Nähere Bestimmungen enthält § 114 Abs. 4 Geo, BGBl. Nr. 264/1951.
SECHSTER ABSCHNITT.
Von der Zustellung.
§ 118.
In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er zuzustellen ist. Auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluß eine Urkunde zuzustellen ist. Inwieweit hievon bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren abgesehen werden kann, bestimmt die Geschäftsordnung.
Nähere Bestimmungen enthält § 114 Abs. 4 Geo, BGBl. Nr. 264/1951.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025633
alte Dokumentnummer
N2195511383S
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