OGH 7Ob169/03h

OGH7Ob169/03h5.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr.Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emmy F*****, vertreten durch Auer & Auer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Karl Franz Leutgeb und Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 4.622,42 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2003, GZ 1 R 497/02p-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 25. Juli 2002, GZ 14 C 1401/01h-09, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 582,96 (hierin enthalten EUR 97,16 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit EUR 929,74 (hierin enthalten EUR 530 Barauslagen und EUR 66,62 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat bei der beklagten Partei zu Polizze Nr ***** für das in ihrem Eigentum stehende Wochenendhaus in ***** eine Haushaltsversicherung, beinhaltend ua auch eine Einbruchsversicherung, abgeschlossen. Diesem Versicherungsvertrag liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) und die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (E-ABH), Fassung 1993, zugrunde, deren - soweit für das Revisionsverfahren noch von Wesentlichkeit - maßgebliche Bestimmungen wie folgt lauten:

" Artikel 6

Was wird im Schadenfall entschädigt?

1. Ersatzleistung

...

1.4 Bei Sachen, die vor dem Schadenfall für den Zweck, für den sie bestimmt sind, objektiv nicht mehr verwendbar oder dauernd entwertet waren, wird nur [zu erg: der] für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis ersetzt.

...

1.11 Haftungsbegrenzungen für Wertsachen:

Wertsachen sind: Bargeld, ... echter Schmuck, Edel-, Halbedel- sowie Schmucksteine, Perlen, sonstige Sachen aus (auch teilweise) Silber, Gold oder Platin, ... .

Die Haftung ist mit folgenden Beträgen begrenzt:

a) für Wertsachen, die sich außerhalb von versperrten Geldschränken, wie unter lit b oder c beschrieben, befinden:

aa) für Bargeld und Valuten S 25.000

ab) ...

ac) für Modeschmuck, echten Schmuck, Edel-, Halbedel- sowie Schmucksteine, Perlen, alle Sachen aus (auch teilweise) Silber, Gold oder Platin, ... S 200.000

...

4. Fälligkeit festgestellter Entschädigungen:

Es gelten die Bestimmungen des Art 13 (1) ABS.

Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung - bei Wertsachen gemäß Art 6, Pkt 1.11 des den für den Versicherungsnehmer erzielbaren Verkaufspreis übersteigenden Teiles der Entschädigung - nur insoweit, als die Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der zu Schaden gekommenen versicherten Sachen innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenfall verwendet wird."

Art 13 Abs 1 ABS lautet:

"Zahlung der Entschädigung

1. Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

..."

Im Herbst 1999 wurden bei einem Einbruchsdiebstahl im Haus der Klägerin von unbekannten Tätern folgende Gegenstände gestohlen, wobei in der nachfolgenden Aufstellung des von der beklagten Partei beigezogenen Sachverständigen die linke Spalte den später von der beklagten Partei zur Auszahlung gebrachten Zeitwert und die rechte Spalte den "Neuwert" (Wiederbeschaffungswert iS der E-ABH) derselben zum Ausdruck bringt:

1 goldene Armkette,

1 Anhänger 157,5 Gramm S 28.000 S 56.000

1 goldene Münze "Dante Alighieri"

12,7 Gramm 900 fn S 1.000 S 2.000

1 goldene Halskette 66,5 Gramm S 6.750 S 13.500

1 goldene Armkette 22,1 Gramm S 2.431 S 4.862

1 goldene Armkette 23,9 Gramm S 2.390 S 4.780

1 goldener Ring 8,9 Gramm S 1.488 S 2.975

1 goldener Münzring 11,5 Gramm S 1.495 S 2.990

1 goldene Halskette 5,1 Gramm S 587 S 1.173

1 Metallarmbanduhr Marke R. Weil

Amadeus, 1988, Metall-vergoldet S 3.975 S 7.950

1 Ohrstecker mit 1 Brillant S 775 S 1.550

1 goldene Armkette mit Platte S 1.900 S 3.800

1 goldener Ring mit Zirkonia

9,1 Gramm S 600 S 1.200

1 goldener Kettenring 6,7 Gramm S 400 S 800

1 goldene Halskette S 7.217 S 14.434

1 goldene Halskette mit Anhänger

12,7 Gramm S 2.850 S 5.700

1 Feuerzeug Marke Dupont,

Metall-vergoldet oder versilbert, 1996 S 1.750 S 3.500

S 63.608 S 127.214

Am 15. 10. 1999 erstattete der Sohn der Klägerin, Walter F*****, am Gendarmerieposten Sch***** im Gebirge die Anzeige über diesen Diebstahl. Er führte aus, dass diverser gestohlener Schmuck wie Ringe, Ketterl, Anhänger, aber auch 19 einzelne Uhren uam sowie Bargeld von S 28.000 ihm gehörten. Eine daraufhin von diesem Sohn erstellte Liste stellte die Grundlage für das wie vor wiedergegebene Schätzungsgutachten des Sachverständigen dar, worauf die beklagte Partei am 30. 3. 2000 an die Klägerin S 106.208 bezahlte.

Bereits mit Schreiben vom 21. 2. 2000 hatte die beklagte Partei der Klägerin mitgeteilt, dass gemäß Art 6.4 der E-ABH für die Schmucksachen vorerst (nur) der erzielbare Verkaufswert und für die restlichen Gegenstände der Zeitwert ersetzt werde; den Rest würde die Klägerin erhalten, wenn die Entschädigung für die Wiederanschaffung der zu Schaden gekommenen versicherten Sachen innerhalb von drei Jahren nach dem Schadensfall verwendet werde.

Im Februar 2001 verkaufte die Klägerin ihrem Sohn Walter drei Brillantringe um S 140.000, wobei im (handschriftlichen) Kaufvertrag ausgeführt wurde, dass deren Wert höher als der Kaufwert liegt; der Kaufpreis wurde vom Sohn der Klägerin an diese "bar auf die Hand" bezahlt. Allfällige eigene Ansprüche des Walter F***** hatte dieser seiner Mutter abgetreten.

Aufgrund dieses Kaufvertrages forderte die Klägerin die beklagte Partei mit Schreiben vom 2. 3. und 18. 4. 2001 auf, die Differenz zwischen dem Zeit- und Wiederbeschaffungswert (des Schmuckes) in Höhe weiterer S 70.407 zur Anweisung zu bringen.

Mit der am 19. 7. 2001 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung dieses Betrages samt 4 % Zinsen seit 17. 3. 2001. Später wurde dieses Begehren auf S 63.606 eingeschränkt. Die beklagte Partei habe nach Vorliegen der Schätzungsbewertung die Bezahlung eines Gesamtbetrages von S 176.615 zugesichert.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, wobei die Einwendungen fehlender Aktivlegitimation (Sohn statt Mutter), Obliegenheitsverletzung nach Art 4 Z 4 E-ABH (fehlende Führung gesonderter Verzeichnisse), Gefahrenerhöhung (Haus weniger als 270 Tage im Jahr bewohnt) sowie massiver Widersprüche in den Beweisergebnissen eines Strafverfahrens gegen den Sohn (das später gemäß § 90 StPO eingestellt wurde) im Revisionsverfahren nicht mehr verfahrensgegenständlich sind, sodass sich weitergehende Wiedergaben im beiderseitigen Parteienvorbringen hiezu erübrigen.

Das Erstgericht gab dem (eingeschränkten) Klagebegehren statt. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die Klägerin mit dem Erwerb von Brillantringen das Erfordernis der Versicherungsbedingungen zum Erwerb des Wiederbeschaffungswertes erfüllt habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, änderte das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klageabweisung ab und sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm zwar die Feststellungen des Erstgerichtes, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung und führte stattdessen - ebenfalls zusammengefasst - aus, dass in Auslegung der maßgeblichen Wiederherstellungsklausel die Anschaffung "irgendwelcher anstelle der abhanden gekommenen Schmuckstücke keineswegs der vereinbarungsgemäßen Wiederbeschaffung" entsprochen habe, "zumal der Verwendungszweck der abhanden gekommenen Schmuckstücke aufgrund ihrer Vielzahl dahin zu beurteilen ist, dass sie einem nach jeweiliger Präferenz auszuwählenden abwechselnden Gebrauch unterliegen, der Geschädigte also nach seinem Dafürhalten sei es eine gewichtigere, sei es eine dünnere Armkette, sei es den einen oder den anderen Ring, sei es eine Kombination der diversen Schmuckstücke tragen konnte. Im Gegensatz dazu stellt sich der Erwerb dreier Brillantringe keinesfalls als Ausfluss eines Gebrauchswillens, sondern vielmehr als eine Wertanlage dar." Soweit sich die Klägerin in ihrer Berufung auf die Aussage eines Versicherungsvertreters berufe, dieser habe geäußert, "es müsse nicht derselbe Schmuck sein", habe sie es unterlassen, zu einer allfälligen der beklagten Partei zuzurechnenden Fehlberatung ein entsprechendes bezughabendes Vorbringenssubstrat zu erstatten. Da der Erwerb dreier Brillantringe keine Wiederbeschaffung der abhanden gekommenen, an Art und Zahl hievon maßgeblich unterschiedlichen Wertgegenstände darstelle, bestehe gemäß Art 6 Z 4 E-ABH kein Anspruch auf die begehrte Differenz zwischen Zeitwert und Wiederbeschaffungswert.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung dazu fehle, inwieweit im Rahmen der Neuwertversicherung die wiederbeschafften beweglichen Sachen nach Art, Güte und Zweck den zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen zu entsprechen haben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der beantragt wird, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen, wobei sich die Auslegung am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0050063, RS0008901; ebenso BGH NVersZ 2001, 117 uam; Fenyves, Das Verhältnis von Auslegung, Geltungskontrolle und Inhaltskontrolle von AVB als methodisches und praktisches Problem, in FS F. Bydlinski [2001], 121 [123 f]). Einzelne Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand von Vertragsverhandlungen waren (was hier nicht gegeben war), objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901; 7 Ob 93/00b). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (7 Ob 127/99y = SZ 72/96; 7 Ob 83/00b; zuletzt 7 Ob 142/03p; RIS-Justiz RS0112256, RS0017960).

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes begründen Wiederherstellungsklauseln im Rahmen von Sachversicherungen - im Rahmen derer sie zulässig und üblich sind (Reisinger, Versicherungsrechtliche Judikatur für die Wirtschaft, RdW 2002, 456 [458]) - keine Obliegenheit, sondern eine Risikoab- oder -begrenzung (RIS-Justiz RS0081840, RS0081460; 7 Ob 28/92; zuletzt 7 Ob 103/01z); soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlässt oder verzögert, verliert er seinen Anspruch gegen den Versicherer (7 Ob 103/01z; Dörner/Staudinger in Berliner Kommentar, Rn 36 zu § 97). Der Versicherer will hiedurch die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes sichern und gleichzeitig eine (generell verpönte) Bereicherung des Versicherungsnehmers hintanhalten (Reisinger, aaO; Martin, Sachversicherungsrecht³ R IV Rn 8 und 21; vgl auch § 97 VersVG im Zusammenhang mit Gebäuden). Dass der Versicherungsnehmer die Entschädigung nicht für (gänzlich) frei bestimmte Zwecke verwenden können soll, ergibt sich im vorliegenden Fall schon aus dem Klauselwortlaut "Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der zu Schaden gekommenen versicherten Sachen"; insoweit impliziert die Wiederherstellungsklausel auch nach Auffassung des erkennenden Senates durchaus ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot (vgl hiezu auch Prölss/Martin, VersVG26 Rn 8 zu § 97; Martin, aaO Rn 79), sodass - wie es Martin aaO Rn 71 treffend formuliert - "Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen." Dies muss allerdings nicht exakt, aber doch "ziemlich genau" der Fall sein (Martin, aaO Rn 79; Dörner/Staudinger, aaO Rn 35: "nach Art und Güte vergleichbare Sache").

Werden diese von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht, so zeigt sich, dass die vom Berufungsgericht gewählte Auslegung tatsächlich - im Sinne der Ausführungen der Rechtsmittelwerberin - "zu restriktiv" ist. Durch den den verfahrensgegenständlichen Versicherungsfall auslösenden Einbruchsdiebstahl kam - wie aus der Aufstellung des Sachverständigen, die vom Erstgericht zum integrierenden Bestandteil seines Urteils gemacht wurde, hervorgeht - fast ausschließlich Goldschmuck abhanden, darunter auch insgesamt drei Ringe; dass bei derartigen Individualstücken eine idente stück- und fertigungsbezogene Wiederherstellung kaum bzw überhaupt nicht möglich ist, liegt bei gänzlichem Verlust (oder Abhandenkommen) derselben auf der Hand. Insoweit entspricht die Anschaffung (Wiederbeschaffung iS der AVB) von Sachen "gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte" gerade bei Schmuck den oa Prämissen. Mangels einer verschiedenartigen (individuellen) Zweckbestimmung der einzelnen gestohlenen Schmuckstücke muss vom Sammelbegriff "Schmuck", wie er entweder zur Verschönerung des Trägers dient oder als Wertanlage ganz allgemein, ausgegangen werden. Es schadet daher einem Versicherungsnehmer etwa nicht, an Stelle eines Armbandes sich eine Halskette gekauft zu haben. Der zu sehr differenzierenden Lehrmeinung Martins (aaO R IV Rn 79), auf die sich das Berufungsgericht stützt, kann daher bei "Schmuck" in der vorliegenden Form nicht gefolgt werden. Das Verbot der Bereicherung des Versicherungsnehmers wird bei solchen Gegenständen primär durch das Wert- und nicht durch das Gleichartigkeitserfordernis verwirklicht. Insoweit ist die vom Erstgericht bloß im Rahmen der Beweiswürdigung (Seite 5 des Urteils = AS 75; von der beklagten Partei als Berufungswerberin unbeanstandet: vgl ON 10) verwertete Aussage des Sohnes, wonach ihm ein Versicherungsvertreter (der beklagten Partei) glaubhaft gesagt habe, "er habe drei Jahre Zeit sich Schmuck zu kaufen, es müsse nicht derselbe Schmuck sein, es muss aber jedenfalls Schmuck sein", - gleichgültig ob dies als Feststellung so getroffen worden wäre oder nicht bzw als (nachgeschobene) Sachverhaltsfeststellung verwend- und verwertbar ist - durchaus mit der maßgeblichen Bedingungslage des gegenständlichen Versicherungsvertrages in Einklang stehend (vgl hiezu auch das Schreiben der beklagten Partei vom 21. 2. 2000 = Beilage B). Dass der Sohn der Klägerin - deren Aktivlegitimation im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr bildet - Ersatzschmuck nicht von dritter Seite, sondern von seiner Mutter durch sogar schriftlich verfassten Kaufvertrag samt Barzahlung "auf die Hand" erworben hat, haben die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt (und kann sohin ebenfalls nicht zum Nachteil gereichen); das Berufungsgericht hat die dagegen ankämpfende Beweisrüge als nicht stichhaltig erachtet. Die von der Revisionsgegnerin in den Raum gestellte Wertsteigerung von Brillant- gegenüber Goldschmuck ist rein spekulativ und wurde diesbezüglich bis Schluss der Verhandlung erster Instanz auch nichts konkret eingewendet.

In Stattgebung des Rechtsmittels war daher das klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen. Dem Umstand, dass das Ersturteil EUR 4.622,42 zusprach, das Berufungsgericht hingegen EUR 4.622,43 abwies, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Diese Differenz resultiert vielmehr aus der Umrechnung des letztlich eingeschränkten Klagebetrages von S 63.606 auf Euro, wobei der vom Erstgericht zugesprochene Betrag (rein rechnerisch) S 63.605,89, der vom Berufungsgericht hingegen abgewiesene S 63.606,02 ausmacht. Es hat daher bei dem vom Erstgericht zuerkannten Eurobetrag zu verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 , 50 ZPO.

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