European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00128.25M.0121.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich der Kostenentscheidung – wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 215,70 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Er kann sich ohne einen solchen ohne fremde Hilfe nicht bewegen. Es ist daher erforderlich, dass im Flugzeug eine Begleitperson neben ihm sitzt. Er buchte am 24. 4. 2022 über die Webseite der Beklagten für sich und seine Ehegattin einen Flug in der Business Class von Wien nach London und retour.
[2] Eine Sitzplatzreservierung ist für Passagiere der Business Class kostenlos. Passagieren mit Mobilitätseinschränkungen (Person with reduced mobility) in anderen Buchungsklassen, in denen eine Sitzplatzreservierung kostenpflichtig ist, wird das für eine Reservierung zu leistende Entgelt rückerstattet. Zum Zeitpunkt der Buchung des Klägers waren keine nebeneinanderliegenden Sitzplätze frei, weshalb der Kläger keine Sitzplatzreservierung vornahm.
[3] Nach Abschluss der Buchung wird man hingewiesen, dass man als mobilitätseingeschränkte Person bis 48 Stunden vor Abflug Informationen an die Beklagte übermitteln möge. Dies ist sowohl telefonisch als auch über ein online abrufbares Kontaktformular möglich. Der Kläger gab der Beklagten telefonisch bekannt, dass er auf einen Rollstuhl und eine Begleitperson angewiesen sei, die neben ihm sitzen müsse. Es wurden ihm jedoch von den Mitarbeitern der Beklagten keine nebeneinanderliegenden Sitzplätze zugewiesen, weil auch zu diesem Zeitpunkt keine solchen frei waren.
[4] Die Bekanntgabe von Sperr-, Sonder- und Übergepäck ist nicht im Buchungsvorgang möglich, sondern erfolgt nach Buchungsabschluss über die Webseite oder telefonisch. Reisende mit solchem Gepäck werden ohne weitere Differenzierung ersucht, die Beklagte darüber in Kenntnis zu setzen. Für dessen Aufgabe muss man sich zum Check‑in‑Schalter begeben. In ähnlicher Weise muss die Reise eines unbegleiteten Kindes vorab angefragt werden, und ist für Reisen mit einem Tier eine Bekanntgabe vorab zwingend erforderlich, um dessen Beförderungsmöglichkeiten abzuklären.
[5] Mobilitätseingeschränkte Personen konnten im Zeitpunkt der Flüge nicht online einchecken. Mittlerweile besteht für sie die Möglichkeit zum Online‑Check‑in, jedoch wird kein digitales Ticket ausgestellt, sondern solche Passagiere werden für dessen Ausstellung an den Check‑in‑Schalter verwiesen.
[6] Die Beklagte muss beim Transport von Rollstühlen die IATA‑Gefahrgutvorschriften zum Transport von Batterien/Ersatzbatterien und deren Leistungsstärke einhalten, wozu sie Details zu Modell, Batterietyp und den Leistungsdaten abfragt, um zu prüfen, ob die Rollstuhlbatterie transportiert werden kann. Außerdem können sich aufgrund der Dimensionen und des Gewichts einer Mobilitätshilfe Limitierungen ergeben. Zudem benötigt die Beklagte weitere Informationen, um mobilitätseingeschränkte Passagiere unter Beachtung ihrer Bedürfnisse befördern zu können. Sie müssen daher zum Check‑in‑Schalter, um abzusprechen, ob sie Assistenz benötigen, wie sie zum Gate und in das Flugzeug kommen, insbesondere ob der Rollstuhl durch die Sicherheitstüren des Flughafens, die je nach Flughafen unterschiedlich sein können, passt und ob Stufen zu überwinden sind. Teilweise sind hierfür relevante Informationen erst am Tag des Fluges bekannt, beispielsweise, ob eine Brücke oder ein Bus für das Boarding eingesetzt wird.
[7] Passagiere ohne Sitzplatzreservierung können im Rahmen des Check‑in‑Vorgangs einen freien Sitzplatz wählen oder bekommen einen solchen zugewiesen. Das System der Beklagten weist dabei mobilitätseingeschränkten Personen, die gemeinsam mit anderen Personen buchten, nach Verfügbarkeit Sitzplätze nebeneinander zu, wobei diese Gruppen gegenüber anderen Passagieren prioritär behandelt werden. Um aber eine bereits eingecheckte Person umzusetzen, ist deren Zustimmung erforderlich.
[8] Da für den Flug des Klägers keine nebeneinanderliegenden Sitzplätze mehr frei waren, konnten ihm und seiner Frau beim Check‑in keine solchen Plätze zugeteilt werden. Es wurde eine High‑Priority‑Information an das Personal am Gate gesendet, dass die Passagiere zusammensitzen möchten, wobei ersucht wurde, das Kabinenpersonal zu informieren, falls eine Regelung am Gate nicht möglich sei. Eine Regelung des Sitzplatzwechsels am Gate war nicht mehr möglich. Im Flugzeug war der Passagier neben dem Kläger über Nachfrage des Klägers unter Hinzuziehung des Kabinenpersonals zum Tausch des Sitzplatzes bereit. Der Kläger und seine Ehegattin saßen daher letztlich nebeneinander.
[9] Rollstühle benötigen für den Transport im Flugzeug einen „Tag“ (Gepäckaufkleber oder -anhänger), den auch jedes andere Aufgabegepäckstück benötigt. Soll der Rollstuhl nicht am Gepäckband befördert, sondern dem Passagier direkt am Flugzeug übergeben werden, so muss der Rollstuhl zudem mit einem eigenen „Delivery at Aircraft“‑Tag ausgestattet werden. Beim Check-in fragte der Kläger nach einem solchen „Delivery at Aircraft“‑Tag, erhielt jedoch von der Mitarbeiterin der Beklagten zunächst die Antwort, dass es einen solchen nicht gebe. Erst nach Diskussion des Klägers wurde weiteres Personal hinzugezogen, welches den „Delivery at Aircraft“‑Tag dem Kläger aushändigte. Der Rollstuhl sollte dem Kläger daher auch nach der Landung wieder direkt beim Flugzeug übergeben werden.
[10] Rollstühle werden am Zielflughafen von einem Abfertigungsunternehmen entladen. Nach der Landung in London wurde dem Kläger sein Rollstuhl erst nach etwa 45 Minuten übergeben. Während dieser Zeit konnte dem Kläger zunächst nicht gesagt werden, wo sich der Rollstuhl befindet. Dann wurde ihm mitgeteilt, der Rollstuhl sei am Gepäckförderband, wo das Aufgabegepäck abzuholen ist. Dass der Rollstuhl dem Kläger nicht sofort, sondern erst 45 Minuten nach Ankunft übergeben wurde, war weder auf die Person des Klägers noch seinen Betreuungsbedarf, insbesondere nicht auf seine Behinderung, zurückzuführen.
[11] Der Kläger litt unter Stress, weil er den Rollstuhl in London erst nach 45 Minuten übergeben bekam.
[12] Der Kläger begehrt 1.500 EUR sA nach dem Bundes‑Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), weil er im Zuge der Buchung und Durchführung des Fluges von der Beklagten in mehrfacher Hinsicht unmittelbar und mittelbar diskriminiert worden sei.
[13] Die Beklagte bestreitet eine Diskriminierung des Klägers.
[14] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 300 EUR sA und wies das Mehrbegehren ab. Durch die fehlende Möglichkeit, online einzuchecken, sei der Kläger unmittelbar diskriminiert worden.
[15] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine, jener der Beklagten hingegen Folge und wies das Klagebegehren ab. Zur Einholung der nötigen Informationen ergebe sich die Notwendigkeit für mobilitätseingeschränkte Personen, sich zum Check-in-Schalter zu begeben. Eine Diskriminierung des Klägers sei nicht erfolgt.
[16] Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil Rechtsprechung des Höchstgerichts zum BGStG fehle.
[17] Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[18] Die Beklagte begehrt in ihrer Revisionsbeantwortung die Revision zurückzuweisen; hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[19] Die Revision ist im Hinblick auf § 502 Abs 5 Z 6 ZPO statthaft und gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Diskriminierungen nach dem Bundes‑Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) vorliegt, sie ist auch teilweise berechtigt.
1. Zur Aktenwidrigkeit
[20] Das Berufungsgericht hat keine (eigenen) Feststellungen getroffen, sondern die Feststellungen des Erstgerichts übernommen und diese gewürdigt bzw daraus Schlussfolgerungen gezogen. Eine Aktenwidrigkeit kann aber keinesfalls in (allenfalls unrichtigen) rechtlichen Schlussfolgerungen bestehen, sondern vielmehr nur in einem Widerspruch von tatsächlichen Annahmen des Gerichts zum Akteninhalt (RS0043347 [T21]).
2. Grundsätzliches
[21] 2.1 Die Anwendbarkeit des BGStG ist unstrittig.
[22] Gemäß § 4 Abs 1 BGStG darf niemand aufgrund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
[23] Nach § 5 Abs 1 BGStG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
[24] Eine mittelbare Diskriminierung ist nach Abs 2 leg cit gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
[25] 2.2 Bislang liegen lediglich zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum BGStG vor (9 Ob 86/15k; 1 Ob 189/09i), die jeweils andere Problemstellungen zum Gegenstand hatten.
[26] Allerdings wurde in 1 Ob 189/09i festgehalten, dass der dort relevante Begriff der Belästigung im Wesentlichen mit jenem nach BEinstG und GIBG übereinstimmt und daher die dazu ergangene Rechtsprechung und Lehrmeinungen herangezogen werden können.
[27] Auch die Regelungen zur mittelbaren und unmittelbaren Diskriminierung finden sich wortgleich in § 7c BEinstG (siehe dazu Auer‑Mayer in Widy, Behinderteneinstellungsgesetz9 § 7c BEinstG Rz 1 ff) sowie im Wesentlichen übereinstimmend in §§ 5 und 32 GlBG (siehe dazu etwa Rebhahn/Windisch‑Graetz in Windisch‑Graetz, GlBG2 § 5 GlBG Rz 2 ff). Sie sind im dortigen Anwendungsbereich mit den Definitionen des BGStG vergleichbar, sodass auch für diese Begriffe auf die hierzu ergangene Rechtsprechung und vorliegende Literatur zurückgegriffen werden kann.
[28] 2.3 Die Begriffe der unmittelbaren und der mittelbaren Diskriminierung zielen auf deren Folgen ab. Es kommt also nur auf die (objektiv) ungünstigere Behandlung an. Ob der Diskriminierende aus dem Grund der Behinderung diskriminieren wollte, ihn ein Verschulden an der Diskriminierung trifft oder er sich dieser bewusst war, ist unerheblich (Auer‑Mayer in Widy, Behinderteneinstellungsgesetz9 § 7c BEinstG Rz 1 mwN; Rebhahn/Windisch‑Graetz in Windisch‑Graetz, GlBG2 § 5 GlBG Rz 4).
[29] Eine unmittelbare Diskriminierung erfordert eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu einer Person in einer sachlich ähnlichen Situation (Vergleichsperson), wobei die Ursache dafür im Schutzgrund – im GlBG etwa Geschlecht; im vorliegenden Fall Behinderung – bestehen muss. Es ist somit ein kausaler Zusammenhang zwischen der nachteiligen Behandlung und dem Schutzgrund erforderlich.
[30] Eine mittelbare Diskriminierung betrifft hingegen Maßnahmen, die zwar neutral formuliert sind, aber für eine bestimmte Gruppe dennoch unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen haben und diese Gruppe daher besonders nachteilig betreffen.
[31] Das verpönte Unterscheidungsmerkmal muss bei der unmittelbaren Diskriminierung zumindest ein Motiv für die Maßnahme sein. Erfolgt sie aus anderen Gründen, liegt schon begrifflich keine unmittelbare Diskriminierung vor. Ebenso wird verlangt, dass eine vergleichbare Situation vorliegt. Es ist dabei nicht notwendig, dass die Situationen identisch sind, sie müssen nur im Hinblick auf den Regelungszweck vergleichbar sein. Die Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf dabei nicht allgemein und abstrakt, sondern muss spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen. Tendenziell ist die Vergleichbarkeit weit zu sehen, weil sonst das Gleichbehandlungsrecht unterlaufen werden könnte (9 ObA 9/23y [Rz 26 f] mwN).
[32] Die Grenzziehung bei der Vergleichbarkeit ist im Einzelfall schwierig und das Vorliegen einer Behinderung als solches reicht für den Ausschluss der Vergleichbarkeit nicht aus. Die Vergleichbarkeit ist losgelöst vom Diskriminierungsmerkmal zu beurteilen (vgl Auer‑Mayer in Widy, Behinderteneinstellungsgesetz9 § 7c BEinstG Rz 2).
3. Buchungsprozess
[33] 3.1 Der Buchungsprozess bei der Beklagten stellt sich für mobilitätseingeschränkte Personen gleich dar, wie für alle anderen Fluggäste.
[34] Schon die Materialien zu § 5 BGStG nennen als Beispiel, dass in einem der Erhöhung der Flugsicherheit dienenden Prüfverfahren für die Mitnahme eines Elektrorollstuhls auf eine Flugreise keine unmittelbare Diskriminierung liegt. Die Vergleichbarkeit der Situation der behinderten Person in diesem Beispiel ziele nicht nur auf die angestrebte Flugreise, sondern auch auf die Mitnahme eines elektrischen Geräts, bei dem beispielsweise die Auslaufsicherheit einer Batterie zu prüfen sei (ErlRV 836 BlgNR 12 GP 7).
[35] Auer‑Mayer (in Widy,Behinderteneinstellungsgesetz9 § 7c BEinstG Rz 5) schränkt bei diesem Beispiel dahingehend ein, dass eine Diskriminierung nur dann nicht vorliege, wennPersonen, die andere – im Hinblick auf die Flugsicherheit ähnlich gefährliche – Gerätschaften mitführen, ebenfalls kontrolliert würden.
[36] Dies ist hier der Fall, zumal auch andere Passagiere, bei denen die Beklagte für deren Beförderung oder die Transportmöglichkeit des von ihnen mitgeführten Gepäcks bestimmte Informationen benötigt, mit der Beklagten in Kontakt treten müssen.
[37] 3.2 Die Revision geht von einer mittelbaren Diskriminierung aus, weil die Angaben zur Mobilitätseinschränkung nicht bereits während des Buchungsprozesses übermittelt werden konnten. Dadurch sei der Buchungsprozess für den Kläger aufwendiger und es sei nicht möglich gewesen, nebeneinanderliegende Sitzplätze zu reservieren, obwohl der Kläger auf eine Begleitperson angewiesen gewesen sei.
[38] 3.2.1 Inwiefern durch die Bekanntgabe nicht während des Buchungsvorgangs, sondern erst im Anschluss eine besondere Benachteiligung liegen soll, erschließt sich nicht. Eine nicht zumutbare Erschwernis ist damit nicht verbunden, hätte doch für den Kläger die Möglichkeit bestanden, ohne ersichtlichen Mehraufwand unmittelbar nach der Buchung die erforderlichen Informationen online zu übermitteln.
[39] 3.2.2 Außerdem muss auch bei einer mittelbaren Diskriminierung eine Vergleichbarkeit gegeben sein (vgl Auer‑Mayer in Widy, Behinderteneinstellungsgesetz9 § 7c BEinstG Rz 12 mwN). Wie bereits ausgeführt, müssen auch andere Passagiere mit der Beklagten nach Abschluss der Buchung in Kontakt treten, um bestimmte Abklärungen vorzunehmen.
[40] Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass ein Unterschied zwischen einem Rollstuhl und sonstigem Sperr-, Sonder- und Übergepäck besteht bzw bestehen kann, insbesondere was die Dringlichkeit der bzw die Angewiesenheit auf die Benutzung betrifft. Dennoch ist hinsichtlich der Notwendigkeit zur Überprüfung der Transportmöglichkeit und zur Einhaltung der Vorschriften der Flugsicherheit ein Informationsbedarf in beiden Fällen gegeben. Es liegt daher keine Ungleichbehandlung aufgrund der Behinderung vor.
[41] 3.2.3 Was die Reservierung nebeneinanderliegender Sitzplätze betrifft, waren solche schon während des Buchungsvorgangs nicht verfügbar, andernfalls hätte der Kläger diese bereits dort ohne Zusatzkosten reservieren können. Auch in dieser Hinsicht hat der Kläger daher keine Nachteile durch den der Buchung bloß nachgelagerten Informationsaustausch erfahren.
4. Begleitperson
[42] 4.1 Nach § 5 Abs 2 BGStG liegt eine mittelbare Diskriminierung auch vor, wenn Merkmale gestalteter Lebensbereiche ohne sachliche Rechtfertigung Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können.
[43] In den Materialien zum BGStG (ErlRV 836 BlgNR 12 GP 7 f) heißt es dazu, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund gestalteter Lebensbereiche ua dann anzunehmen sein wird, wenn aufgrund von baulichen, kommunikationstechnischen oder sonstigen Barrieren Menschen mit Behinderungen Verbrauchergeschäfte nicht eingehen können, oder ihnen der Zugang zu oder die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, nicht offensteht. Sonstige Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn aufgrund von fehlenden zusätzlichen Dienstleistungsangeboten (zB Einstiegshilfe bei öffentlichen Verkehrsmitteln oder Einkaufsberatung für blinde Menschen in Selbstbedienungsläden) oder aufgrund von nicht auf Behinderungen Rücksicht nehmendem Design, Menschen mit Behinderungen sich an die Öffentlichkeit richtende Angebote nicht oder nur mit besonderer Erschwernis wahrnehmen können.
[44] 4.2 Gemäß § 6 Abs 1 BGStG liegt keine mittelbare Diskriminierung im Sinne von § 5 Abs 2 vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist nach § 6 Abs 4 BGStG außerdem zu prüfen, ob einschlägige Rechtsvorschriften vorliegen und ob diese eingehalten wurden.
[45] 4.3 Die VO (EG) Nr 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität stellt eine solche Rechtsvorschrift dar (Hofer/Iser/Miller‑Fahringer/Rubisch,BGStG § 6 Rz 13).
[46] Nach deren Art 10 leistet ein Luftfahrtunternehmen einem behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität, die von einem unter diese Verordnung fallenden Flughafen abfliegt, auf einem solchen ankommt oder einen solchen im Transit benutzt, die in Anhang II genannte Hilfe ohne Aufpreis. Die dort geregelten Hilfeleistungen sind ua:
- Auf Wunsch Bemühen im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften um Sitzvergabe entsprechend den Bedürfnissen des jeweiligen behinderten Menschen oder der jeweiligen Person mit eingeschränkter Mobilität, vorbehaltlich der Sicherheitsanforderungen und der Verfügbarkeit.
- Wird ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt, bemüht sich das Luftfahrtunternehmen im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften, dieser Person einen Sitzplatz neben dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen.
[47] 4.4 Die Beklagte ermöglicht mobilitätseingeschränkten Personen unabhängig von der Buchungsklasse, Sitzplatzreservierungen kostenlos durchzuführen. Das System der Beklagten weist zudem im Falle von Passagieren mit Mobilitätseinschränkungen, die gemeinsam mit anderen Personen buchten, den Gebuchten nach Verfügbarkeit Sitzplätze nebeneinander zu und behandelt diese Gruppen dabei gegenüber anderen Passagieren prioritär.
[48] 4.5 Die Mitarbeiter der Beklagten bemühten sich auch im konkreten Fall im Rahmen des Möglichen und der Verfügbarkeit nach Kräften, dem Kläger einen Sitzplatz neben seiner als Begleitperson reisenden Frau zu ermöglichen.
[49] Nachdem weder bei der telefonischen Kontaktaufnahme noch beim Check‑in‑Schalter entsprechende Sitzplätze verfügbar waren und trotz High‑Priority-Information an das Personal am Gate auch dort kein Sitzplatzwechsel mehr möglich war, unterstützte das Kabinenpersonal den Kläger erfolgreich dabei, einen Sitzplatzwechsel seiner Frau im Flugzeug zu ermöglichen, damit diese unmittelbar neben ihm sitzen konnte.
[50] 4.6 Die fehlende Möglichkeit, nebeneinanderliegende Sitzplätze zu reservieren und die Ungewissheit des Klägers über die Sitzplätze war somit allein auf deren fehlende Verfügbarkeit trotz entsprechender Vorkehrungen und Bemühungen der Beklagten zurückzuführen.
5. Check-in
[51] 5.1 Die Revision gesteht zu, dass mobilitätseingeschränkte Personen aus unabdingbaren Erfordernissen einen Schalter am Flughafen aufsuchen müssen, bei dem sie das Ticket erhalten und ihre Daten vom Bodenpersonal kontrolliert werden. Daraus folgt, dass zwischen einer mobilitätseingeschränkten Person und Passagieren, bei denen keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, keine vergleichbare Situation vorliegt.
[52] 5.2 Auch andere Passagiere, von denen Informationen benötigt werden, also neben mobilitätseingeschränkten Personen auch solche mit Sperr-, Sonder- und Übergepäck, müssen sich vor dem Abflug zum Schalter begeben. Der Kläger wurde somit nicht aufgrund seiner Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligt, sondern das Erfordernis sich zum Schalter zu begeben lag – unabhängig von der Behinderung – darin begründet, die erforderlichen Abklärungen für die allenfalls erforderlichen Hilfestellungen und die Transportmöglichkeiten des Rollstuhls vorzunehmen.
[53] Einerseits wurde der Kläger daher nicht in besonderer Weise gegenüber anderen Personen benachteiligt, andererseits liegt jedenfalls eine sachliche Rechtfertigung vor, weil die Beklagte die zur Abklärung notwendigen Informationen teilweise erst am Tag des Fluges erhält.
[54] 5.3 Erstmals in der Berufungsbeantwortung und ein weiteres Mal in der Revision behauptet der Kläger, bei einer Möglichkeit zum Online‑Check‑in 47 Stunden vor Abflug wären nebeneinanderliegende Sitzplätze zur Verfügung gestanden. Damit legt er seiner rechtlichen Argumentation für das Vorliegen einer Diskriminierung – trotz der ihn diesbezüglich treffenden Behauptungs- und Bescheinigungslast (vgl RS0123606 – zum BEinstG und GlBG) – nicht nur das bisherige tatsächliche Vorbringen, sondern neu vorgebrachte Tatsachen zugrunde, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen gegen das Neuerungsverbot verstoßen und damit unbeachtlich sind (RS0016473 [T10, T13]).
6. Zum Transport des Rollstuhls
[55] 6.1 Die Beklagte bestritt die Verantwortlichkeit für die Vorgänge rund um die Rückgabe des Rollstuhls nach der Landung unter Verweis auf Art 7 und 8 der VO (EG) Nr 1107/2006. Verantwortlich für die Abfertigung aller notwendigen Mobilitätshilfen sei das Leitungsorgan des Flughafens und nicht die Beklagte.
[56] 6.2 Gemäß § 2 Abs 2 BGStG gelten dessen Bestimmungen ua für Rechtsverhältnisse, soweit es um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Für diese Rechtsverhältnisse gilt daher das in § 4 normierte Diskriminierungsverbot. Die Regelungen der VO (EG) Nr 1107/2006 können die Beklagte daher nicht entlasten, wenn sie im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflichten Menschen mit Behinderung diskriminiert.
[57] 6.3 Die vertragliche Pflicht der Beklagten beschränkt sich nicht allein auf die Durchführung des Fluges und die Beförderung der Passagiere. Auch der Transport des Gepäcks der Flugreisenden ist Teil der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten. Genauso verhält es sich mit dem Transport der Mobilitätshilfen von mobilitätseingeschränkten Personen. Damit gehört aber auch die Entgegennahme und Rückgabe zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten.
[58] In diesem Sinn wurde bereits ausgesprochen, dass zu den geschuldeten Leistungen im Rahmen eines Beförderungsvertrags mit einer Fluglinie auch die Zurverfügungstellung geeigneter Flächen und Einrichtungen gehört, die zur Vornahme jener Handlungen und Maßnahmen dienen, die in Vorbereitung auf den Flug erforderlich sind. Dazu zählen unter anderem die Ermöglichung von Check-in, Kofferaufgabe oder Sicherheitskontrolle (8 Ob 53/14y).
[59] Unabhängig davon, ob die Beklagte diese Aufgabe durch eigenes Personal erfüllt oder sich hierfür Gehilfen bzw einer Gehilfenkette bedient, war sie daher aus dem Beförderungsvertrag für die ordnungsgemäße Rückgabe des Rollstuhls verantwortlich.
[60] 6.4 Wie bereits ausgeführt liegt eine mittelbare Diskriminierung durch Merkmale gestalteter Lebensbereiche vor, wenn Barrieren Menschen mit Behinderung in besonderer Weise benachteiligen können, was der Fall ist, wenn wegen fehlender zusätzlicher Dienstleistungsangebote ein Mensch mit Behinderung ein sich an die Öffentlichkeit richtendes Angebot nicht oder nur mit besonderer Erschwernis wahrnehmen kann (vgl ErlRV 836 BlgNR 12 GP 7 f).
[61] Bei Flugreisenden, die auf eine Mobilitätshilfe angewiesen sind, ist es nach Ansicht des erkennenden Senats erforderlich, dass sie diese so lange wie möglich vor dem Flug behalten und sie anschließend so rasch wie möglich zurückerhalten können, um nicht gegenüber anderen Personen in besonderer Weise in ihrer Flexibilität und ihrem Weiterkommen benachteiligt zu sein.
[62] Hier hat die Beklagte mit der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit zur Übergabe bzw Übernahme des Rollstuhls direkt beim Flugzeug ein entsprechendes Dienstleistungsangebot eingerichtet.
[63] Im konkreten Fall war es aber für den Kläger zunächst überhaupt nur durch seine Beharrlichkeit möglich, den hierfür erforderlichen „Delivery at aircraft“‑Tag zu erlangen. Auch die Aushändigung seines Rollstuhls nach dem Flug dauerte rund 45 Minuten. Dass dieser Zeitraum für das Ausladen und die Bereitstellung von direkt beim Flugzeug abgegebenen Gegenständen im Allgemeinen erforderlich wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Deshalb war der Kläger für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne ersichtliche sachliche Rechtfertigung in seinem Weiterkommen (im Verhältnis zu Personen ohne Mobilitätseinschränkung) eingeschränkt und ihm wurde die Wiedererlangung des Rollstuhls unnötig erschwert. Dies umso mehr, als er auch über den Verbleib des für sein Weiterkommen unerlässlichen Gegenstands widersprüchlich bzw unklar informiert wurde und damit zusätzlicher Verunsicherung ausgesetzt war.
7. Diskriminierung
[64] Nach den bereits in Punkt 2 angeführten Kriterien wurde der Kläger beim Buchungsprozess weder aufgrund seiner Eigenschaft als behinderte Person noch durch die Abwicklung des Vorgangs im Vergleich zu anderen Passagieren weniger günstig behandelt oder benachteiligt. Gleiches gilt für die Sitzplatzvergabe an die Begleitperson und die Informationsaufnahmenotwendigkeit beim Check‑in.
[65] Lediglich im Zusammenhang mit dem Transport bzw der Rückstellung des Rollstuhls hat die Vorgangsweise der Beklagten den Kläger (ohne sachliche Rechtfertigung) gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligt und ist daher eine zumindest mittelbare Diskriminierung zu bejahen.
8. Schadenshöhe
[66] 8.1 Der Kläger macht hier keinen Vermögensschaden geltend, sondern begehrt immateriellen Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
[67] 8.2 § 9 Abs 1 BGStG gewährt einen Anspruch auf den Ersatz immaterieller Schäden. Nach § 9 Abs 4 BGStG ist die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
[68] Zur Höhe des immateriellen Schadenersatzes für eine erlittene Diskriminierung äußert sich das Gesetz nicht. Es ist davon auszugehen, dass Diskriminierungen oft nur geringen, manches Mal auch gar keinen Vermögensschaden nach sich ziehen, aber dennoch mit erheblichen Erschwernissen und beträchtlichen psychischen Belastungen verbunden sind, die angemessen abgegolten werden sollen (vgl Hofer/Iser/Miller‑Fahringer/Rubisch,BGStG § 9 Rz 14 f).
[69] Einen Hinweis auf die Höhe der Entschädigung gibt § 9 Abs 2 BGStG, wonach der Schadenersatz bei einer Belästigung mindestens 1.000 EUR betragen muss.
[70] Bedenkt man, dass das Gesetz unter Belästigungen eine unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweise subsumiert, die die Würde der Person verletzt und die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld schafft, so ist zu konstatieren, dass die hier zu beurteilende Diskriminierung damit nicht zu vergleichen ist und als weniger beeinträchtigend einzustufen ist. Die Entschädigung ist daher deutlich unter dem für eine Belästigung vorgesehenen Mindestbetrag festzusetzen.
[71] 8.3 Auf Grundlage des Art 82 Abs 1 DSGVO hatte der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 56/21k keine Bedenken gegen den von den Vorinstanzen mit 500 EUR zuerkannten Schadenersatz, wenn der dortige Kläger aufgrund der Datenverarbeitung „massiv genervt“ war. Ausgehend davon, dass der Kläger aufgrund des nicht vollständig erfüllten Auskunftsbegehrens über längere Zeit keine Kontrolle über seine Daten gehabt habe, bestünde für eine Herabsetzung kein Raum.
[72] Im Zusammenhang mit dem Ersatz entgangener Urlaubsfreude wird zu § 12 PRG vertreten, dass ein solcher Anspruch jedenfalls nicht höher bewertet werden sollte als jener für leichte körperliche Schmerzen (Scherhaufer/Wukoschitz in Bammer, PRG § 12 Rz 9).
[73] 8.4 Hier bezog sich die Diskriminierung darauf, dass der Kläger auf die Aushändigung eines „Delivery at Aircraft“‑Tags beharren musste, sein Fortkommen um maximal 45 Minuten verzögert und er über eben diesen Zeitraum im Unklaren über den Verbleib seines Rollstuhls gelassen wurde. Bei der Dauer der Diskriminierung ist noch zu berücksichtigen, dass eine gewisse Wartezeit jedenfalls erforderlich ist, weil der Rollstuhl zunächst geholt und zur Flugzeugtür gebracht werden muss. Dass die Beklagte ein schweres Verschulden an diesen Diskriminierungen trifft, hat das Verfahren nicht ergeben.
[74] Nach den Feststellungen der Vorinstanzen litt der Kläger durch die verzögerte Rückgabe des Rollstuhls unter Stress. In Anbetracht dieser persönlichen Beeinträchtigung erscheint ein Betrag von 300 EUR, der immerhin dem nahekommt, was die Rechtsprechung für einen Tag starke Schmerzen im Regelfall für angemessen erachtet, bei einer Gesamtabwägung der nach § 9 Abs 4 BGStG maßgeblichen Kriterien angebracht.
[75] 9. Der Revision war teilweise Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederherzustellen.
[76] 10. Für das Rechtsmittelverfahren gründet die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 iVm § 50 ZPO. Die einzelnen Kostenzusprüche sind zu saldieren (vgl RS0035877; 2 Ob 111/21v [Rz 33]).
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