OGH 9Ob86/15k

OGH9Ob86/15k25.2.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** E*****, vertreten durch Mag. Klaus Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, gegen die beklagte Partei H***** F*****, vertreten durch die Schmidtmayr Sorgo Wanke Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 11.600 EUR und Feststellung (Streitwert 100 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 30. November 2015, GZ 13 R 142/15b‑40, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 9. Juli 2015, GZ 2 C 1173/14x‑36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 838,44 EUR (darin 139,74 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Der Kläger begehrt von der Beklagten, gestützt auf die §§ 4, 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes‑Behindertengleichstellungsgesetz ‑ BGStG), eine Entschädigung von 2.000 EUR sA und, gestützt auf die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen, ein Schmerzengeld von 9.600 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Vorfall vom 15. 7. 2014. Dazu brachte er vor, dass er sich für den Besuch einer Konzertveranstaltung in Österreich am 15. 7. 2014, bei der die Beklagte als Sängerin aufgetreten sei, vom Veranstalter eine Eintrittskarte gekauft habe. Vor dem Konzertbesuch habe er sich in einem öffentlichen, allgemein zugänglichen Bereich hinter der Bühne (nicht im Backstagebereich) aufgehalten, um der Beklagten ein Fangeschenk zu überreichen. Dabei habe die Beklagte ihm gegenüber allerdings abfällige, auf seine ‑ auch nach außen hin erkennbare ‑ Behinderung abzielende Äußerungen getätigt. Dadurch sei er von der Beklagten diskriminiert, weil in seiner Würde verletzt worden. Für die erlittene Diskriminierung stehe ihm ein Ersatzanspruch von 2.000 EUR zu. Die Äußerungen der Beklagten hätten bei ihm zudem zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands und zu massiven Schmerzschüben geführt, wofür er Anspruch auf ein angemessenes Schmerzengeld von 9.600 EUR habe. Das Feststellungsbegehren sei wegen der nicht auszuschließenden Dauer‑ bzw Spätfolgen gerechtfertigt.

Da er eine Konzertkarte erworben habe, liege ein Rechtsverhältnis iSd § 2 Abs 2 BGStG vor. Das Anbieten von Leistungen der Beklagten durch Gesangsdarbietungen im Rahmen eines Konzerts falle unter diese Bestimmung. Zudem beziehe sich der Sachverhalt auch auf die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses iSd § 2 Abs 2 BGStG. Infolge Anwendung des BGStG gründe sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, in dessen Sprengel er seinen Wohnsitz habe, auf § 10 Abs 3 BGStG.

Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit. Im Übrigen bestritt sie das Klagebegehren auch inhaltlich und beantragte in eventu die Klagsabweisung. Das BGStG sei auf den vom Kläger behaupteten Sachverhalt nicht anwendbar, weil nicht zwischen den Parteien, sondern nur zwischen dem Kläger und dem Konzertveranstalter ein Rechtsverhältnis bestanden habe.

Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Das BGStG sei nicht anwendbar. Zum einen habe zwischen den Parteien kein Rechtsverhältnis bestanden, zum anderen betreffe der behauptete Sachverhalt nicht den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stünden.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge. Mit dem Kauf der Eintrittskarte sei der Kläger in ein Rechtsverhältnis zur Konzertveranstalterin getreten, die hier aber von ihm nicht geklagt werde. Ein Rechtsverhältnis iSd § 2 Abs 2 BGStG müsse zur Anwendung des BGStG aber zwischen den Prozessparteien vorgelegen sein. Außerhalb eines Rechtsverhältnisses könnten Ansprüche nach dem BGStG etwa nur bei Vorliegen eines für jedermann frei (ohne Eintrittskarte) zugänglichen Konzerts geltend gemacht werden. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Anwendung des BGStG gegen Dritte, zu denen kein Rechtsverhältnis bestehe, bei gleichzeitigem Bestehen eines Rechtsverhältnisses iSd § 2 Abs 2 BGStG zu einer anderen Person fehle.

In seinem dagegen gerichteten Revisionsrekurs beantragt der Kläger, die Entscheidung des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufgehoben werden und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wird; hilfsweise wird deren Aufhebung und Zurückverweisung in die erste oder zweite Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung begehrt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur örtlichen Zuständigkeit nach § 10 Abs 3 BGStG fehlt; er ist jedoch nicht berechtigt.

1. Ansprüche nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl I 2005/82, können ‑ nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Sozialministeriumservice (§ 10 Abs 2 BGStG) ‑ auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person befindet (§ 10 Abs 3 BGStG). Ausdrücklich (und nur) auf diesen Zuständigkeitstatbestand stützt der Kläger die örtliche Zuständigkeit des von ihm angerufenen Erstgerichts.

2.1. § 2 BGStG legt den Geltungsbereich des Gesetzes fest. Nach dessen Abs 1 gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Verwaltung des Bundes einschließlich der von ihm zu beaufsichtigenden Selbstverwaltung und einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten. Die ‑ hier maßgebliche - Bestimmung des Abs 2 leg cit lautet wie folgt:

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten weiters für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist.

§ 2 Abs 3 BGStG nimmt schließlich den in § 7a BEinstG geregelten Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt vom Geltungsbereich dieses Gesetzes aus.

2.2. Behinderung im Sinne des BGStG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BGStG).

2.3. § 4 Abs 1 BGStG verbietet jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund einer Behinderung.

2.4. Nach § 5 Abs 4 BGStG liegt eine Diskriminierung auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt dann vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt (Z 1), die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist (Z 2) und die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt (Z 3) (vgl dazu 1 Ob 189/09i).

2.5. Die Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots regelt § 9 BGStG. Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs 4 BGStG hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 1.000 EUR (§ 9 Abs 2 BGStG). Ist die Belästigung in Vollziehung der Gesetze erfolgt, besteht der Anspruch auch gegen den zuständigen Rechtsträger (§ 9 Abs 3 BGStG). Die Kriterien für die Bemessung der Höhe der Entschädigung enthält § 9 Abs 4 BGStG.

2.6. Das Gesetzesziel definiert das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in § 1. Danach ist es Ziel dieses Gesetzes, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

In Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes Art 7 Abs 1 B‑VG soll das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz die Diskriminierungen behinderter Menschen im Bereich der Bundeskompetenz vermeiden bzw zu beseitigen helfen (ErlRV 836 BlgNR XXII. GP 5 f).

3. Der Kläger begründet nun die Anwendbarkeit des örtlichen Zuständigkeitstatbestands des § 10 Abs 3 BGStG in seinem Revisionsrekurs damit, dass durch den Erwerb einer Eintrittskarte für das Konzert der Beklagten ein Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit dem Zugang zur und der Versorgung mit der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Gütern und Dienstleistungen angebahnt bzw begründet worden sei und auch die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben sei, zumal sich die diesbezüglich maßgeblichen Normen in §§ 1053 ff ABGB (Bundesgesetz und somit Bundeskompetenz) fänden. Entsprechend dem Schutzzweck des BGStG hätten auch bei der Diskriminierung des Klägers durch die Beklagte, die zu ihm in keinem Rechtsverhältnis nach § 2 BGStG stehe, die Bestimmungen des BGStG zur Anwendung zu gelangen, weil die Beklagte vom Konzertveranstalter, mit der er in einem Rechtsverhältnis nach § 2 BGStG stehe, zwecks Erbringung von Leistungen engagiert worden sei.

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

4.1. Die Kompetenzbestimmungen der österreichischen Bundesverfassung enthalten keinen eigenen Tatbestand der Behindertenhilfe oder der Rehabilitation. Mit dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz soll daher zum einen (§ 2 Abs 1 BGStG) im Bereich der hoheitlichen Vollziehung und der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes ein Diskriminierungsverbot normiert werden, das im Falle der Verletzung auch individuell durchsetzbar wäre. Zum anderen (§ 2 Abs 2 BGStG) soll, gestützt auf die Zivilrechtskompetenz des Bundes im Privatrecht, ein gerichtlich durchsetzbares Verbot einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung statuiert werden, das für Rechtsverhältnisse gilt, die den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betreffen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt. Weiters soll die Anbahnung und Begründung von Rechtsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses umfasst sein. Nicht umfasst sollen aber etwa familienrechtliche Rechtsverhältnisse, wie Obsorge und Unterhalt sowie Geschäfte zwischen Privaten sein, bei denen der Vertragsgegenstand nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, beispielsweise die Vermietung einer Wohnung an einen Freund (ErlRV 836 BlgNR XXII. GP 6). Gedacht ist in diesem Zusammenhang primär an den barrierefreien Zugang zu Gebäuden, Verkehrsmitteln, Verkehrsanlagen, zu Kommunikationstechniken oder an den barrierefreien Abschluss von Verbrauchergeschäften (Blum, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, DRdA 2005, 285). Für Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehen, gilt das BGStG daher nicht (Hofer/Iser/Miller‑Fahringer/Rubisch, Behindertengleich-stellungsrecht § 2 Rz 20; vgl zur Wortfolge „beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen“, auch die § 30 Abs 1 und 2, § 31 Abs 1 und § 40a im II. Teil des GlBG; Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG [2009] § 30 GlBG Rz 10 f).

4.2. Beide Fallgruppen des § 2 Abs 2 BGStG, nämlich Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung zum einen und Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses zum anderen, setzen für die Anwendbarkeit des BGStG voraus (arg: „... soweit es jeweils ...“), dass esum den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Letzteres ist bei der vom Kläger behaupteten Diskriminierung aber nicht der Fall. Der Kläger behauptet nicht, dass er wegen seiner Behinderung von der Beklagten beim Zugang zum Kauf eines Tickets oder beim Zugang zum Konzert als solchen trotz Tickets bzw beim Zugang zu konkreten Konzertleistungen trotz Tickets diskriminiert worden wäre. Er behauptet auch nicht, dass er von der Beklagten außerhalb eines Rechtsverhältnisses bei der Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diskriminiert worden sei. Der ‑ nicht vom Zugang zum Konzert als solchen bzw dem Kauf einer Eintrittskarte umfasste ‑ Wunsch des Klägers, der Beklagten vor dem Konzert in einem öffentlichen, allgemein zugänglichen Bereich hinter der Bühne (nicht im Backstagebereich) ein Fangeschenk zu überreichen, fällt weder unter den Zugang zu noch unter die Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Der Wunsch des Klägers fällt gegenüber der Beklagten auch nicht unter die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, die mit dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen im Zusammenhang stehen und die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die vom Kläger geltend gemachte Diskriminierung fand demzufolge nicht in dem von § 2 Abs 2 BGStG geschützten Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, ‑ sei es innerhalb oder außerhalb eines Rechtsverhältnisses ‑ statt.

Dass die Belästigung nach § 5 Abs 4 BGStG (auch) eine Diskriminierung im Sinn des BGStG darstellt, wurde bereits erwähnt. Dass die Belästigung nach dieser Bestimmung (§ 5 Abs 4 BGStG) keinen eigenen Geltungsbereich hat, ist hier nicht weiter strittig. Nur zur Klarstellung ist daher festzuhalten, dass nicht jegliche Belästigung wegen Behinderung eine Belästigung im Sinn des BGStG sein kann, sondern nur eine Belästigung, die in den Geltungsbereich des § 2 BGStG fällt, also ‑ soweit hier relevant ‑ im Zusammenhang mit dem in Abs 2 leg cit detailliert beschriebenen Zugang zur und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen steht. Dies ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht der Fall.

Die Frage, ob vom Schutzzweck des BGStG auch allfällige Diskriminierungen eines Dritten umfasst sind, der zwar nicht mit der diskriminierten Person in einem Rechtsverhältnis steht, aber Leistungen für jemanden erbringt, mit dem die diskriminierte Person in vertraglicher Beziehung steht, bedarf daher keiner näheren Untersuchung und Erörterung.

5. Da sich der Kläger aus den dargestellten Überlegungen allein schon auf Basis seines Vorbringens nicht auf den Geltungsbereich des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes berufen kann, steht ihm auch der Wahlgerichtsstand des § 10 Abs 3 BGStG nicht zur Verfügung. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wurde vom Kläger (zutreffend) auf keinen anderen Zuständigkeitstatbestand gestützt. Die Klagszurückweisung durch die Vorinstanzen erfolgte zu Recht.

Zur Klarstellung wird noch festgehalten, dass von den Vorinstanzen auch nicht das Problem „doppelrelevanter Tatsachen“ im Zusammenhang mit der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit verkannt wurde (siehe insbesondere RIS‑Justiz RS0116404). Die Klagszurückweisung erfolgte nicht, weil der Anspruch des Klägers unbegründet ist, weil er etwa den behaupteten Sachverhalt nicht nachweisen konnte ‑ dies war im vorliegenden Verfahrensstadium gar nicht zu prüfen ‑, sondern weil im Rahmen des Vorbringens des Klägers kein unter den Geltungsbereich des § 2 Abs 2 BGStG subsumierbarer Sachverhalt zur Begründung der auf das BGStG gestützten Ansprüche vorgetragen wurde, der den Zuständigkeitstatbestand nach § 10 Abs 3 BGStG tragen könnte.

Dem Revisionsrekurs des Klägers war somit nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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