Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Erbteilungsvorschriften des Tiroler Höferechts sind ohne Rücksicht auf die Lebensfähigkeit des Hofes anzuwenden, wenn der Hof in die Abteilung I des Hauptbuches des Grundbuchs eingetragen ist; allein damit wird die Frage der Eigenschaft eines Hofes als geschlossener Hof beantwortet (RIS‑Justiz RS0063726).
2.1. Zur Wertermittlung liegt eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (RIS‑Justiz RS0010080, RS0063847; vgl auch RS0063876, RS0050409).
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Ermittlung des Übernahmswerts wegen der regelmäßigen Einzelfallbezogenheit dieser Frage keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0010080 [T9]). Schon wegen des hier vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens, dessen Ausübung jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist, stellt die Bemessung des Übernahmspreises in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS‑Justiz RS0050409 [T1]). Auch die Frage, inwieweit Ertragswert‑ und Verkehrswertkomponenten ihren Niederschlag im Übernahmswert finden sollen, stellt regelmäßig eine solche des Einzelfalls dar (6 Ob 121/10b; 6 Ob 227/10s; 6 Ob 109/11i).
3. Im Hinblick auf die von den Anerbengesetzen verfolgte Zielsetzung, nämlich der Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur, und den Umstand, dass die Miterben ohnedies in Geld abzufinden sind, liegt in der Regelung, wonach ein Anerbe den Hof zu einem begünstigten Übernahmspreis übernehmen kann, kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (6 Ob 109/11i mwN). Der Umstand, dass in den einzelnen Anerbengesetzen unterschiedliche Regelungen bestehen, widerspricht nach einhelliger Auffassung nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot (Eccher in Schwimann, ABGB3 III Höferecht Rz 6 unter Berufung auf RZ 1960, 64). Die Unterschiedlichkeit der Landesgesetzgebung sagt grundsätzlich über die Verfassungskonformität eines Landesgesetzes nichts aus (2 Ob 52/99g; 6 Ob 32/10i). Vielmehr schließt das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Landesgesetzgeber zueinander aus (vgl VfSlg 13.235; 6 Ob 32/10i).
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