OGH 6Ob96/12d

OGH6Ob96/12d22.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Karin B*****, 2. ***** DI F***** L*****, beide vertreten durch Dr. Christian Prader und Mag. Ulrich Ortner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** OHG, Inhaberin V***** F*****, vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil das Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. April 2012, GZ 2 R 6/12i‑9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Teilkündigung ist nach ständiger Rechtsprechung bei den Kündigungsgründen nach § 30 Abs 2 Z 6 und 7 MRG nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des gesamten Mietgegenstands gegeben sind (RIS‑Justiz RS0070272; RS0068794 [T3]; wobl 1993/127; wobl 1996/30).

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus (RIS‑Justiz RS0070431). Dass die Geschäftstätigkeit im gesamten Bestandobjekt eingestellt wurde, wurde jedoch nicht festgestellt.

Eine Teilkündigung wäre hingegen dann zulässig, wenn in Wahrheit selbständige Bestandobjekte, die weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bilden, vorliegen (RIS‑Justiz RS0070272 [T1]). Ob ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bildet bzw bilden soll und daher als einheitlich anzusehen ist, hängt in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsschluss ab (7 Ob 513/86). Wegen der regelmäßig einzelfallbezogenen Prüfung kommt dieser Frage in der Regel nicht die Qualität einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu. Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des Umstands, dass bereits der ursprüngliche Mietvertrag im Jahr 1935 sowohl das Geschäftslokal als auch den darüber liegenden Büroraum erfasste und gleichzeitig damals der seinerzeitige Vermieter den Mieter ermächtigte, einen Teil des Mietobjekts unterzuvermieten, vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ausgingen, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Die angebliche mangelnde Zugangsmöglichkeit zum Büroraum ‑ die im Übrigen von den Revisionswerbern herbeigeführt wurde ‑ lässt diesen noch nicht zu einem selbständigen Bestandobjekt im Sinne der Rechtsprechung werden.

Damit bringen die Revisionswerber aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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