European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E130480
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Ist der Rekurs ohnehin als unzulässig zurückzuweisen, wäre es ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückstellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG zu ergänzen (RS0007063). Erwägungen, ob der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts rein vermögensrechtlicher Natur ist (RS0010054 [T1]; vgl aber 1 Ob 173/07h), können daher dahinstehen.
[2] 2.1 Gemäß § 141 Abs 1 AußStrG dürfen vom Gericht Auskünfte über die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinem gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Daraus folgert die Rechtsprechung, dass Dritte kein Recht auf Akteneinsicht in den Erwachsenenschutzakt haben, selbst wenn sie ein berechtigtes (rechtliches) Interesse daran geltend machen können (2 Ob 93/19v mwN; RS0125886 [T3]). Ob der Einsichtswerber allenfalls berechtigte (vermögensrechtliche) Ansprüche gegen den Pflegebefohlenen hat, ist nicht entscheidend. Denn das Pflegschaftsverfahren dient ausschließlich dem Schutz der Interessen des Pflegebefohlenen. Es wird geführt, um diesem Schutz zu gewährleisten, nicht aber um Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die ihnen sonst nicht zukommen. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 141 AußStrG ist daher selbst einem (künftigen) Prozessgegner eines Pflegebefohlenen keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren (2 Ob 93/19v; vgl auch RS0005812).
[3] 2.2 Das Rekursgericht verneinte das Recht der Antragstellerin auf Akteneinsicht in den Erwachsenenschutzakt, mit der sie die Verifizierung und den Nachweis von Vermögen im Hinblick auf – bereits gerichtlich geltend gemachte – Ansprüche nach § 1310 ABGB gegen den Betroffenen bezweckt. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung.
[4] 2.3 Die weitere Beurteilung der Vorinstanzen, § 141 Abs 2 AußStrG regle die Amtshilfe zwischen Gerichten und Behörden und gelange daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, ist nicht korrekturbedürftig.
[5] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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