OGH 3Ob623/85

OGH3Ob623/854.12.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann A, früher Kaufmann, nunmehr Pensionist, 1100 Wien, Eisenmengergasse 19, vertreten durch Dr. Friedrich Fenzl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Maria B, Pensionistin, früher 1100 Wien, Steineichengasse 40, nunmehr Pflegeheim der Stadt Wien, 1130 Wien, Versorgungsheimplatz 1, gesetzlich vertreten durch ihren früheren Beistand und nunmehrigen Sachwalter für die Besorgung aller Angelegenheiten, Dr. Helmut A. Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen "Zuhaltung eines Kaufvertrages" (Streitwert 50.000,-- S) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 20. September 1985, GZ. 15 R 93, 217/85-49, womit der die Streitanmerkung bewilligende Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28. Dezember 1979, GZ. 5 Cg 452/79-2 (nunmehr 5 Cg 230/84-2), abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

In der auf "Zuhaltung" eines zwischen den Parteien angeblich am 28. April 1979 geschlossenen schriftlichen Kaufvertrages über die der Beklagten gehörende Hälfte der Liegenschaft EZ 1486 KG Oberlaa-Stadt und Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers an dieser Liegenschaftshälfte gerichteten Klage beantragte der Kläger auch deren Anmerkung. Mit Beschluß vom 28. Dezember 1979, 5 Cg 452/79-2, ordnete das Erstgericht diese Anmerkung an.

Weil das Urteil des ersten Rechtsganges und das diesem vorangegangene Verfahren ab Klagezustellung als nichtig aufgehoben wurden, wurde der die Anmerkung anordnende Beschluß der Beklagten zu Handen ihres Sachwalters erst am 21. März 1985 wirksam zugestellt. Die Beklagte erhob dagegen den auf Abweisung des Anmerkungsantrages gerichteten Rekurs ON 47 a.

Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs Folge und wies den Antrag auf Anmerkung der Klage mit der Begründung ab, daß eine Streitanmerkung nach ständiger Rechtsprechung bei bloß obligatorischen Ansprüchen auch dann nicht zu bewilligen sei, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Erwerb eines bücherlichen Rechtes begehrt werde.

Gegen diesen, dem Klagevertreter am 18. Oktober 1985 zugestellten Beschluß richtet sich der am 8. November 1985 zur Post gegebene, am 11. November 1985 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, "den Beschluß auf Klagsanmerkung aufrecht zu erhalten".

Nach Art. XIII Z 7 EGEO sind die Vorschriften des GBG 1955 unter anderem über die Bedingungen und Wirkungen der Anmerkung des Streites sowie über die Zuständigkeit zur Bewilligung dieser Anmerkung (durch die Exekutionsordnung) unberührt geblieben. Um die im § 61 GBG 1955 geregelte Anmerkung des Streites kann nach dem letzten Satz des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle sowohl beim Prozeßgericht als auch beim Grundbuchsgericht angesucht werden. Auch im erstgenannten Fall geht es um die Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung im Sinn des § 8 Z 3 GBG 1955, weshalb das dritte Hauptstück dieses Gesetzes "Von dem Verfahren in Grundbuchssachen" anzuwenden ist, unter anderem auch dessen siebenter Abschnitt "Vom Rekurs" (Heller-Berger-Stix I 46; Feil, Grundbuchsgesetz (1985) 260 f. und 263; SZ 7/364; EvBl. 1957/29; RZ 1979/43; RPflSlgG 1741; NZ 1984, 69 ua.).

Der innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist des § 123 Abs. 1 GBG 1955 in erster Instanz angebrachte Revisionsrekurs ist daher rechtzeitig und, weil er sich gegen eine abändernde Entscheidung richtet, auch nach § 126 Abs. 2 GBG 1955 zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Abgesehen von dem hier nicht in Frage kommenden Fall des § 70 GBG 1955 kann nur jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Rechte verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßwege bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, nach § 61 Abs. 1 GBG 1955 die Anmerkung eines solchen Streites im Grundbuch entweder gleichzeitig mit der (Löschungs-)Klage oder später verlangen.

Im Sinne dieser klaren gesetzlichen Regelung der Voraussetzungen einer Streitanmerkung kann eine solche dem, der auf Grund eines behaupteten Eigentumserwerbstitels erst Eigentum erwerben will, wie das bei einem Käufer der Fall ist, der den Verkäufer aus dem Kaufvertrag auf Übertragung des Eigentumsrechts klagt, nach der von der Lehre (zuletzt Heller-Berger-Stix aaO; Feil aaO 259) geteilten ständigen Rechtsprechung (SZ 2/7 und 61, 5/60, 6/80, 43/75, 44/38; EvBl. 1971/43; RZ 1977/28; EvBl. 1977/27; NZ 1985, 195), gegen deren Richtigkeit der Rechtsmittelwerber nichts wesentliches vorbringt, nicht bewilligt werden.

Zu dem im vorletzten Absatz des Rechtsmittels erhobenen Einwand ist mit der Entscheidung EvBl. 1971/43 auf die nach den §§ 381 ff. EO zur Sicherung des behaupteten Eigentumsübertragungsanspruches möglichen einstweiligen Verfügungen zu verweisen.

Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.

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