OGH 7Ob12/11g

OGH7Ob12/11g16.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. H***** W*****, und 2.) Dr. A***** W*****, beide *****, beide vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) K***** P*****, und 2.) Dkfm S***** P*****, vertreten durch Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH in Innsbruck, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kläger gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. Dezember 2010, GZ 2 R 215/10z-9, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist festzuhalten, dass über einen Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung auch dann, wenn er wie hier im Zuge eines Rechtsstreits beim Prozessgericht gestellt wird, nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0060516). Die Rechtsmittelfrist beträgt nach § 123 GBG 30 Tage. Der nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 15. 12. 2010 am 14. 1. 2011 elektronisch eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger wurde daher rechtzeitig erhoben.

Abgesehen von dem hier nicht in Frage kommenden Fall des § 70 GBG kann nur jemand, der durch eine Einverleibung in einem bücherlichen Recht verletzt worden ist, die Einverleibung aus dem Grund der Ungültigkeit im Prozessweg bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Stands begehrt, nach § 61 Abs 1 GBG die Anmerkung eines solchen Streits im Grundbuch entweder gleichzeitig mit der (Löschungs-)Klage oder später verlangen. Im Sinn dieser klaren gesetzlichen Regelung der Voraussetzungen einer Streitanmerkung ist es ständige Rechtsprechung, dass eine solche dem, der aufgrund eines behaupteten Eigentumserwerbstitels erst bücherliches Eigentum erwerben will, nicht zu bewilligen ist (1 Ob 160/70, EvBl 1971/43, 75 = NZ 1872,92, RIS-Justiz RS0060629 [T1] ua; vgl RS0060568). Im vorliegenden Fall behaupten die Kläger, schon vor dem Verkauf der Liegenschaft an die Beklagten, deren Eigentumsrecht verbüchert wurde, ihrerseits mit den Verkäufern einen Kaufvertrag über die Liegenschaft abgeschlossen zu haben. Mangels eines Vorbringens der Voraussetzung, in einem bücherlichen Recht verletzt worden zu sein (RIS-Justiz RS0060512), hat das Rekursgericht den Antrag auf Streitanmerkung im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur abgewiesen (vgl 3 Ob 623/85 mwN uva). Die Voraussetzung, dass für denjenigen, der, wie hier die Kläger, die Anmerkung verlangt, ein dingliches Recht im Grundbuch einverleibt war oder ist, das durch die angefochtene Eintragung verletzt worden sein soll (Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht2 § 61 GBG Rz 25 mwN), muss nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch im Fall einer Antragstellung nach § 66 GBG (also mit der Behauptung, die bekämpfte Einverleibung sei infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung bewilligt worden) gegeben sein (5 Ob 62/65, EvBl 1965/408 mwN; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht 1.01 § 66 GBG Rz 5, mwN).

Gegen die Richtigkeit dieser Judikatur bringen die Revisionsrekurswerber nichts Stichhältiges vor. So kann etwa das Vorhandensein von Plomben nichts daran ändern, dass bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen eine Streitanmerkung nicht zu bewilligen ist (RIS-Justiz RS0060629). Davon, dass - wie die Kläger meinen - eine analoge Anwendung der §§ 61, 66 GBG im vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt sei, weil sie eine einem dinglich Berechtigten gleichwertige Position hätten, kann keine Rede sein. Eine von den Klägern mit einstweiliger Verfügung zu ihren Gunsten bewirkte und vor Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten bereits wieder gelöschte Eintragung eines Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbots ist nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.

Da die Revisionsrekurswerber insgesamt keinen tauglichen Zulassungsgrund aufzeigen, ist ihr außerordentliches Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

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