European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00021.22X.0525.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1. Das konstitutive Anerkenntnis ist eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben soll, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung (RS0032496 [T6, T7, T9]). Es setzt somit die Absicht des Anerkennenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Verpflichtung zu schaffen (RS0032496 [T1]). Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen (RS0032779). Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird eine bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung (RS0110121). Im Hinblick auf den Vertragscharakter muss das konstitutive Anerkenntnis gegenüber dem Berechtigten oder einem Vertreter abgegeben werden und es bedarf der zumindest schlüssigen Annahme durch den Gläubiger (7 Ob 192/13f mwN).
[2] Da abstrakte Geschäfte grundsätzlich unzulässig sind, ist ein konstitutives Anerkenntnis nur wirksam, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechts bereinigt werden soll. Vom echten konstitutiven Anerkenntnis unterscheidet sich das unechte oder deklarative Anerkenntnis dadurch, dass es eine bloße Wissenserklärung ist und keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft; der Schuldner gibt nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers „seines Wissens“ besteht (RS0114623). Das deklarative Anerkenntnis ist die Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner angenommenen Rechtsverhältnisses. Zum Unterschied vom konstitutiven Anerkenntnis schafft es keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern bildet als Wissenserklärung lediglich ein Beweismittel (RS0111900).
[3] 1.2. Ob ein deklaratorisches oder ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln; dabei gilt die Vertrauenstheorie. Es kommt darauf an, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise gewinnen musste. Maßgeblich sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessenlagen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses (vgl RS0032666; RS0017965).
[4] 2.1. Nachdem ein Haus des Klägers abgebrannt war und dessen Makler an den nunmehr beklagten Feuerversicherer ein Ersuchen gerichtet hatte, schriftlich die Modalitäten der Auszahlung zu bestätigen, antwortete die Beklagte per Mail mit einer „Zusammenstellung der Abrechnung“, wonach im Fall des Wiederaufbaus innerhalb von drei Jahren ab Schadenstag die Versicherungssumme von 327.360 EUR, sogleich aber 152.861 EUR (124.375 EUR zuzüglich Nebenkosten) ausbezahlt würden; kurz danach teilte die Beklagte mit, dass die Restentschädigung von 202.984 EUR bei Wiederherstellung eines gleichartigen Gebäudes fällig werde.
[5] 2.2. Nachdem in einem Vorverfahren (7 Ob 156/19w) dem Kläger mangels ständiger Wartung des Objekts lediglich der unter 40 % des Neuwerts gelegene Zeitwert zugesprochen wurde, begehrt er nun die Restentschädigung, weil die Beklagte mit den oben wiedergegebenen Mails die Berechtigung der Forderung anerkannt habe.
[6] 3.1. Die Vorinstanzen wiesen dieses Begehren ab, weil diese Mails schon wegen des Fehlens eines vorangegangenen Streits der Parteien über die Deckungspflicht kein konstitutives Anerkenntnis seien.
[7] 3.2. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung.
[8] Die Revision zeigt dagegen keine erhebliche Rechtsfrage auf. Sie geht ausdrücklich davon aus, dass der Anspruch des Klägers unabhängig vom abgeschlossenen Versicherungsvertrag und alleine aufgrund der als Anerkenntnis anzusehenden Mails der Beklagten bestehe, setzt sich aber nicht mit den dargelegten tragenden Erwägungen der Vorinstanzen auseinander (vgl RS0043312 [T13]); welcher Streit zwischen den Parteien oder welche zweifelhafte Rechtslage damit bereinigt worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt.
[9] 4.1. Auf in der Revision angesprochene Fragen der Verjährung von Ansprüchen aus einem Anerkenntnis muss daher ebenso wenig eingegangen werden wie auf die Frage, wie „Wiederaufbau“ in den Mails zu verstehen und ob ein solcher Bedeutung, Inhalt und Zweck von Wiederherstellungsklauseln (vgl 7 Ob 162/21f mwN) gemäß erfolgt wäre, was im Übrigen ohnedies keine erheblichen Rechtsfragen aufwerfen würde (vgl RS0120711 [T1]).
[10] 4.2. Warum mit den die Bedingungslage wiedergebenden Mails gegen Treu und Glauben verstoßen worden sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
[11] 4.3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)