OGH 7Ob144/06m (RS0121221)

OGH7Ob144/06m23.6.2021

Rechtssatz

Der Schutz des HeimAufG entfällt nicht schon deshalb, weil ein Bewohner seine Bewegungsfreiheit auf Grund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes „ohnehin nicht in Anspruch nehmen kann" oder infolge seiner schweren psychischen Beeinträchtigung die Freiheitsbeschränkung „nicht bewusst erlebt". Wenn eine Bewohnerin auf Grund ihrer fortgeschrittenen Altersdemenz und der daraus resultierenden Orientierungslosigkeit zu einer selbständigen Fortbewegung nicht mehr in der Lage ist, bedarf die Anbringung von Seitengittern am Bett der betroffenen Bewohnerin einer gerichtlichen Kontrolle.

Normen

HeimAufG §3

7 Ob 144/06mOGH30.08.2006

Veröff: SZ 2006/121

7 Ob 226/06wOGH23.10.2006

Ähnlich; Beisatz: Eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des HeimAufG kann nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) - wenn auch durch Hilfe Dritter - über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen Bewegung (Fortbewegung) (mit Ortsveränderung) verfügt. Auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es dagegen nicht an. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Versperrter Haupteingang und Warnung, das Heim über eine (unversperrte) Balkontür zu verlassen. (T2)

8 Ob 121/06mOGH18.12.2006

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Psychisch kranke Bewohnerin ohne Urteils- und Einsichtsfähigkeit bezüglich freiheitsbeschränkender Maßnahmen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/186

7 Ob 19/07fOGH28.03.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Da die Seitenteile des Pflegebettes nicht nur die unwillkürlichen Bewegungen im Schlaf, sondern auch die willkürlichen Bewegungen einschränken, wozu die Bewohnerin nach den Feststellungen in der Lage ist, sind sie als freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG zu qualifizieren. (T4)

4 Ob 149/09dOGH19.11.2009

Vgl; Beis wie T1

7 Ob 36/12pOGH19.04.2012

Auch; Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2012/48

7 Ob 193/13bOGH13.11.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

7 Ob 33/14zOGH19.03.2014

Auch; Beisatz: Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend kann eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Heimaufenthaltsgesetzes nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen (Fort‑)Bewegung (mit Ortsveränderung) verfügt. Auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es hingegen nicht an. Außerdem kann die Bewegungsfreiheit nicht selbstständig, sondern auch mit fremder Hilfe (zB durch Schieben eines Rollstuhls) in Anspruch genommen werden. Die Freiheitsentziehung kann daher gegenüber jedermann erfolgen, der ‑ sei es durch die Hilfe Dritter ‑ die Möglichkeit körperlicher Bewegung und Ortsveränderung hat. (T5)<br/>Beisatz: Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Heimaufenthaltsgesetzes kann nur an jemandem nicht vorgenommen werden, der überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung mehr hat, das heißt, dem die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und der auch keinen Fortbewegungswillen bilden kann. (T6)

7 Ob 233/16iOGH29.03.2017
7 Ob 103/17yOGH05.07.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/78

7 Ob 102/17aOGH05.07.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6

7 Ob 59/21hOGH23.06.2021

nur T1; Beisatz: Auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es nicht an. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20060830_OGH0002_0070OB00144_06M0000_001

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