European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00111.13V.0703.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der Revisionsrekurs der mütterlichen Großmutter nicht auf.
Hier ist bereits die durch das KindNamRÄG 2013 geänderte Rechtslage anzuwenden (5 Ob 237/12g; RIS-Justiz RS0128634). Die zum Kindeswohl bestehenden Grundsätze sind jedoch auch auf die neue Rechtslage übertragbar, sodass das Fehlen von Entscheidungen zu § 138 ABGB idgF keine erhebliche Rechtsfrage begründet, weil das Rekursgericht von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht abweicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind im Hinblick auf das Kindeswohl auch noch nach der Beschlussfassung der Vorinstanzen eingetretene Entwicklungen im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0122192; RS0048056). Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände (7 Ob 16/13y; 1 Ob 241/12s mwN). Das Neuerungsverbot ist im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls nur insofern durchbrochen, als der Oberste Gerichtshof lediglich solche Entwicklungen zu berücksichtigen hat, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern (7 Ob 16/13y; 5 Ob 112/12z mwN; RIS-Justiz RS0006893 [T16]).
Davon kann hier jedoch keine Rede sein, haben doch die Ergebnisse der aktuellen Begutachtung vom 16. 5. 2013 letztlich dazu geführt, dass das Erstgericht dem LKH Steyr den Auftrag erteilte, die Minderjährige in die Obhut der väterlichen Großeltern zurück zu führen.
Davon abgesehen hängen die zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses erörterten Fragen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nötig sind, von den besonderen Umständen des konkreten Falls ab. Daher kommt ihnen, wenn ‑ wie hier ‑ auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu (7 Ob 16/13y; 7 Ob 183/12f jeweils mwN).
Auch sonst sind keine Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen, weil das Rekursgericht jeweils von der ‑ zutreffend ‑ zitierten Judikatur ausging.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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