OGH 7Ob219/25v

OGH7Ob219/25v27.5.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde E*, verteten durch die Lercher & Hofmann Rechtsanwälte GmbH in Röthis, gegen die beklagten Parteien 1. J* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, und 2. T* OHG, *, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 12.611,88 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2025, GZ 3 R 197/25f-38, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bezau vom 16. April 2025, GZ 5 C 42/24a-30, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00219.25V.0527.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 1.118,01 EUR (darin enthalten 178,51 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde E*-GmbH & Co KG, die die Erstbeklagte mit Generalplanervertrag vom 9. 2. 2010 mit den Planungsleistungen und mit der örtlichen Bauaufsicht im Zusammenhang mit der Errichtung des Sozialzentrums beauftragte. Der Leistungsumfang enthielt auch die Planung und die Aufstellung von ausschreibungsreifen Leistungsverzeichnissen hinsichtlich der zu liefernden Türen sowie die örtliche Bauaufsicht betreffend den Einbau der Türen. Die Zweitbeklagte wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Lieferung und der Montage der Türen beauftragt. Die Montage erfolgte 2011, das Sozialzentrum wurde am 14. 10. 2011 in Betrieb genommen.

[2] Ab 2013 gab es immer wieder Probleme mit einigen von der Zweitbeklagten eingebauten Türbändern. Zwischen 2013 und 2019 kontaktierte die Klägerin zumindest sechs Mal die Zweitbeklagte, die jeweils einen Tischler in das Sozialzentrum schickte, um die Probleme mit den Bändern zu beheben. Zuletzt war zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 ein Mitarbeiter der Zweitbeklagten im Sozialzentrum. Für diese Arbeiten wurde der Klägerin nie etwas in Rechnung gestellt.

[3] Im Februar 2021 traten wieder Probleme auf, weil einige Türen am Boden streiften und sich nicht mehr richtig öffnen ließen. Am 12. 2. 2021 schrieb der damalige Gemeindesekretär an die Zweitbeklagte auszugsweise:

„Seit längerer Zeit sind bei einigen Türen diverse Mängel im Bereich der Türbänder aufgetreten. (siehe Fotos)

Bemerkbar machten sich diese Mängel zuerst durch Veränderung der Fugenbilder und anschließend durch streifen der Türen am Boden.

Bisher war es möglich diese Veränderung durch die Einstellungen wieder zu beheben, allerdings deformierten sich die Türbänder immer weiter.

Nun sind die Einstellungen aufgebraucht und wir müssen die Türen reparieren.“

[4] Mit Schreiben vom 26. 2. 2021 bot die Zweitbeklagte der Klägerin den Austausch der bestehenden Bänder an.

[5] Am 11. 5. 2022 fand eine Besichtigung der Türen durch einen Mitarbeiter der Zweitbeklagten statt. An diesem Tag kontaktierte die Klägerin erstmals die Erstbeklagte und führte aus, dass diese in ihrer Funktion als Generalplanerin erkennen hätte müssen, dass entweder das Fabrikat des Türbandes, die Anzahl der Türbänder pro Türblatt oder auch die Anordnung der Türbänder nicht die Tragfähigkeit für die ausgeschriebenen Türen aufgewiesen hätten und deshalb Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht würden.

[6] Die Klägerin begehrt mit Klage vom 8. 2. 2024 von den Beklagten zur ungeteilten Hand 12.611,68 EUR sA. Der Erstbeklagten seien Planungsfehler vorzuwerfen, weil die eingebauten Türbänder zu schwach seien. Außerdem sei die Anordnung falsch erfolgt, was im Zuge der örtlichen Bauaufsicht hätte auffallen müssen. Die Zweitbeklagte habe ihre Warnpflicht verletzt und die Bänder beim Einbau falsch angeordnet.

[7] Die Beklagten wenden – soweit im Revisionsverfahren wesentlich – Verjährung ein.

[8] Das Erstgericht verwarf mit Zwischenurteil die Verjährungseinreden der beiden Beklagten.

[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Zweitbeklagten nicht Folge. Hingegen gab es jener der Erstbeklagten Folge und wies das Klagebegehren gegen diese ab. Selbst wenn man Kenntnis von Schaden und Schädiger bei der Klägerin erst im Jahr 2019 bei der letzten Verbesserung ansetze, seien ihre Ansprüche gegen die Erstbeklagte verjährt. Die Verbesserungen der Zweitbeklagten seien der Erstbeklagten nicht zuzurechnen.

[10] Es ließ die Revision nachträglich zu, weil Rechtsprechung zur Zurechnung von Verbesserungsversuchen des ausführenden Unternehmens an den Architekten und örtlichen Bauleiter fehle.

Rechtliche Beurteilung

[11] Da die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

[12] 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Beurteilung der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten wegen Fehlern bei der Planung und der örtlichen Bauaufsicht.

[13] 2. Der Besteller kann Rechte wegen der Mangelhaftigkeit einer Werkleistung nur gegen jenen Unternehmer geltend machen, der ihm aus dem Werkvertrag zu dieser Leistung verpflichtet ist. Jeder Unternehmer haftet also nur für die bei seiner Werkleistung auftretenden Mängel, sofern den mit mehreren Werkunternehmern geschlossenen Verträgen nicht ein einheitlicher, unteilbarer Erfüllungsanspruch (im Sinne einer völligen rechtlichen Einheit) zugrunde liegt (RS0018417; 10 Ob 71/14k; 9 Ob 31/13v).

[14] Hier hat die Klägerin einerseits die Erstbeklagte mit der Planung, Ausschreibung und örtlichen Bauaufsicht und andererseits die Zweitbeklagte mit der Lieferung und Montage der Türen beauftragt. Sie behauptet eine Schlechterfüllung durch beide Beklagte. Für die Beurteilung des Beginns der Verjährungsfrist der Schadenersatzansprüche gegen die Erstbeklagte ist auf die ihr vorgeworfenen Mängel abzustellen. Wesentlich ist, wann der Klägerin diese bekannt waren oder – bei zumutbarer Erkundigung – bekannt geworden wären.

[15] 3. Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RS0034951; RS0034374). Das Kennenmüssen einschlägiger Tatsachen oder die bloße Möglichkeit der Kenntnis reichen grundsätzlich nicht aus (RS0034366 [T3, T6]; RS0034686 [T9]).

[16] In gewissem Umfang wird dann eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen (RS0034686 [T12]), wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RS0034524 [T21]; RS0034366 [T20]). Insoweit darf sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten (RS0065360). Abzustellen ist auf die Umstände des konkreten Falls, wobei die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf (RS0034327 [T27]). Sie setzt regelmäßig deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt voraus. Es braucht konkrete Verdachtsmomente, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden (RS0034327 [T21]).

[17] 4. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Frist für allfällige Schadenersatzansprüche aus Fehlern in der Planung und bei der örtlichen Bauaufsicht habe spätestens 2019 zu laufen begonnen, ist in Hinblick auf die über viele Jahre aufgetretenen Probleme mit den Türen, die stets nur vorübergehend beseitigt werden konnten, insbesondere aber angesichts der von der Klägerin vorgelegten Mängelliste vom 3. 11. 2011 (RS0121557 [T3]), in der angeführt ist, dass die Türbänder nicht der erforderlichen Lastklasse entsprechen, nicht korrekturbedürftig.

[18] Im Übrigen wären der Klägerin ohne Überspannung ihrer Erkundigungspflicht bereits mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung weitere Erkundigungen hinsichtlich der nunmehr geltend gemachten Fehler bei der Planung und der örtlichen Bauaufsicht, also dem vertraglichen Aufgabenbereich der Erstbeklagten, zumutbar gewesen. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie selbst erkannte, dass mit der Neujustierung der Türbänder nicht das Auslangen gefunden werden kann. So hat sie im Februar 2021 in einem Schreiben an die Zweitbeklagte darauf hingewiesen, dass eine Reparatur erforderlich sei, weil sich die Bänder immer weiter deformierten. Das Schreiben wurde zwar erst am 12. 2. 2021 und damit weniger als drei Jahre vor Klagseinbringung am 8. 2. 2024 versendet. Da jedoch darin das längere Bestehen der Probleme betont wird, folgt zwingend, dass die Klägerin schon mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung über die wesentlichen Informationen verfügt hat.

[19] 5. Auch aus den zur Rechtssatzkette RS0034426 ergangenen Entscheidungen ist für die Klägerin nichts gewonnen, weil darin nur zum Ausdruck kommt, dass kein Grund zur Klagsführung für den fachunkundigen Geschädigten besteht, bevor feststeht, dass die Verbesserung eines Schadens untauglich war.

[20] Wenn die Klägerin selbst über Unterlagen verfügt, in denen auf zu schwache Türbänder hingewiesen wird und trotz zumindest sechs Behebungsversuchen durch das ausführende Unternehmen – hier also die Zweitbeklagte – die Probleme immer wieder auftreten, durfte die Klägerin nicht mehr davon ausgehen, dass allein mit den Verbesserungsversuchen der Zweitbeklagten der Schaden behoben werden kann.

[21] 6. Schließlich hat das Berufungsgericht ebenso ohne Korrekturbedarf ausgesprochen, dass keine Zurechnung der Tätigkeiten von der Zweitbeklagten an die Erstbeklagte zu erfolgen hat, weil der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von der Entscheidung 1 Ob 191/98i abweicht, zumal hier keine einvernehmlich veranlasste Verbesserung durch einen Dritten erfolgt ist, sondern die Zweitbeklagte in ihrem eigenen Auftragsumfang Verbesserungsversuche unternommen hat. Dass sich diese Maßnahmen auf die (nunmehr) der Erstbeklagten vorgeworfenen Fehler bei der Planung und der örtlichen Bauaufsicht bezogen hätten, wurde von der Klägerin nicht behauptet.

[22] 7. Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

[23] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Erstbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

[24] Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Da der Erstbeklagtenvertreter ohne Weiteres und kommentarlos 20 % USt verzeichnet hat, spricht er damit die österreichische Umsatzsteuer an (RS0114955 [T7]). Da aber anwaltliche Leistungen innerhalb der EU dem Normalsteuersatz unterliegen (RS0114955 [T2]) und dieser in Deutschland notorischerweise 19 % beträgt, konnte der Beklagten USt in dieser Höhe zugesprochen werden (RS0114955 [T10, T12], zuletzt 8 Ob 130/25p [Rz 21]).

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