OGH 7Ob513/86 (RS0070272)

OGH7Ob513/8620.2.1986

Rechtssatz

Auch nach dem MRG ist eine Teilkündigung nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung hinsichtlich des gesamten Mietgegenstandes vorliegen, es sei denn, es liegt kein einheitlicher Bestandvertrag vor.

Normen

MRG §30 Abs2 Z6 E
MRG §30 Abs2 Z7 E
MRG §31

7 Ob 513/86OGH20.02.1986

Veröff: MietSlg XXXVIII/10

8 Ob 1503/89OGH09.02.1989
1 Ob 505/93OGH11.05.1993

Veröff: WoBl 1993,186 (Würth)

2 Ob 534/95OGH24.05.1995

Vgl auch; Beisatz: Eine Teilkündigung ist jedenfalls dann zulässig, wenn in Wahrheit selbständige Bestandobjekte, die weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bilden, vorliegen. (hier: Teilkündigung hinsichtlich einer selbständigen Wohnung, die lediglich mit einer zweiten in einem gemeinsamen Bestandvertrag in Bestand gegeben wurde). (T1)

10 Ob 2073/96tOGH09.04.1996

Vgl auch; Beisatz: Auch bei Räumungsbegehren nach § 1118 ABGB. (T2)

3 Ob 225/97bOGH17.09.1997

Beis wie T1

1 Ob 129/03gOGH18.03.2004

Auch; Beis wie T1 nur: Eine Teilkündigung ist jedenfalls dann zulässig, wenn in Wahrheit selbständige Bestandobjekte, die weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bilden, vorliegen. (T3); Beisatz: Die Kündigung ist dann auf das betroffene Objekt einzuschränken, anderenfalls ist sie aufzuheben. (T4)

6 Ob 96/12dOGH22.06.2012

Beis wie T3; Beisatz: Ob ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bildet bzw bilden soll und daher als einheitlich anzusehen ist, hängt in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsschluss ab. Wegen der regelmäßig einzelfallbezogenen Prüfung kommt dieser Frage in der Regel nicht die Qualität einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19860220_OGH0002_0070OB00513_8600000_002

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