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§ 4 BGStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Diskriminierungsverbot

§ 4.

(1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

(2)  Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011)

Schlagworte

Stiefkind, Wahlkind, Ehepartner

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20004228

Dokumentnummer

NOR40126133

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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