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Artikel XIII. EGEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2021

1. Zu den Vorschriften über die Zustellung von gerichtlichen Bescheiden siehe die §§ 118 ff Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955. 2. Das Jugendgerichtsgesetz 1949 wurde durch § 63 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278, aufgehoben. Nunmehr gilt das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988. 3. Die in Z 5 und 7 genannten Vorschriften sind nunmehr die des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955. 4. Zum Außerstreitgesetz siehe jetzt BGBl. I Nr. 111/2003.

Artikel XIII.

Unberührt sind geblieben:

  1. 1. die Vorschriften des § 47 des Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen;
  2. 2. die Vorschriften über die Zustellung von gerichtlichen Bescheiden, durch die bücherliche Eintragungen bewilligt werden, wenngleich diese Zustellung im Lauf einer Exekution geschieht;
  3. 3. die Vorschriften des § 19 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, über die Einleitung eines Exekutionsverfahrens von Amts wegen; nach diesen Vorschriften können auch die von einem Strafgericht auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 272, getroffenen vormundschaftsbehördlichen Verfügungen vollstreckt werden;
  4. 4. (Entfällt.)
  5. 5. die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über die Sicherung von Rechten und Ansprüchen durch grundbücherliche Vormerkung;
  1. 7. die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über die Bedingungen und Wirkungen der Anmerkung der Aufkündigung einer Hypothekarforderung, der Anmerkung der Hypothekarklage, der Anmerkung des Streites sowie über die Zuständigkeit zur Bewilligung dieser Anmerkungen;
  2. 8. (Entfällt.)
  3. 9. (Entfällt.)

1. Zu den Vorschriften über die Zustellung von gerichtlichen Bescheiden siehe die §§ 118 ff Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955.

2. Das Jugendgerichtsgesetz 1949 wurde durch § 63 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278, aufgehoben. Nunmehr gilt das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988.

3. Die in Z 5 und 7 genannten Vorschriften sind nunmehr die des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955.

4. Zum Außerstreitgesetz siehe jetzt BGBl. I Nr. 111/2003.

Schlagworte

Mietzins, Grundbuchsrecht, Grundbuch, Eintragung, Streitanmerkung, RGBl. Nr. 70/1874, RGBl. Nr. 208/1854, BGBl. Nr. 272/1949, JGS. Nr. 1621/1819, BGBl. I Nr. 111/2003

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10001916

Dokumentnummer

NOR40233280

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