OGH 7Ob139/63 (RS0050585)

OGH7Ob139/6312.6.1963

Rechtssatz

Die Anfechtung setzt eine Benachteiligung des anfechtenden Gläubigers im zweifachen Sinn voraus:

a) Die Befriedigungsverletzung. Diese besteht in der Fruchtlosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Exekution gegen den Schuldner. Es muß also die Forderung des Gläubigers vollstreckbar und uneinbringlich sein. Der Anfechtungsanspruch wie die Befriedigungsverletzung des Gläubigers vorliegen, wobei die Frage, ob eine Exekution fruchtlos oder aussichtslos ist, nach dem Zeitpunkt der Klagserhebung zu beurteilen ist.

b) Die Befriedigungsuntauglichkeit der Anfechtung. Die Anfechtung muß geeignet sein, die gänzliche oder teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch sie zu erleichtern oder zu beschleunigen. Es kommt nicht darauf an, ob die Befriedigungstauglichkeit bei Klagseinbringung schon gegeben ist, vielmehr ist entscheidend, daß sie spätestens bei Schluß des Verfahrens erster Instanz vorliegt.

Normen

AnfO §1

7 Ob 139/63OGH12.06.1963

Veröff: JBl 1964,151

6 Ob 371/66OGH21.12.1966
6 Ob 221/71OGH02.03.1972

Auch

5 Ob 895/76OGH01.03.1977

nur: Die Befriedigungsverletzung. Diese besteht in der Furchtlosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Exekution gegen den Schuldner. Es muß also die Forderung des Gläubigers vollstreckbar und uneinbringlich sein. (T1)

7 Ob 765/79OGH18.10.1979

nur: Die Befriedigungsuntauglichkeit der Anfechtung. Die Anfechtung muß geeignet sein, die gänzliche oder teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch sie zu erleichtern oder zu beschleunigen. Es kommt nicht darauf an, ob die Befriedigungstauglichkeit bei Klagseinbringung schon gegeben ist, vielmehr ist entscheidend, daß sie spätestens bei Schluß des Verfahrens erster Instanz vorliegt. (T2)

5 Ob 46/83OGH20.09.1983

nur T1

8 Ob 523/87OGH06.05.1987

nur T2; Beisatz: Bei Vorliegen jener Anfechtungstatbestände, die von einer Benachteiligung ausgehen, hat der Anfechtungsgegner den Mangel der Benachteiligung zu beweisen. (T3) Veröff: ÖBA 1987,838

6 Ob 695/90OGH21.03.1991

nur T2; Veröff: ecolex 1991,385 = NZ 1992,249

3 Ob 10/92OGH31.03.1993

Auch; nur T2

10 Ob 1586/95OGH23.01.1996

Auch; nur T2

3 Ob 207/12fOGH19.12.2012

Auch; nur T1; Die Frage nach der Befriedigungsverletzung ist nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen. (T4)

3 Ob 73/17gOGH07.06.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Die Beurteilung der Befriedigungsverletzung hat nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen, weshalb regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgeworfen wird. (T5)

3 Ob 174/17kOGH25.10.2017

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19630612_OGH0002_0070OB00139_6300000_001

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