OGH 7Ob1033/92 (RS0081460)

OGH7Ob1033/9212.11.1992

Rechtssatz

Art 25 Abs 2 ABS enthält eine Wiederherstellungsklausel. In der Neuwertversicherung enthalten diese nach herrschender Auffassung eine Fälligkeitsregelung als Teil der objektiven Risikobegrenzung (eingehend zur Frage der Beurteilung von Wiederherstellungsklauseln SZ 58/207).

Normen

ABS Art13 Abs1
ABS Art25 Abs2
BEFLS ‑ Klipp & Klar Art6, E-ABH Art6
Klausel402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV
VersVG §97
AFB 1984 Art5 Abs2
AStG 1998 Art10
ABH 2005 Art6.5
ABH 2010 Art6.5

7 Ob 1033/92OGH12.11.1992

Veröff: VersRdSch 1993,199

7 Ob 375/98tOGH23.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Wiederherstellungsklausel enthält keine verhüllte Obliegenheit. (T1); Beisatz: Die Wiederherstellung des durch den Versicherungsfall beschädigten Gebäudes oder Gebäudeteiles ist Anspruchsvoraussetzung. (T2)

7 Ob 103/01zOGH17.05.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Es schadet dem Versicherungsnehmer, wenn sich die Wiederherstellung verzögert oder wenn sie gar völlig unterbleibt. Er verliert in diesem Fall seinen Anspruch gegen den Versicherer, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm aus dem Verstoß gegen das Wiederherstellungsgebot ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. (T3); Beisatz: Hier: Pkt IV Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen. (T4)

7 Ob 169/03hOGH05.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederherstellungsklausel im Rahmen von Sachversicherungen - Art 6 E-ABH 1993. (T5); Beisatz: Die Wiederherstellungsklausel des Art 6 Z 4 E-AHB impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. (T6)

7 Ob 65/05tOGH20.04.2005

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art 10 AStB 1998. (T7)

7 Ob 262/05pOGH28.11.2005

Auch; Beisatz: Hier: Art 6.5 ABH. (T8); Veröff: SZ 2005/172

7 Ob 67/06pOGH26.04.2006

Auch; Beisatz: Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, dass es - in der Regel - nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient. (T9); Beisatz: Hier: Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG) Wiederherstellungsklausel (T10)

7 Ob 153/06kOGH31.01.2007

Auch; Beisatz: Hier: Teil F Art 15.2 ABVB 2002/I. (T11); Veröff: SZ 2007/12

7 Ob 262/07sOGH12.12.2007

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Eine Wiederherstellungsklausel begründet weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern im Sinn einer Risikoab- oder -begrenzung werden an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände verwendet wird. (T12)

7 Ob 35/09mOGH02.09.2009

Vgl

7 Ob 111/09pOGH30.09.2009

Auch; Beis wie T8; Beis wie T12

7 Ob 18/10pOGH30.06.2010

Auch; Beis wie T12

7 Ob 88/12kOGH28.06.2012

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Art 6 BEFLS. (T13)

7 Ob 12/15pOGH18.02.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T12

7 Ob 59/17bOGH27.09.2017

Auch

7 Ob 120/19aOGH18.09.2019

Vgl; Beisatz: Die Fällung eines Zwischenurteils ist zulässig, auch wenn noch nicht geklärt ist, ob bloß der Zeitwert oder der Neuwert zusteht. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0070OB01033_9200000_001

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