OGH 6Ob1/05y

OGH6Ob1/05y17.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 3. August 2001 verstorbenen Josef W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Markus W*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer und Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10. August 2004, GZ 51 R 65/04i-83, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 9. April 2004, GZ 9 A 329/01b-74, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Lehre und Rechtsprechung zu § 126 AußStrG ist jener Erbanwärter auf den Rechtsweg zu verweisen, der den schwächeren Titel hat. Das ist im Zweifel der gesetzliche Erbe gegenüber dem Testamentserben. Dem Testamentserben ist nur dann die Klägerrolle zuzuweisen, wenn gegen seinen Titel wegen dessen äußerer Form Bedenken bestehen (NZ 1994, 134; NZ 1996, 298; Welser in Rummel ABGB³ §§ 799, 800 Rz 25; 6 Ob 122/02p; RIS-Justiz RS0008066). Die Verschiebung der Parteirollen setzt daher voraus, dass objektiv begründete Bedenken dagegen bestehen, dass der Testamentserbe auch die Erbschaft erlangen wird und die größere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das Testament unwirksam ist (4 Ob 52/01b, 6 Ob 122/02p, RIS-Justiz RS0008035). Gegen die äußere Form des hier vorliegenden Testaments bestehen keine Bedenken, weil die im Gesetz vorgesehene äußere Form gewahrt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung dient das Abhandlungsverfahren nicht dazu, einen Erbrechtsstreit zu vermeiden. Es ist ihm daher verwehrt, zur Gültigkeit des Testaments Stellung zu beziehen (NZ 1996, 298; 4 Ob 52/01b, 6 Ob 122/02p). Umso mehr ist es dem Abhandlungsgericht auch verwehrt, die in einem formal gültigen Testament getroffene Verfügung auf ihre Durchführbarkeit nach dem Höfe- und Grundverkehrsrecht zu prüfen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

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