OGH 7Bkd2/07 (RS0123210)

OGH7Bkd2/0727.11.2017

Rechtssatz

Eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen einen Einstellungsbeschluss gemäß § 28 Abs 3 DSt ist mangels Beschwer zurückzuweisen, zumal ein solcher Beschluss das Disziplinarverfahren zu Gunsten des Disziplinarbeschuldigten beendet. Aus welchem Grunde der Disziplinarrat keinen Anlass zur Disziplinarverhandlung gefunden hat, spielt keine Rolle. Sohin eröffnet auch die Anwendung des § 3 DSt kein Beschwerderecht des Disziplinarbeschuldigten, zumal sie die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK nicht beeinträchtigt. Ein förmlicher Freispruch (§ 38 Abs 1 DSt) ist vom Gesetz nur in einer mündlichen Verhandlung (§ 32 ff DSt) - welche einen zum Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 DSt) kontradiktorischen Einleitungsbeschluss (§ 28 Abs 2 DSt) voraussetzt - vorgesehen und kann daher von einem nicht weiter in Verfolgung gezogenen Disziplinarbeschuldigten nicht erzwungen werden.

Normen

DSt 1990 §3
DSt 1990 §28 Abs2
DSt 1990 §28 Abs3
DSt 1990 §38 Abs1
MRK Art6 Abs2

7 Bkd 2/07OGH07.02.2008
21 Ds 2/17gOGH27.11.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20080207_OGH0002_007BKD00002_0700000_001

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