OGH 9Ob6/05f

OGH9Ob6/05f2.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 24. November 2003 verstorbenen Rosa G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Ing. Adolf W*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Rekursgericht vom 26. November 2004, GZ 1 R 268/04 y-57, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG 1854 zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Neuerungen in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (auch) im außerstreitigen Verfahren nicht zulässig (RIS-Justiz RS0006904, RS0079200). Im bisherigen Verfahren bestritt der Revisionsrekurswerber nur die materielle Gültigkeit des von der Erblasserin errichteten Testaments wegen Testierunfähigkeit aufgrund angeblich fortgeschrittener Demenz. Wenn er nun erstmals behauptet, der als Testamentszeuge aufgetretene Rechtsanwalt und (nunmehriges) Mitglied des Stiftungsrats der im Testament bedachten Stiftung sei kein fähiger Testamentszeuge iSd § 594 ABGB, weil er bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des (fremdhändigen) Testaments am 26. 8. 1998 Stiftungsratsmitglied gewesen sei, so stellt dieses Vorbringen eine unzulässige Neuerung dar, auf die keine Rücksicht mehr genommen werden kann. Der Qualifikation als unzulässige Neuerung steht auch nicht entgegen, dass sich das Rekursgericht - ohne ausreichende Sachverhaltsgrundlage - mit der Frage der Tauglichkeit eines Vertreters einer letztwillig bedachten juristischen Person als Testamentszeuge auseinandergesetzt hat.

Dem gesamten Akteninhalt lässt sich der nunmehr behauptete Sachverhalt nicht entnehmen, auf den somit auch von Amts wegen von den Vorinstanzen nicht Bedacht genommen werden konnte. Dem Erstgericht wurde von Seiten der bedachten Stiftung eine beglaubigte Abschrift ihrer Gründungsurkunde vom 7. 11. 1980 vorgelegt, in der der Testamentszeuge nicht als Mitglied des Stiftungsrats aufscheint. Dass der erwähnte Rechtsanwalt nunmehr (vgl ON 39) als Stiftungsorgan tätig ist, ist für die rechtliche Beurteilung bedeutungslos. Es ist daher auf die Frage, ob ein Mitglied eines Vertretungsorgans einer letztwillig bedachten juristischen Person die Eignung zum Testamentszeugen iSd § 594 ABGB besitzt, nicht einzugehen.

2. Eine weitere im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG 1854 erhebliche Rechtsfrage erblickt der Revisionsrekurswerber in der angeblich unrichtig gelösten Zuweisung der Klägerrolle für den Erbrechtsstreit. Der Revisionsrekurswerber verkennt die Rechtslage, soweit er vermeint, die Vorinstanzen hätten bei Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass der gesetzliche Erbe gegen den Testamentserben als Kläger aufzutreten habe, nicht auf jene höchstgerichtliche Rechtsprechung Rücksicht genommen, nach der sich die Zuteilung der Klägerrolle auch danach richte, für wen die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechts spreche, woraus abzuleiten sei, dass mögliche materielle Anfechtungsgründe berücksichtigt hätten werden müssen.

Auf die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechts kommt es nämlich nur dann an, wenn schon aus dem Inhalt der Testamentsurkunde oder deren äußerer Form für das Abhandlungsgericht begründete Bedenken an der Gültigkeit hervortreten, sodass zu erwarten ist, dass die Testamentserben sehr wahrscheinlich die Erbschaft nicht erlangen werden. Bleibt die Echtheit des letzten Willens jedoch unbestritten und ist sowohl den inneren als auch den äußeren Formvoraussetzungen entsprochen worden, weil die Verfügung eine Erbseinsetzung enthält und der letzte Wille in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet wurde, so besteht für eine weitere inhaltliche Prüfung durch das Abhandlungsgericht kein Raum mehr. Die Frage, ob die Erblasserin einen gültigen Testierwillen hatte, ist erst im streitigen Rechtsweg zu klären (ausführlich 9 Ob 60/00i mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 14 Abs 4 AußStrG 1854 iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte