§ 4 BGStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Diskriminierungsverbot

§ 4.

(1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

(2) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt.

(3) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Abs. 2), Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner.

(4) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist im Falle der Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.