenen Hofgelände ereignet habe.
Mit Schreiben vom 15. 7. 2013 an den Maschinenring O***** übermittelte der Klagevertreter einen von einem Arzt ausgefüllten und mit 5. 7. 2013 datierten Unfallschlussbericht und ersuchte um Anweisung der Entschädigung. Mit Schreiben vom 22. 1. 2014 übermittelte der Kläger auch der O***** Versicherung AG den ausgefüllten Unfallschlussbericht. Die Versicherung antwortete darauf mit Schreiben vom 13. 3. 2014, dass die Voraussetzungen für die Deckung nicht gegeben seien, und verwies auf das Schreiben des Rechtsvertreters des Maschinenrings O***** vom 25. 1. 2013.
Der Kläger begehrte aus dem Titel des Schadenersatzes 18.370,25 EUR wegen der eingetretenen dauernden Invalidität und 10.585 EUR an Taggeld. Vom Maschinenring O***** sei bei der O***** Versicherung AG eine Kollektiv-Unfallversicherung „u.a. für den Beklagten eingedeckt“ worden, womit sämtliche Personen, welche „im Auftrag des Maschinenringes O***** oder einer seiner Teilorganisationen“ (unter anderem auch der Beklagte) „tätig sind“, unfallversichert wären. Der Kläger sei über Vermittlung des Beklagten tätig geworden. Er sei versicherte Person im Sinne des Unfallversicherungsvertrags. Der Beklagte sei Versicherungsnehmer; um seine Obliegenheiten zu erfüllen, hätte er die Schadenmeldung binnen einer Woche nach dem Unfall erstatten müssen. Der Kläger sei schwer verletzt im Spital gewesen. Aus Gründen, die ausschließlich im Bereich des Beklagten lägen, sei die Schadenmeldung über den Unfall des Klägers in Ausübung seiner Tätigkeit für den Beklagten an die O***** Versicherung AG trotz (auch aus einer Treuepflicht ihm als Mitglied gegenüber ableitbarer) Verpflichtung hiezu und entsprechender Zusicherung zu spät, nämlich erst mehr als drei Jahre nach dem Unfall, eingereicht worden, sodass die Versicherung wegen Verjährung keine Leistungen erbringe. Der Beklagte werbe damit, dass seine Mitglieder in Ausübung ihrer Tätigkeit für ihn unfallversichert seien; die Mitgliedsbeiträge (auch des Klägers) würden zumindest teilweise zur Finanzierung der Unfallversicherung verwendet. Dem Kläger sei vorerst nur bekannt gewesen, dass „von Seiten“ des Beklagten eine Unfallversicherung für seine Mitglieder „eingedeckt war“. Der Kläger habe bis 9. 7. 2012 nicht gewusst, bei welcher Versicherungsgesellschaft und zu welchen Bedingungen die Unfallversicherung bestehe. Immer wenn der Kläger ärztliche Unterlagen erhalten hätte, habe er diese im Büro des Beklagten abgegeben. Sie seien entgegengenommen worden und es sei „die erledigende Bearbeitung zugesagt“ worden. Der Geschäftsführer des Beklagten J***** P***** habe mit Mail vom 9. 7. 2012 den Kläger ersucht, das Formular eines Unfallschlussberichts vom Arzt ausfüllen zu lassen. Der Kläger habe dem Beklagten nach ärztlicher Rücksprache mitgeteilt, dass der Schlussbericht nicht erfolgen könne, weil er noch immer in Behandlung stehe. Dass die Schadenmeldung zu spät erstattet worden sei, habe der Kläger erst am 4. 2. 2014 erfahren. Die der Kollektiv-Unfallversicherung zugrundeliegenden Ver-sicherungspolizzen sowie die sich daraus ergebenden Versicherungsbedingungen seien dem Kläger erst am 4. 9. 2015 übermittelt worden. Der Kläger gehe berechtigterweise aufgrund der ihm vom Beklagten übermittelten Informationen und aufgrund der Deckungsablehnung durch die O***** Versicherung AG von einer Verjährung der Forderung aus. Aus diesem Grund werde auch der Beklagte gerichtlich belangt. Auf dessen Aufzeichnungen betreffend Betriebshilfe-Arbeiten habe der Kläger keinen Einfluss. Obliegenheitsverletzungen seien ihm nicht vorzuwerfen. Er habe nicht versucht, durch unrichtige Tatsachenbehauptungen die Stellung als versicherte Person zu erlangen.
Der Beklagte bestritt und wandte zusammengefasst ein, zwischen ihm und der O***** Versicherung AG habe ein Unfallversicherungsvertrag bestanden. Der Unfall habe sich aber nicht im Zuge der Verrichtung von konkreten Arbeitsleistungen und/oder der Zurverfügungstellung von Maschinen im Arbeitseinsatz für einen ihm vermittelten Auftraggeber ereignet; der Kläger sei damit keine versicherte Person. Tätigkeiten beim Kläger zu Hause, nämlich das Reinigen und Warten seiner Gerätschaften, seien nicht vom Beklagten vermittelt worden, weil die Reinigung eigener Geräte kein Gegenstand einer Vermittlungstätigkeit sei. Solche Tätigkeiten seien auch nicht im Rahmen der Betriebshilfe erfolgt. Unter Versicherungsschutz stehe lediglich der Bereich einer konkreten Tätigkeit der Betriebshilfe, wo Hilfe im Wortsinn manifest werde, und nicht bei sonstigen Vor- und/oder Nachbereitungsarbeiten oder Wartungstätigkeiten zwischen Vorgängen einer Betriebshilfe. Es handle sich dabei um unterschiedliche Gefahrenlagen, sodass auch ein sachlich gerechtfertigtes Interesse an dieser Eingrenzung bestehe. Es habe von vornherein kein Versicherungsschutz für den Unfall bestanden. Der Beklagte hafte nicht für angeblich verjährte Ansprüche des Klägers. Im Sommer 2011 hätten Gespräche zwischen dem damaligen Geschäftsführer des Beklagten J***** L***** und dem Kläger stattgefunden, wobei dieser darauf hingewiesen worden sei, dass ein von einem Arzt zu erstellender Unfallschlussbericht notwendig wäre. Der Kläger habe bekanntgegeben, dass er den Unfallschlussbericht nicht abgeben könne, weil er noch laufend in Behandlung sei; der Arzt werde den Bericht nach Abschluss der Behandlung an die Versicherung senden. Im Mai 2012 habe der neue Geschäftsführer des Beklagten J***** P***** den Kläger darauf hingewiesen, dass der Schlussbericht gebracht werden müsse; der Kläger habe sich aber wieder nicht gemeldet. Die Schadenmeldung sei erst am 12. 9. 2012 bei der Versicherung eingelangt. Der Kläger müsse sich allfällige Schäden – deren Entstehen vom Beklagten bestritten werde – der eigenen Unzulänglichkeit in der Mitwirkung zurechnen lassen. Es bestehe kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das den Beklagten zum Tätigwerden für den Kläger verpflichtet hätte, zumal dieser selbst mit der Übermittlung von Unterlagen säumig gewesen sei. Es liege eine Versicherung für fremde Rechnung vor, womit dem Kläger als versicherter Person nach § 75 VersVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen würden. Der Kläger wäre selbst zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den Versicherer legitimiert gewesen, weil der Beklagte als Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung keine Tätigkeiten bezüglich der Geltendmachung dieser Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag entfaltet hätte; der Kläger werde aber hiezu vom Beklagten überdies ermächtigt. Ein Anspruch des Klägers wäre im Hinblick auf § 12 Abs 1 Satz 2 VersVG nicht verjährt, weil ihm nach seinem Vorbringen ein allfälliges Recht auf die Leistung des Versicherers erst am 4. 9. 2015 bekanntgeworden sei. Die Verjährungsfrist sei durch die am 12. 9. 2012 bei der Versicherung eingelangte Schadenmeldung gehemmt worden. Zudem habe der Kläger Obliegenheitsverletzungen zu verantworten: Er habe in der am 12. 9. 2012 bei der Versicherung eingelangten Unfallschadenmeldung darzustellen versucht, es sei am Unfallstag zu einer vom Beklagten vermittelten Tätigkeit gekommen. In weiterer Folge habe der Kläger in der Korrespondenz mit der Versicherung noch am 4. 6. 2014 an Eides statt festgehalten, der Unfall habe sich anlässlich seiner Tätigkeit für den Maschinenring ereignet. Dazu fänden sich in den vom Beklagten geführten Auftragnehmer- und Kundenstatistiken keine Einträge. Der Kläger habe dadurch eine Obliegenheit nach Art 24 AUVB 1995 verletzt, wonach alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch für versicherte Personen und Personen, die Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen, gelten würden. Nach Art 21 AUVB 1995 sei als Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles das Formular für Unfallanzeigen ohne Verzug dem Versicherer ausgefüllt zuzusenden und es seien ihm alle verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. Der Kläger habe dagegen versucht, durch unrichtige Tatsachen eine Stellung als versicherte Person zu erlangen. Dies stelle zumindest die Verletzung der Obliegenheit dar, sachdienliche Angaben zu machen, mit dem Vorsatz, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinträchtigen. Der Kläger habe durch unrichtige Angaben unter Bedachtnahme auf § 6 Abs 3 VersVG Ansprüche „verwirkt“, sollten solche Ansprüche– entgegen dem Standpunkt des Beklagten – tatsächlich gegeben gewesen sein, zumal als Sanktion der Verletzung dieser Obliegenheiten Leistungsfreiheit vereinbart sei. Im Falle, dass die Beklagte doch zu haften hätte, treffe den Kläger ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 %, weil er über die lange Zeitperiode seit dem Vorfall in eigenen Angelegenheiten sorglos und untätig geblieben sei.
Das Erstgericht wies die Klage ab, weil die vom Kläger durchgeführten Arbeiten – wenngleich einem Usus beim Beklagten entsprechend – nicht über dessen Geschäftsführung vermittelt, sondern zwischen dem Kläger und den jeweiligen Auftraggebern unmittelbar vereinbart worden seien. Durch die am eigenen Hof des Klägers durchgeführten Verrichtungen, in deren Zug sich der Unfall ereignet hätte, habe sich nicht das den „Tätigkeiten im Rahmen der Betriebshilfe“ zuzuordnende Risiko verwirklicht. Der Unfall habe sich nicht „im Einsatz“ bei Maschinenring-Kunden ereignet, sondern zwischen zwei solchen Einsätzen am eigenen Hof des Klägers bei Wartungs- und Reinigungstätigkeiten an seinen eigenen Gerätschaften. Auch ein Wegunfall liege nicht vor.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der Beklagte hätte den dem im Deckungsprozess dem Versicherer obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand zu erbringen. Einen solchen habe der Beklagte aber mit der Bestreitung, dass die Tätigkeit durch ihn vermittelt worden sei, gar nicht konkret behauptet. Der Unfall habe sich auch entgegen der Ansicht des Erstgerichts im Rahmen der vom Begriff „Betriebshilfe“ umfassten Tätigkeiten ereignet. Dass das Pressen von Rundballen durch einen Landwirt für einen anderen Landwirt unter den Begriff der Betriebshilfe falle, sei nicht strittig. Der Begriff Betriebshilfe umfasse nicht allein die bloße Zurverfügungstellung von Arbeitskraft, sondern ebenso – neben der Zurverfügungstellung von landwirtschaftlichem Gerät – auch die Erbringung von (landwirtschaftlichen) Dienstleistungen oder Werken unter Einsatz eigener Betriebsmittel. Zähle zur Betriebshilfe aber nicht nur die Erbringung von Arbeitsleistungen unmittelbar beim Pressen der Rundballen, sondern auch das (Ernten und) Verarbeiten von Erntegut zu Rundballen mit eigenen Betriebsmitteln, so könne die Abgrenzung nicht danach vorgenommen werden, ob die Tätigkeit am Hof des Auftraggebers oder am eigenen Hof erfolge. Vielmehr stellten das Nachfüllen von Folien und das Entfernen von Folienresten aus der Rundballenpresse ebenso einen Teil der Tätigkeit „Rundballenpressen“ dar wie das Zuführen von Erntegut am Feld. Dementsprechend stelle die Formulierung der Polizze auf den weiten Begriff „Tätigkeiten im Rahmen der Betriebshilfe“ ab und grenze den Versicherungsschutz nicht etwa örtlich auf den Hof des Auftraggebers ein. Der versicherungsrechtliche Anspruch des Klägers sei entgegen der Ansicht des Beklagten sehr wohl verjährt. Das fortgesetzte Verfahren habe sich auf die vom Beklagten bestrittene Höhe des Anspruchs und die Frage der Unfallfolgen zu beschränken.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung des Umfangs der in der privaten Unfallversicherung versicherten „Tätigkeiten im Rahmen der Betriebshilfe“ fehle und zu klären sei, ob dem Versicherten in der Kollektiv-Unfallversicherung ein Verjährungsbeginn hinsichtlich Direktansprüchen nach § 12 Abs 1 Satz 2 VersVG zuzubilligen sei, auch wenn der Versicherungsnehmer selbst bis zum Ablauf der Verjährungsfrist gegenüber dem Versicherten untätig geblieben wäre und erst später Ansprüche erhoben hätte, die der Versicherer wegen Verjährung zurückgewiesen habe.
In seinem Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt der Beklagte die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Klagsabweisung. Der Unfall sei kein von der Versicherung gedecktes primäres Risiko. Der Anspruch des Klägers selbst gegen die Versicherung sei nicht verjährt.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist – zur Klarstellung – zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Der Kläger stützt sein Schadenersatzbegehren darauf, der Beklagte habe es verschuldet, dass er keine Leistung aus der Unfallversicherung erhalten könne. Der Beklagte habe die verspätete Schadenmeldung zu verantworten. Der Beklagte sei aus einer Treuepflicht ihm als Vereinsmitglied gegenüber zur Erstattung einer Meldung an den Unfallversicherer verpflichtet gewesen. Der Beklagte habe zudem „die erledigende Bearbeitung“ der vom Kläger regelmäßig übergebenen ärztlichen Unterlagen zugesagt.
2. § 1301 ABGB sieht vor, dass eine Person für einen widerrechtlich zugefügten Schaden haftbar werden kann, wenn sie auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, zum Schaden beigetragen hat. Die Haftung für Unterlassen setzt damit eine Pflicht zum Handeln voraus, weil ohne besonderes Gebot– das sich auch erst durch Analogie oder aus den natürlichen Rechtsgrundsätzen ergeben kann (Reischauer in Rummel,ABGB³ § 1294 Rz 3; G. Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.02 § 1294 Rz 4) – prinzipiell keine Pflicht zum Tun besteht (vgl RIS‑Justiz RS0022458; RS0022392; Koziol, Haftpflichtrecht I³ [1997] Rz 4/60 ff; ders, Grundfragen des Schadenersatzrechts [2010] Rz 6/45; Karner in KBB4 § 1294 ABGB Rz 6; Wagner in Schwimann/G. Kodek, ABGB4 § 1294 Rz 2). Handlungspflichten können sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus einem Vertrag oder auf Grund umfassender Interessenabwägung ergeben (1 Ob 713/85). Unterlassungen sind nur dann rechtswidrig, wenn besondere vertragliche oder gesetzliche Pflichten bestehen oder wenn besondere Momente vorliegen, die bei einer Interessenabwägung es gerechtfertigt erscheinen lassen, Pflichten zu einem aktiven Tun vorzusehen (RIS‑Justiz RS0022458 [T6; vgl auch T7]).
3.1. Während in der Klage noch der Maschinenring O***** als Versicherungsnehmer bezeichnet wurde, scheinen in der Folge sowohl der Beklagte als auch der Kläger selbst auch den Maschinenring A***** als solchen anzusprechen bzw wird zwischen ihm und dem Maschinenring O***** nicht differenziert.
3.2. Der Status als Versicherter im Rahmen der vorliegenden Kollektiv-Unfallversicherung ohne Namensangabe hängt davon ab, dass eine Person ein Mitglied eines in der Polizze genannten Maschinenringes ist, und dass sich bei Tätigkeiten im Rahmen der Betriebshilfe oder auf dem Weg dazu ein Unfall ereignet. Die Mitgliedschaft des Klägers beim beklagten Verein ist damit eine tatbestandliche Voraussetzung für seine Eigenschaft als versicherte Person.
Nach der festgestellten Vertrags- und Bedingungslage war der Kläger als Mitglied eines in der Polizze genannten Maschinenringes grundsätzlich versicherte Person einer vom Maschinenring O***** als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherung für fremde Rechnung. Der hier beklagte Verein Maschinenring A***** ist aber eine vom Versicherungsnehmer Maschinenring O***** verschiedene juristische Person und weder Versicherungsnehmer noch Versicherter der Kollektiv-Unfallversicherung oder im Sinne des Art 24.2 AUVB 1995 am Vertrag beteiligte bzw daraus Ansprüche geltend machende Person.
3.3. Unmittelbar aus dem Versicherungsver-hältnis ableitbare oder damit im Zusammenhang stehende Pflichten des Beklagten dem Kläger gegenüber sind daher nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Obliegenheit nach Art 21.2.1 AUVB 1995, die der Kläger zur Begründung des ihm entstandenen Schadens ausdrücklich angesprochen hat, könnte unmittelbar nur ihm selbst oder dem Versicherungsnehmer anzulasten sein.
4. Der Kläger macht allerdings weitere haftungsbegründende Umstände geltend, die einerseits in der aus der Vereinsmitgliedschaft resultierenden „Treuepflicht“ des Beklagten ihm gegenüber resultieren sollen, und andererseits aus dem Umstand, dass der Beklagte die „erledigende Bearbeitung“ zugesagt und es damit im Grund übernommen habe, den Versicherungsfall für den Kläger abzuwickeln. Dem entspricht auch der Prozessstandpunkt des Beklagten selbst, der eine Schadenmeldung an den Maschinenring O***** vorlegte und betonte, den Kläger wiederholt zur Beibringung von Unterlagen aufgefordert zu haben.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eine Handlungspflicht des Beklagten, für den Kläger den Versicherungsfall abzuwickeln:
4.1. Nach der Vertragslage wird die Eigenschaft des Klägers als versicherte Person durch den Umstand begründet, dass er Mitglied des beklagten Vereins war und die konkrete Betriebshilfetätigkeit durch diesen vermittelt wurde. Nach den Feststellungen erfuhr der Kläger überhaupt erst ein halbes Jahr nach dem Unfall (Ende November 2009), dass eine Unfallversicherung bestand. Den konkreten Versicherer erfuhr er erst im Jahr 2011 und den Inhalt des Versicherungsvertrags und der Polizzen erst im Zuge des vorliegenden Verfahrens.
4.2. Der Beklagte hat unmittelbar nach dem Unfall aus Eigenem eine Schadenmeldung (an den Versicherungsnehmer) erstattet, und hat in der Folge vom Kläger wiederholt die Vorlage eines ärztlichen Unfall-Schlussberichts urgiert, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass er bei verspäteter Einbringung dieser Unterlagen Ansprüche einbüßen könnte. Er forderte ihn auch nie auf, seine Ansprüche (fristwahrend) selbst zu verfolgen.
4.3. Der Kläger erlitt den Unfall als Mitglied des beklagten Vereins im Rahmen von – wie zu zeigen sein wird – dem Vereinszweck entsprechenden Leistungen der Betriebshilfe. Aus dieser rechtlichen Sonderbeziehung und der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist eine Handlungspflicht des Beklagten abzuleiten, für die Wahrung von – gerade aus und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstandenen – versicherungsvertraglichen Ansprüchen des Klägers tätig zu werden. Dass der Beklagte seine Rolle und Aufgabe auch selbst so verstand, erhellt schon aus dem festgestellten Umstand, dass er tatsächlich eine Schadenmeldung erstattete, allerdings nur an den Versicherungsnehmer, nicht jedoch eine Schadensanzeige an den Versicherer. Eine solche Anzeige, welche vorerst ohnehin nur weitgehend formlos zu erstatten gewesen wäre, wäre dem Beklagten im vorliegenden Fall offenkundig auch sonst leicht möglich gewesen, zumal ihm die wesentlichen Unfallsdaten bekannt waren; die Kontaktdaten der O***** Versicherung AG waren auf dem von ihm unmittelbar nach dem Unfall verwendeten Anzeigenformular ersichtlich und auf diesem Dokument scheint auch die Polizzennummer auf. Dass dem Beklagten selbst die Versicherung und deren Bedingungen nicht bekannt gewesen wären, hat er auch gar nicht behauptet. Interessen des Beklagten, welche gegen ein Tätigwerden zugunsten der Wahrung der Ansprüche des Klägers durch eine Anzeige an den Versicherer sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Sollte der Kläger bloß durch eine Unterlassung des Beklagten die Versicherungsdeckung verlieren, besteht eine Haftung des Beklagten.
5. Es entspricht allgemein gängiger und langjähriger Versicherungspraxis in Österreich und Deutschland, dass bei der Geltendmachung der Invalidität regelmäßig Fristen von Bedeutung sind, die in den verschiedenen Bedingungen vom Regelungszweck her gleich konstruiert sind (vgl 7 Ob 63/07a).
Nach Art 7 Z 1 AUVB 1995 muss sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet als Folge eines Unfalles eine dauernde Invalidität ergeben. Nach Art 7 Z 7 AUVB 1995 sind im Fall, dass der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig feststeht, sowohl der Versicherte als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfallstag ärztlich neu bemessen zu lassen. Beide Fristen sind nach ständiger Rechtsprechung Ausschlussfristen (vgl RIS‑Justiz RS0109447, RS0109450 sowie RS0122119 [T2]).
Dass die Invalidität des Klägers hier nicht binnen Jahresfrist eingetreten und der Anspruch des Klägers deshalb ausgeschlossen wäre, wurde weder vom Versicherer noch vom Beklagten ins Treffen geführt. Die Ausschlussfrist nach Art 7.6 AUVB 1995 ist hier nicht von Belang. Eine nach der Rechtsprechung ebenfalls eine Ausschlussfrist darstellende (RIS‑Justiz RS0082292) Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb einer bestimmten Frist (etwa 15 Monate ab Unfallstag unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichts) ist in den hier geltenden Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen.
Zusammengefasst ist zu sagen, dass im vorliegenden Fall Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen nicht vorliegen.
6.1. Nach § 6 Abs 3 VersVG tritt im Fall, dass die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart ist, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
6.2. Für den Vorsatz iSd § 6 Abs 3 VersVG genügt das allgemeine Bewusstsein, dass ein Versicherter bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften mitwirken muss. Dieses Bewusstsein ist bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzen (RIS‑Justiz RS0080477). Es kann daher nur der Nachweis besonders entschuldbarer Umstände den Vorsatz in Frage stellen (RIS‑Justiz RS0080477 [T15]).
Grobe Fahrlässigkeit wird allgemein im Vertragsversicherungsrecht dann als gegeben erachtet, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen; wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gebotenen Umständen hätte geschehen müssen (RIS‑Justiz RS0080371). Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RIS‑Justiz RS0030272). Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen die Umstände des einzelnen Falles und die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (RIS‑Justiz RS0080387, RS0030309).
6.3. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu (RIS‑Justiz RS0116978). Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Dass – bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung – die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat, ist vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen (RIS‑Justiz RS0081313). Eine leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion (RIS‑Justiz RS0043728 [T4]).
Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegen-beweis offen. Darunter ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat. Dies kann für den Gesamtschaden oder einen Teil des Schadens gelingen (RIS‑Justiz RS0116979). Nur wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren („dolus coloratus“), ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen und der Anspruch verwirkt (RIS‑Justiz RS0081253 [T10], RS0109766).
Eine Aufklärungsobliegenheit verpflichtet nach ständiger Rechtsprechung den Versicherten nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Schadenereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte (RIS‑Justiz RS0080972 [T12]). Damit sollen nicht nur die nötigen Feststellungen über den Ablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des Schadens ermöglicht, sondern auch die Klarstellung aller Umstände gewährleistet werden, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können. Der Versicherer soll ganz allgemein in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen (7 Ob 98/14h).
6.4. Als Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Abs 3 VersVG bewirkt, sieht Art 21.2.1 AUVB 1995 vor, dass ein Unfall dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen ist. Diese Obliegenheit trifft primär den Versicherungsnehmer, aber nach Art 24.2 AUVB 1995 sinngemäß auch Versicherte und jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen; diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Nach ständiger Rechtsprechung muss sich aus dem Inhalt der Schadensmeldung lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird; als objektiver Verletzungstatbestand kommt deshalb praktisch nur die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in Frage (RIS‑Justiz RS0080170 [T1, T3, T4]). Eine Anzeigepflicht in diesem Sinn ist mit Kenntnis des Versicherungsnehmers von den mitzuteilenden Tatsachen anzunehmen (vgl 7 Ob 224/08d; Fenyves in Fenyves/Schauer, VersVG § 6 Rz 103).
7.1. Den Feststellungen zufolge hat der Beklagte dem Versicherungsnehmer Maschinenring O***** wenige Tage nach dem Unfall eine Schadenmeldung übermittelt; was mit dieser Meldung geschehen ist, steht nicht fest, insbesondere ob diese überhaupt dort ankam. Eine Anzeige an den Versicherer ist nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten erst am 12. 9. 2012 dort eingelangt. Schon nach seinem eigenen Vorbringen hat er auch nicht die ihm vom Kläger übermittelten „ärztlichen Unterlagen“ weitergeleitet.
7.2. Das Unterbleiben der Anzeige nach dem Unfall an den Versicherer ist als grob schuldhafte und die Versicherung daher leistungsfrei stellende Obliegenheitsverletzung zu werten. Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs 3 VersVG wurde hier nicht angetreten, und es ergeben sich auch aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für die Erfüllung seiner Voraussetzungen.
8. Zur Frage, ob sich der Unfall bei einer vom Versicherungsschutz umfassten Tätigkeit ereignete, vertritt der Rekurswerber die Auffassung, das Unfallgeschehen habe sich außerhalb des versicherten Risikos der Betriebshilfe einschließlich des Wegrisikos ereignet. Wartungsarbeiten am eigenen Arbeitsgerät seien nicht gedeckt.
8.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS‑Justiz RS0050063; RS0112256 [T10]; RS0008759 [T21]). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RIS‑Justiz RS0050063 [T3]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS‑Justiz RS0008901).
8.2. Geht man von diesen Grundsätzen aus, ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass der sich aus der Polizze ergebende Deckungsumfang „Betriebs-, Haushaltshelfer und Geschäftsführer der Maschinen- und Betriebshilferinge, sowie sonstige Mitarbeiter […] inkl. Wegrisiko bei Tätigkeiten im Rahmen der Betriebshilfe“ umfassend alle Tätigkeiten meint, die bei typisierender Betrachtung bäuerlicher Betriebe als solche eines Betriebshelfers für einen anderen Betrieb – unter Einschluss von für die Erbringung der konkreten Betriebshilfeleistung erforderlichen Nebenleistungen (arg: im Rahmen der Betriebshilfe) – zu verstehen sind. Für räumliche Einschränkungen auf ein bestimmtes Betriebsgelände bestehen nach der Vertrags- und Bedingungslage ebenso wenig Anhaltspunkte wie für eine sachliche Beschränkung auf die auftragsgemäße Tätigkeit im engeren Sinne. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann aufgrund der Bedingungslage davon ausgehen, dass notwendige und der Betriebshilfe dienende Nebentätigkeiten und Gefahrenbereiche von der Versicherung gedeckt sind, zumal für einen umfassend zu verstehenden Schutz gerade der Umstand spricht, dass auch das Wegrisiko übernommen wurde.
Der Unfall war daher von der Versicherung gedeckt.
9. Zusammengefasst hat sich der Beklagte dem Kläger durch die Unterlassung einer rechtzeitigen Schadenmeldung an den Versicherer haftbar gemacht, ohne dass es auf die in Berufungsentscheidung und Rekurs erörterten Fragen der Verjährung ankommt.
Sonstige rechtliche Aspekte werden im Rekurs nicht aufgezeigt.
10. Der Kostenvorbehalt folgt aus § 52 ZPO.
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