European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00130.25P.1216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.118,01 EUR (darin 178,51 EUR 19%‑ige USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend die auf Gewährleistung gestützte Klage auf Verbesserung von Mängeln einer, von der im deutschen Bundesland Niedersachsen ansässigen Beklagten im Februar 2023 an ihrem Unternehmenssitz durchgeführten, Überholung des Motors des dem Kläger – einem in Österreich wohnenden Verbraucher – gehörenden Autos über Einrede der Beklagten mangels internationaler und örtlicher Zuständigkeit des Erstgerichts zurück. Die Beklagte habe ihre Dienstleistungsaktivitäten nicht im Sinne des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 (VO [EU] Nr 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen) auf Österreich „ausgerichtet“. Das Rekursgericht ließ nachträglich den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob getrennte Unternehmensbereiche bei der Beurteilung des „Ausrichtens“ der Tätigkeit eines Unternehmers auf Österreich zu berücksichtigen seien.
Rechtliche Beurteilung
[2] Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts ab, und ergeben sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Leitlinien zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, so liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO nur vor, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, ihm also bei Lösung dieser Frage eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl RS0117100 [insb T1, T12, T14]).
[3] Weder liegt Letzteres vor noch zeigen das Rekursgericht oder der Kläger sonst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO auf. Der (von der Beklagten beantwortete) Revisionsrekurs ist daher entgegen dem – den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO):
[4] 1.1. Grundsätzlich sind nach Art 4 f EuGVVO 2012 Personen, die ihren (Wohn‑)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 von Kapitel II (Art 7 bis 26) EuGVVO 2012 Anderes ergibt.
[5] 1.2. Nach Art 18 Abs 1 und Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den der Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens bilden. Weitere Voraussetzung nach Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 ist, dass der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, „ausrichtet“ und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
[6] Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 ist unionsrechtlich autonom und als Ausnahme eng auszulegen (vgl RS0112614 [T1], RS0128703 [T3–T5]).
[7] 1.3. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Anwendbarkeit des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 erforderlich, dass der Gewerbetreibende (vor dem Vertragsabschluss) seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des klagenden Verbrauchers, herzustellen (vgl RS0128704, RS0128705). Von diesem Begriff des „Ausrichtens“ sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen erfasst (vgl RS0125252).
[8] In diesem Sinne bilden bei Beurteilung des Internetauftritts eines Gewerbetreibenden beispielsweise (und nicht erschöpfend) der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung einer anderen Top-Level-Domain als derjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft Anhaltspunkte für ein „Ausrichten“ der Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers. Die Aufnahme von Fernkontakt und der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz (vgl EuGH 6. 9. 2012, C‑190/11, Mühlleitner/Yusufi, Rn 44) können ebenso Anhaltspunkte für ein „Ausrichten“ auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers sein wie der Sitz des Gewerbetreibenden in einem grenznahen Ballungsraum oder die Verwendung einer vom Mitgliedstaat des Verbrauchers zugeteilten Telefonnummer durch den Gewerbetreibenden (vgl EuGH 17. 10. 2013, C‑218/12, Emrek/Sabranovic, Rn 30; 9 Ob 13/24p Rz 13 ff mwN aus der Rsp des EuGH und des OGH).
[9] 1.4. Hingegen genügen ein bloßes – nicht zielgerichtetes und ohne die oben umschriebenen Merkmale des „Ausrichtens“ ausgeübtes (4 Ob 96/23f Rz 13) – „doing business“ oder allein die Abrufbarkeit einer Webseite aus einem anderen Mitgliedstaat nicht (vgl EuGH 7. 12. 2010, C‑585/08 und C‑144/09, Pammer/Schlüter – Alpenhof/Heller, Rn 80 ff; RS0125252; RS0125001 [T6] = 4 Ob 96/23f).
[10] 1.5. Generell ist die Prüfung von Anhaltspunkten, die die Beurteilung erlauben, ob die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ ist, im Einzelfall Sache des nationalen Gerichts (vgl etwa EuGH 7. 12. 2010, C‑585/08 und C‑144/09, Pammer/Schlüter – Alpenhof/Heller, Rn 93; 4 Ob 96/23f Rz 12); dies erfordert notwendigerweise eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, welche richtungweisende Grundsatzentscheidungen und damit erhebliche Rechtsfragen – vom (hier nicht vorliegenden) Fall gravierender Fehlbeurteilung abgesehen – regelmäßig ausschließt (vgl 4 Ob 22/25a Rz 18).
[11] 2.1. Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 kann – insbesondere im Lichte seiner Voraussetzungen a. der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, b. deren „Ausrichtung“ auf den Staat des Verbrauchers und c. dass der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt – auf einen Vertrag Anwendung finden, der als solcher nicht in den Bereich der von dem beruflich oder gewerblich Handelnden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, wenn er eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwischen denselben Parteien im Bereich einer solchen Tätigkeit geschlossen wurde. Es ist auch insofern Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall zu prüfen, ob die eine solche Verbindung begründenden Umstände gegeben sind, insbesondere die rechtliche oder tatsächliche Identität der Parteien der beiden Verträge, die Identität des wirtschaftlichen Erfolgs, der mit den Verträgen angestrebt wird, die denselben konkreten Gegenstand betreffen, und der ergänzende Charakter des zweiten Vertrages im Verhältnis zu dem ersten Vertrag, da er der Verwirklichung des mit dem ersten Vertrag angestrebten wirtschaftlichen Erfolges dienen soll (vgl EuGH 23. 12. 2015, C‑297/14, Hobohm/Kampik).
[12] 2.2. So entschied der Oberste Gerichtshof bereits in einem Fall, in dem nur das Geschäftsfeld „Verkauf von Fahrzeugen“ eines Fahrzeugherstellers in den Bereich der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, die der Vertragspartner des Verbrauchers auf dessen Wohnsitzstaat „ausrichtet“, nicht jedoch die Kapitalbeschaffung durch die Ausgabe von Aktien, sodass der Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 für die Klage eines österreichischen Käufers von Aktien eines deutschen Fahrzeugherstellers gegen diesen zu verneinen ist (vgl 6 Ob 18/17s ErwGr 2.6.1).
[13] 3. Die Vorinstanzen gingen im Tatsächlichen davon aus, dass die Beklagte einerseits einen Onlinehandel mit Austauschmotoren und Motorenteilen betreibt und andererseits Werkstättendienstleistungen im Hinblick auf Ein- und Ausbauservice sowie Motortuning erbringt. Beide Tätigkeitsfelder (Onlinehandel und Dienstleistung vor Ort) werden auf der – (nur) den Domainnamen „.de“ tragenden – Webseite genannt und angeboten; die in deren Impressum angeführte deutsche Telefonnummer der Beklagten wird ohne internationale Vorwahl angegeben. Unter der Überschrift „Rechtliches“ finden sich auf der Webseite (lediglich) der Onlinehandel mit Motoren und deren Teile betreffende Zahlungs- und Versandbedingungen einerseits für Deutschland und andererseits für andere EU‑Länder, darunter Österreich. Der Webseite ist kein Angebot etwa dahin zu entnehmen, ein Fahrzeug auch im Ausland abzuholen und wieder zu retournieren, ebenso wenig eine Anfahrtsbeschreibung aus dem Ausland oder sonst ein sich an Verbraucher mit Bedarf an Motorenüberholung außerhalb Deutschlands richtender Hinweis mit irgendeinem Bezug zur Werkstättentätigkeit. Im Facebook-Profil der Beklagten wird unter der Überschrift „intro“ der „Verkauf von generalüberholten & instandgesetzten Austauschmotoren, sowie diversen Motorenteilen“ angeboten und eine Telefonnummer mit deutscher [gemeint: internationaler] Vorwahl angeboten. Die Beklagte verfügt überdies über ein YouTube-Profil, das überhaupt keinen internationalen Bezug aufweist.
[14] Zwischen den Parteien wurde ein Werkvertrag abgeschlossen, mit welchem die Beklagte mit einer Motorüberholung am Fahrzeug des Klägers beauftragt wurde. Dieser hat zunächst sein Auto zur Reparaturwerkstätte der Beklagten nach Deutschland geliefert: Es wurde vom Kläger nach Traunstein/Deutschland gebracht, dort von einem Mitarbeiter der Beklagten übernommen und in die Werkstätte der Beklagten verbracht. Nachdem die Beklagte den Motor ausgebaut, generalüberholt und wieder eingebaut hatte, holte der Kläger sein Fahrzeug selbst aus Deutschland ab. In der Folge wurde das Fahrzeug aufgrund einer Reklamation des Klägers nach Passau/Deutschland und von dort von einem Transportunternehmen zur Überprüfung neuerlich zur Beklagten verbracht. Auch danach hat der Kläger sein Fahrzeug erneut aus Deutschland abgeholt.
[15] 4.1. Das Rekursgericht hat im Lichte dieser Feststellungen – welche sich aus den vom Kläger selbst vorgelegten und unbestritten gebliebenen Urkunden ergeben und auch den im Kern nicht divergierenden Sachverhaltsbehauptungen der Parteien entsprechen – die Vergleichbarkeit des Sachverhalts mit dem der (vom Revisionsrekurs tragend ins Treffen geführten) Entscheidung 9 Ob 13/24p verneint [beim Verweis auf eine – nicht existierende – Entscheidung „7 Ob 13/24p“ handelt es sich um ein Fehlzitat]; es begründete dies zusammengefasst damit, dass in Ansehung des Geschäftsbereichs der Werkstättendienstleistungen, welchem der vorliegende Vertrag zwischen den Parteien zuzuordnen sei, keiner der oben genannten Anhaltspunkte für ein „Ausrichten“ der Tätigkeit auf Österreich vorlägen.
[16] 4.2. Dies ist im Einzelfall jedenfalls vertretbar, sind doch hier keine der zu 9 Ob 13/24p erkannten relevanten Aspekte der dortigen Tätigkeit des (dem Kläger einen Oldtimer verkaufenden) Beklagten erkennbar, welche dort neben dem Oldtimer-Handel auch den (hier wie dort zweifelsfrei auf Österreich „ausgerichteten“) Ersatzteilverkauf umfasst hatte. Der 9. Senat hatte insbesondere hervorgehoben, dass der dortige Beklagte selbst einen Zusammenhang zwischen beiden Geschäftsbereichen hergestellt hatte, indem er für beide „Kunden in ganz Europa“ reklamiert und den Vorteil des Versands von Oldtimer‑Ersatzteilen auch für die Käufer ganzer Fahrzeuge hervorgehoben hatte, weil für solche Restaurierungsobjekte mit entsprechendem Ersatzteilbedarf zu rechnen wäre. Daraus könne geschlossen werden, dass damit EU‑weit Kunden für beide Geschäftsbereiche angesprochen würden, was auch für den Bereich Fahrzeughandel für ein „Ausrichten“ genüge (vgl 9 Ob 13/24p Rz 18).
[17] 4.3. Dies verhält sich hier anders, zumal gerade eine gleichartige Verknüpfung zwischen dem (Online-) Verkauf und der in Deutschland angebotenen persönlichen Dienstleistung ebenso fehlt wie ein konkretes Angebot, aus welchem generell zu schließen wäre, dass die Beklagte vor dem Vertragsschluss mit Verbrauchern (RS0128705; 4 Ob 36/22f Rz 8; 2 Ob 189/22s Rz 4) ihren Willen ausgedrückt hätte, in Ansehung der Werkstättenleistungen Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern auch in Österreich herzustellen. Auch ein wie oben zu ErwGr 2.1 beschriebener Zusammenhang mit einem Vertrag aus dem anderen Geschäftsbereich mit einer wechselseitigen Ergänzung oder einem konkreten einheitlichen Zweck ist im vorliegenden Einzelfall nicht erkennbar.
[18] 4.4. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts erweist sich daher insgesamt als nicht korrekturbedürftig.
[19] 5.1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses konkret hingewiesen.
[20] 5.2. Der Beklagtenvertreter hat seine Leistungen an einen deutschen Unternehmer erbracht, sodass sie an dem Ort ausgeführt wurden, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs 5 und 6 UStG 1994); sie unterliegen daher nicht der österreichischen Umsatzsteuer (RS0114955 [T3]).
[21] Da der Beklagtenvertreter ohne Weiteres und kommentarlos 20 % USt verzeichnet hat, spricht er damit die österreichische Umsatzsteuer an (RS0114955 [T7]). Da aber anwaltliche Leistungen innerhalb der EU dem Normalsteuersatz unterliegen (RS0114955 [T2]) und dieser in Deutschland notorischerweise 19 % beträgt, konnte der Beklagten USt in dieser Höhe zugesprochen werden (vgl RS0114955 [T10, T12]).
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