Rechtssatz
Ergibt die Auslegung des letzten Willens des Erblassers, daß für ihn der letztliche erbrechtliche Erwerb durch die Nacherben das vorrangige Anliegen ist, dann bedeutet ein auf § 774 ABGB gestütztes Begehren eines Pflichtteilsberechtigten, die ihn als Vorerben belastende fideikommissarische Substitution ( auch nur teilweise ) als unwirksam zu behandeln, vor allem einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers. Hatte der Erblasser die Absicht seinen Kindern nur die Rechtsstellung eines Vorerben gemäß § 613 ABGB einzuräumen, entspricht dies nicht einer pflichtteilsabdeckenden Zuwendung; der Pflichtteilsberechtigte kann daher seine Ansprüche nur nach § 775 ABGB und nicht nach § 774 ABGB geltend machen.
7 Ob 71/00t | OGH | 26.04.2000 |
Auch; Beisatz: In einem solchen Rechtsstreit zwischen den Erben und den Nacherben muss zunächst geklärt werden, ob für die Erblasserin die Nacherbeneinsetzung ihrer Enkelkinder oder die Vorerbeneinsetzung ihrer Kinder Vorrang haben sollte. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19871126_OGH0002_0060OB00711_8700000_001
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