Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im erstgerichtlichen Firmenbuch ist die Raiffeisenkasse M***** reg. Genossenschaft mbH (eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft; im folgenden Genossenschaft) mit dem Sitz in M***** eingetragen. Am 22. August 1996 legte die Genossenschaft dem Erstgericht ihren Jahresabschluß zum 31.Dezember 1995 samt Bestätigungsvermerk, den Lagebericht und das Belegblatt über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses 1995 in der "Raiffeisen-Zeitung" vor. Mit Beschluß vom 30.August 1996 nahm das Erstgericht diese Urkunden zum Firmenbuch und merkte für die Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags und des Beschlusses über die Verwendung des Jahresergebnisses eine Frist von drei Monaten vor. Mit fristgerechter und firmenmäßig gefertigter Eingabe vom 6.September 1996, beim Erstgericht eingelangt am 18.September 1996, teilte die Genossenschaft mit:
"In Entsprechung des § 43 BWG iVm § 277 Abs 1 HGB erlaubt sich die ... (Genossenschaft) nachstehende Ergänzungen einzureichen:
1. Der Vorstand der Antragstellerin hat in seiner Sitzung vom 20.3.1996 beschlossen, der Generalversammlung folgende Ergebnisverwendung zur Beschlußfassung vorzuschlagen:
Der Jahresgewinn beträgt 465.163,81 S. Unter Berücksichtigung des Verlustvortrages beträgt der Bilanzgewinn 140.166,45 S. Der Bilanzgewinn soll dem Reservefonds zugewiesen werden.
2. Der Aufsichtsrat hat in der Generalversammlung vom 21.4.1996 hinsichtlich des Jahresabschlusses wie folgt berichtet:
Die Prüfung des Jahresabschlusses wurde in der Sitzung vom 20.3.1996 durchgeführt und der Jahresabschluß in der vorliegenden Form in Ordnung befunden. Hinsichtlich der Ergebnisverwendung hat sich der Aufsichtsrat in dieser Sitzung dem Vorschlag des Vorstandes angeschlossen.
3. Die Generalversammlung der Antragstellerin hat am 21.April 1996 beschlossen, das Ergebnis wie folgt zu verwenden:
Der Bilanzgewinn in Höhe von 140.166,45 S wird dem Reservefonds zugewiesen."
Das Erstgericht forderte daraufhin mit Note vom 10.Oktober 1996 - im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach § 17 des Art I BG BGBl 1991/10 (FBG) - die Genossenschaft auf, binnen zwei Wochen den unterfertigten Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Ergebnisses sowie ein auszugsweise firmenmäßig gefertigtes Protokoll der Generalversammlung über die Verwendung des Ergebnisses im Original oder in beglaubigter Fotokopie vorzulegen. Mangels Reaktion auf diese Note forderte das Erstgericht mit Beschluß vom 11.November 1996 die vier namentlich genannten Vorstandsmitglieder (Obmann, Obmannstellvertreter sowie zwei Mitglieder) der Genossenschaft unter Androhung einer Zwangsstrafe von je 5.000 S auf, binnen drei Wochen die in den vorangeführten Schreiben genannten Urkunden vorzulegen.
Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist verhängte das Erstgericht über die vier Vorstandsmitglieder die angedrohte Zwangsstrafe von je 5.000 S und forderte diese neuerlich unter Androhung der Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe von je 5.000 S auf, binnen drei Wochen den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Ergebnisses und das auszugsweise firmenmäßig gefertigte Protokoll der Generalversammlung über die Verwendung des Ergebnisses nachzureichen oder darzutun, daß diese Verpflichtung nicht bestehe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der vier Vorstandsmitglieder nicht Folge und erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs als zulässig, weil zur Frage, in welcher Form die Offenlegungspflicht nach § 277 Abs 1 zweiter Satz HGB zu erfüllen sei, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle, zumal die Offenlegung inhaltlich auch durch das EU-GesRÄG keine Änderung erfahren habe. Die zweite Instanz billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts und führte noch aus, welcher Beschluß des Aufsichtsrats gemeint sei, habe das Erstgericht ohnehin in seinem Aufforderungsschreiben vom 10.Oktober 1996 klargestellt, wonach es sich um den alljährlich vom Aufsichtsrat der Generalversammlung zu erstattenden Prüfbericht handle.
Rechtliche Beurteilung
Der mit 17.März 1997 datierte und am 17.März 1997, einem Montag, beim Erstgericht überreichte Revisionsrekurs der durch die Zwangsstrafe beschwerten Vorstandsmitglieder, deren eigenes Rechtsmittelinteresse nicht fraglich ist, kommt doch der Rechtsmittelausschließungsgrund nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht zur Anwendung (6 Ob 9/94 = EvBl 1994/145; vgl zu Mutwillens- und Ordnungsstrafen im Bereich des Zivilprozesses 1 Ob 114/97i und 1 Ob 235/97h, je mwN), ist zulässig, aber verspätet, weil der Beschluß des Rekursgerichts den vier Vorstandsmitgliedern jeweils am 28.Februar 1997, einem Freitag, zugestellt wurde.
Gemäß § 7 Abs 1 AußStrG gelten hinsichtlich der Berechnung der Fristen in Angelegenheiten außer Streitsachen die für das Prozeßverfahren bestehenden Vorschriften. Das sind die §§ 123 bis 129 ZPO. Nach § 11 Abs 1 AußStrG ist der Rekurs binnen vierzehn Tagen, von dem Zeitpunkte der Zustellung angerechnet, zu überreichen. Nach § 125 Abs 1 ZPO wird bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Zufolge Zustellung am 28.Februar 1997 war erster Tag der Frist der 1.März 1997 und der letzte Tag Freitag, der 14.März 1997. Der erst am 17.März 1997 überreichte Revisionsrekurs ist demnach verspätet.
Bei der Entscheidung über einen verspäteten Rekurs ist im allgemeinen zunächst zu prüfen, ob der Rekurs sachlich berechtigt wäre. Nur bejahendenfalls ist die Frage zu lösen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG, welche Bestimmung auch für Revisionsrekurse gilt (stRspr: RIS-Justiz RS0007078), vorliegen und auf den verspäteten Rekurs Rücksicht genommen werden kann (stRspr: RZ 1966/149 uva jüngst 4 Ob 548/95 = EFSlg 79.610; RIS-Justiz RS0007086).
Die sachliche Prüfung des Rechtsmittels muß zu seiner Zurückweisung wegen Verspätung führen: Das dritte Buch des HGB (§§ 189 bis 283) wurde durch das RechnungslegungsG BGBl 1990/475 (RLG) eingefügt. Davon behandelt innerhalb des Vierten Abschnitts der zweite Titel (§§ 277 bis 281 HGB) die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung sowie die Prüfung durch das Registergericht, der dritte Titel (§§ 282 f HGB) die Prüfungspflicht und Zwangsstrafen. §§ 277 und 283 HGB wurden durch das EU-GesRÄG BGBl 1996/304 umfangreich novelliert, doch ist diese Neufassung zufolge der Übergangsregelung seines Art XVII Abs 2, wonach die Vorschriften erstmalig auf das nach dem 30.Juni 1996 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden ist, soweit (wie hier) im folgenden nichts anderes angeordnet ist, hier noch nicht anwendbar (vgl Geist in Jabornegg, HGB, § 277 Rz 1). Maßgeblich sind daher hier die Vorschriften des HGB idFd Art IV InsolvenzrechtsänderungsG, BGBl 1994/153 (IRÄG 1994). § 277 Abs 1 HGB idFd IRÄG 1994 lautet, soweit hier relevant:
(1) Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat den Jahresabschluß unverzüglich nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung zum Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über dessen Verwendung einzureichen. ...
Die §§ 277 und 279 HGB ersetzten die §§ 143 AktG und § 23 Abs 4 GmbHG (Lechner in Straube, § 277 HGB Rz 1). Nach den Materialien (RV 1270 BlgNR XVII.GP, 72) zu § 277 HGB entspreche die Bestimmung in Fortführung des § 143 AktG Art 47 Abs 1 und Art 50 Bilanz-RL, § 325 dHGB und dem durch das BiRiLiG aufgehobenen § 177 dAktG. Da nunmehr der Anhang Teil des Jahresabschlusses sei und der Lagebericht an die Stelle des Geschäftsberichts trete, sei diese Bestimmung entsprechend zu ergänzen gewesen. Gemäß Art 50 Bilanz-RL sei auch der Vorschlag und der Beschluß über die Ergebnisverwendung wie der Jahresabschluß zu veröffentlichen. § 277 HGB enthält die Offenlegungs- und Veröffentlichungsvorschriften (Publizitätspflichten) für "große" Aktiengesellschaften. Form und Inhalt der Unterlagen für die Offenlegung, zu der auch die Einreichung der offenzulegenden Unterlagen gehört, ergeben sich aus § 281 HGB. Unter Offenlegung versteht das Gesetz die Einreichung des Jahresabschlusses und einiger weiterer bestimmter Unterlagen bei dem nach dem Sitz der Kapitalgesellschaft zuständigen Firmenbuchgericht sowie die Bekanntmachung in den Veröffentlichungsblättern (Lechner aaO § 277 HGB Rz 1; vgl auch Geist aaO § 277 Rz 3 mwN). Regelungszweck des § 277 Abs 1 HGB ist die Offenlegungsverpflichtung im öffentlichen Interesse zum Schutz aktueller und potentieller Geschäftspartner der Aktiengesellschaft. Nach dem Text der Bestimmung sind die dort genannten Unterlagen (Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats, Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und Beschluß über seine Verwendung) einzureichen, das heißt entsprechende Urkunden sind dem Firmenbuchgericht vorzulegen. Die Einreichung der Unterlagen bestand hier in einer Erklärung der Genossenschaft in einem Schriftsatz an das zuständige Firmenbuchgericht, in dem erkennbar der Inhalt der Unterlagen wiedergegeben wurde, wogegen die genannten Unterlagen selbst trotz zweimaliger Aufforderung des Erstgerichts nicht vorgelegt wurden. Diese Vorgangsweise entspricht aber nicht der Bestimmung des § 277 Abs 1 HGB, wird doch dort ausdrücklich die Einreichung, somit die Vorlage der genannten Unterlagen selbst an das Firmenbuchgericht und nicht bloß eine Mitteilung der Gesellschaft oder des Vorstands über den Inhalt der einzureichenden Unterlagen verlangt. Nach § 277 Abs 1 zweiter Satz HGB idFd Art IV des IRÄG 1994, somit vor Inkrafttreten des EU-GesRÄG 1996, - hier iVm § 43 Abs 1 BWG - sind die entsprechenden Unterlagen, das heißt im allgemeinen Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift selbst zum Firmenbuch einzureichen, eine bloße Mitteilung der Gesellschaft oder des Vorstands über den Inhalt dieser Unterlagen an das Firmenbuchgericht stellt keine Erfüllung der in § 277 Abs 1 zweiter Satz HGB normierten Pflicht dar. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.
Diese Offenlegungspflichten gelten gemäß dem (im Abschnitt XII enthaltenen) § 43 Abs 1 zweiter Satz des Art I BG BGBl 1993/532 idgF (BankwesenG - BWG) auch für Kreditinstitute, somit auch für die hier zu beurteilende Gesellschaft, eine Raiffeisenkasse in der Rechtsform einer Genossenschaft, zumal § 277 HGB mit Ausnahme seines Abs 1 vierter Satz (betreffend die Veröffentlichung von Angaben des Anhangs) im Ausnahmekatalog des § 43 Abs 1 zweiter Satz BWG von handelsrechtlichen Vorschriften, die wegen der besonderen Aufgabenstellung der Kreditinstitute nicht zur Anwendung kommen sollen (RV, 1330 BlgNR XVIII.GP, 144 f; Eiselsberg, Bundesgesetz über das Bankwesen, § 43 BWG Rz 4) nicht enthalten ist. Die Vorschrift des § 277 Abs 1 zweiter Satz HGB gilt demnach auch für die hier zu beurteilende Genossenschaft (Raiffeisenkasse), die insoweit ihre Verpflichtung an sich auch nicht in Zweifel zieht.
Zutreffend führte die zweite Instanz aus, es möge sein, daß die von der Genossenschaft gewählte Vorgangsweise (Einreichen einer bloßen Mitteilung des Vorstands statt der erforderlichen Unterlagen) aus der Sicht der Bankinstitute praktikabler und auch mit Arbeitsvereinfachung verbunden sei, sie entspreche aber jedenfalls nicht dem Gesetz. Vor allem ist nicht einzusehen, aus welchen sachlichen Erwägungen Kreditinstitute insoweit besser gestellt sein sollten als mit den gleichen Offenlegungspflichten belastete Aktiengesellschaften.
Zur Erfüllung der Einreichungspflicht von Unterlagen nach § 277 Abs 1 HGB genügt es aber bei einer Kreditgenossenschaft wie der hier zu beurteilenden Genossenschaft, wenn gemäß § 7 Abs 2 GenG idF Art V BGBl 1991/10 eine von der Genossenschaft unter ihrer firmenmäßigen Zeichnung als richtig bestätigte Abschrift derjenigen Teile des Protokolls der Generalversammlung vorgelegt wird, die den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluß über dessen Verwendung enthalten, wenn die Unterschriften der Zeichnenden bei den Akten des Gerichts bereits in beglaubigter Form erliegen. Auch in diesem Fall stellt aber die nach § 7 Abs 2 GenG zulässige Protokollabschrift eine vom Schriftsatz an das Firmenbuchgericht verschiedene "Unterlage" iSd § 277 Abs 1 HGB dar.
Verstöße gegen die Einreichungspflichten sind nach § 283 HGB zwangsstrafbewehrt (Geist aaO § 277 Rz 15). Gemäß § 283 HGB idFd IRÄG 1994 - somit idF vor dem EU-GesRÄG - sind die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) ..., unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, nach Maßgabe des § 282 Abs 3 zur Befolgung der §§ ...
277, ... vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50.000 S anzuhalten
(Abs 1). Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), ... ihrer
im Abs 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 100.000 S zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte Zwangssstrafe auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen (Abs 2). Da die Verhängung einer Zwangsstrafe nur nach Maßgabe des § 282 Abs 3 HGB idFd IRÄG 1994 erfolgen kann, das heißt nur auf - hier fehlenden - Antrag eines Gesellschafters, Gläubigers oder des Betriebsrats (Zentralbetriebsrat), ist im vorliegenden Fall eine aus § 283 HGB abgeleitete Verhängung einer Zwangsstrafe von Amts wegen nicht zulässig. Erst nach § 283 idFd EU-GesRÄG kann eine solche Zwangsstrafe auch von Amts wegen verhängt werden. § 283 HGB gilt aber unbeschadet allgemeiner handelsrechtlicher Vorschriften, es besteht somit bei Verletzung der Pflicht zur Einreichung der Unterlagen zum Firmenbuch - wie hier - auch die rechtliche Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen von Amts wegen nach § 24 des Art I BG BGBl 1991/10 (FBG; vgl Lechner aaO § 277 HGB Rz 12, § 283 HGB Rz 5 noch zu § 14 HGB als zur Rechtslage vor dem Inkraftreten des FBG;
Geist aaO § 283 Rz 2). Wer verpflichtet ist, ... eine Einreichung von
Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, .... ist vom Gericht durch
Zwangstrafen bis zu 50.000 S anzuhalten, seine Verpflichtung zu
erfüllen .... oder darzutun, daß die Verpflichtung nicht besteht ...
(§ 24 Abs 1 FBG). Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 100.000 S zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf seine Kosten in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen (§ 24 Abs 2 FBG). Diese mit 1.Jänner 1991 in Kraft getretene Regelung faßt nach dem Vorbild des § 283 HGB idF des RLG als Fallgruppe des vormaligen § 132 FGG den Inhalt der Sanktionsregelungen der §§ 14 und 37 Abs 1 HGB zusammen und ist hier die maßgebliche Vorschrift zur Verhängung einer Zwangsstrafe über die vier Vorstandsmitglieder der Genossenschaft.
Die Höhe der über die vier Vorstandsmitglieder verhängten Strafen entspricht der Sach- und Rechtslage.
Der Revisionsrekurs ist demnach mangels sachlicher Berechtigung als verspätet zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)