OGH 7Ob219/07t

OGH7Ob219/07t17.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul H*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 29.917,09 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Juni 2007, GZ 4 R 66/07y-25, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dass der Lenker des versicherten Fahrzeugs, Andreas M*****, zum Unfallszeitpunkt weder über eine gültige Lenkberechtigung verfügte noch sich (bei einem Alkoholisierungsgrad von 2,95 %o) in einem fahrtüchtigen Zustand befand, wird auch vom Revisionswerber ausdrücklich als „unstrittig" zugestanden. Die Beklagte hat damit ihrer diesbezüglichen Beweislast des objektiven Tatbestandes der Obliegenheitsverletzung (RIS-Justiz RS0081313) für die fehlende Lenkberechtigung und Alkoholbeeinträchtigung (im Sinne des Art 7.2.1 und 7.2.2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKKB 1996) entsprochen (Perner, OGH zur „Alkoholklausel" in der KFZ-Versicherung, ZVR 2007, 148 [151]; 7 Ob 280/06m = ZVR 2007/100). Diese Verletzung der Führerschein- und Alkoholklausel fällt dem Versicherungsnehmer nicht nur dann zur Last, wenn er selbst das Fahrzeug ohne Lenkberechtigung bzw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sondern auch dann, wenn er sein Fahrzeug einer derart beeinträchtigten Person zur Lenkung überlassen hat (RIS-Justiz RS0081408). Der Versicherte kann sich jedoch von den Folgen dieser Obliegenheitsverletzung durch den Beweis jedes Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien (RIS-Justiz RS0081343), an den strenge Anforderungen zu stellen sind (7 Ob 27/07g; RIS-Justiz RS0079993). Wenn der Verdacht der Obliegenheitsverletzung nicht vollständig ausgeräumt werden kann, tritt die Leistungsfreiheit ein (7 Ob 36/84 = ZVR 1985/94). Durch die Negativfeststellung, dass nicht (mit Sicherheit) ausgeschlossen werden kann, dass sich der Lenker M***** den Fahrzeugschlüssel des Klägers unbemerkt angeeignet hat, hat der Kläger angesichts der beiden gleichwertigen („entweder ... oder") alternativen Sachverhaltsvarianten den ihm obliegenden Gegenbeweis des Ausschlusses einer (möglichen) Überlassung seines Fahrzeugs an einen gemäß Art 7.2.1 und 2 nicht geeigneten Lenker gerade nicht erbracht, zumal bei - wie hier - vom Versicherer nachgewiesener Obliegenheitsverletzung Zweifel zu Lasten des (klägerischen) Versicherungsnehmers gehen (vgl 7 Ob 2146/96f = VersR 1997, 647 unter Hinweis auf 7 Ob 36/84). Entgegen dem in der Revision eingenommenen Standpunkt ist also insoweit nicht von einer Beweislast des beklagten Versicherers, sondern davon auszugehen, dass zu den in diesem Zusammenhang vorgetragenen Entlastungsbehauptungen des beweisbelasteten Klägers bezüglich der erwiesenen Obliegenheitsverletzungen die diesbezüglich getroffenen Negativfeststellungen zu seinen und nicht seiner Prozessgegnerin Lasten gehen.

Da dem Berufungsgericht somit keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist, ist das Rechtsmittel mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

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