OGH 6Ob278/70 (RS0068794)

OGH6Ob278/7027.1.1971

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 22 Abs 2 MG kann auch nach Inkrafttreten des MRÄG 1967 auf den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 13 MG nur zutreffen, wenn und insoweit schon nach der bisherigen Rechtsprechung eine Teilkündigung zulässig war. Zu den § 19 Abs 2 Z 13 MG war es jedoch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des MRÄG ständige Rechtsprechung (MietSlg 16456, 15427, 8249 uva), daß eine Teilkündigung nach dieser Gesetzesstelle nur dann möglich sei, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des ganzen Mietgegenstandes gegeben waren. Dies wollte der Gesetzgeber auch nach den Erläuterungen Bemerkungen nicht ändern. Darnach sollte nur dem Mißbrauch des Hortens mehrerer Wohnungen begegnet werden.

Normen

MG §19 Abs2 Z13 A
MG §22 Abs2 B
MRG §32

6 Ob 278/70OGH27.01.1971

Veröff: SZ 44/9 = ImmZ 1971,237 = MietSlg 23471

7 Ob 19/72OGH09.02.1972

Beisatz: Von einer die Einheitlichkeit des Bestandvertrages aufhebenden funktionellen Verschiedenartigkeit mehrerer Teile eines einzigen Mietgegenstandes, die die selbständige Beurteilung, ob hinsichtlich eines Teiles der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 13 bzw 14 MG vorliege, zur Folge hätte, kann keine Rede sein, wenn einige Zimmer einer Wohnung zu Bürozwecken untervermietet waren und jetzt leer stehen. (T1) Veröff: ImmZ 1973,12 = MietSlg 24407

6 Ob 153/73OGH09.08.1973

Ähnlich; Veröff: MietSlg 25380

5 Ob 66/75OGH20.05.1975
4 Ob 621/75OGH02.12.1975
5 Ob 663/76OGH18.01.1977
4 Ob 565/78OGH26.09.1978

nur: Zu den § 19 Abs 2 Z 13 MG war es jedoch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des MRÄG ständige Rechtsprechung (MietSlg 16456, 15427, 8249 uva), daß eine Teilkündigung nach dieser Gesetzesstelle nur dann möglich sei, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des ganzen Mietgegenstandes gegeben waren. Dies wollte der Gesetzgeber auch nach den Erläuterungen Bemerkungen nicht ändern. (T2)

2 Ob 560/83OGH04.10.1983

Auch

4 Ob 1668/95OGH05.12.1995

Beisatz: Die Rechtsprechung lehnt eine Teilkündigung bei den Kündigungsgründen nach § 30 Abs 2 Z 6 und 7 MRG mit der Begründung ab, daß eine Teilkündigung nach diesen Gesetzesstellen nur dann zulässig sei, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des ganzen Mietgegenstandes gegeben seien. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19710127_OGH0002_0060OB00278_7000000_001

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