Diskriminierungsverbot
§ 4.
(1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
(2) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011)
Schlagworte
Stiefkind, Wahlkind, Ehepartner
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20004228
Dokumentnummer
NOR40126133
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)