Normen
AußStrG §126 A
6 Ob 785/77 | OGH | 22.12.1977 |
Veröff: RZ 1978/59,132 = NZ 1980,6 |
3 Ob 517/84 | OGH | 04.04.1984 |
Auch; Veröff: NZ 1984,131 |
7 Ob 161/99y | OGH | 09.06.1999 |
Auch; Beisatz: Eine Verschiebung der Parteirollen im Erbrechtsstreit hat nur dann zu erfolgen, wenn begründete Bedenken gegen die Annahme bestehen, dass der Testamentserbe auch die Erbschaft erlangen wird und die größere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das Testament unwirksam geworden ist. (T1) |
9 Ob 60/00i | OGH | 02.03.2000 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
4 Ob 52/01b | OGH | 22.03.2001 |
Vgl auch |
6 Ob 122/02p | OGH | 20.06.2002 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Etwa, weil ein Testamentszeuge nach § 594 ABGB offenbar unfähig war. (T2); Beisatz: Die inhaltlich widersprechende Aussage von Zeugen eines mündlichen Testaments rechtfertigt eine Verschiebung der Parteirollen nicht. (T3) |
9 Ob 6/05f | OGH | 02.02.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Auf die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechts kommt es dann an, wenn schon aus dem Inhalt der Testamentsurkunde oder deren äußerer Form für das Abhandlungsgericht begründete Bedenken an der Gültigkeit hervortreten, sodass zu erwarten ist, dass die Testamentserben sehr wahrscheinlich die Erbschaft nicht erlangen werden. Bleibt die Echtheit des letzten Willens jedoch unbestritten und ist sowohl den inneren als auch den äußeren Formvoraussetzungen entsprochen worden, weil die Verfügung eine Erbseinsetzung enthält und der letzte Wille in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet wurde, so besteht für eine weitere inhaltliche Prüfung durch das Abhandlungsgericht kein Raum mehr. Die Frage, ob die Erblasserin einen gültigen Testierwillen hatte, ist erst im streitigen Rechtsweg zu klären. (T4) |
6 Ob 1/05y | OGH | 17.02.2005 |
Auch; Beis wie T1 |
7 Ob 173/05z | OGH | 02.09.2005 |
Auch; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19771222_OGH0002_0060OB00785_7700000_001
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