Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ein dringender Bedarf im Sinn des § 30 Abs 2 Z 8 MRG nur dann gegeben ist, wenn auf Seiten des Vermieters eine unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald wie möglich zu beseitigen, vorliegt und dies nur durch Kündigung des bestehenden Mietvertrages möglich ist, entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS-Justiz RS0070482 = MietSlg XLI/19, WoBl 1991, 117; WoBl 1993, 15, SZ 70/25 uva, ebenso WoBl 2000/18). Dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles von dieser Rechtsprechung krass abgewichen wäre, vermag die Revision ebenfalls nicht nachzuweisen. Die Tochter der Klägerin hat eben erst die Volljährigkeit erreicht, verfügte im Zeitpunkt bei Zustellung der Kündigung selbst nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin (vgl AS 10 "Beruf in Aussicht") noch nicht einmal über ein eigenes Einkommen und ist weder verheiratet noch hat sie Kinder. Die Wohnverhältnisse der Klägerin selbst sind ausgehend davon insgesamt als großzügig zu beurteilen. Im Ergebnis steht damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch nicht im Widerspruch mit der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 11. 1999, 4 Ob 167/99h = JBl 2000, 452, da damals der Kläger in Österreich keine ausreichende Wohnmöglichkeit hatte. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. 10. 1998, 6 Ob 282/98h, verfügte ebenfalls der Sohn der Klägerin, an dem Ort, an dem er studierte, über keine andere Wohnung als jene der Klägerin, die aufgekündigt wurde. In dem Studentenheim war er verschiedenen Einschränkungen unterworfen.
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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