OGH 6Ob707/78 (RS0049196)

OGH6Ob707/787.9.1978

Rechtssatz

Maßgebend ist, ob ein objektiver Tatbestand gegeben ist, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewussten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm vertretenen Minderjährigen zuwiderlaufen könnten (EvBl 1962/231), sodass das dem Pflegschaftsgericht obliegende Aufsichtsrecht die Bestellung eines Kollisionskurators erfordert, um die Rechte des Minderjährigen ohne Rücksicht auf die Interessen seines gesetzlichen Vertreters wahrzunehmen zu können.

Normen

ABGB §271

6 Ob 707/78OGH07.09.1978
1 Ob 8/80OGH31.10.1980

nur: Maßgebend ist, ob ein objektiver Tatbestand gegeben ist, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewussten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm vertretenen zuwiderlaufen könnten. (T1) Veröff: SZ 53/136

6 Ob 792/81OGH04.11.1981

Vgl auch

2 Ob 599/90OGH05.09.1990

nur T1; Veröff: RZ 1991/64 = ÖA 1991,138

4 Ob 557/90OGH20.11.1990

Auch; nur T1; Veröff: ÖA 1991,106

3 Ob 513/92OGH11.03.1992

nur T1; Veröff: RZ 1994/93 S 279

8 Ob 1516/92OGH09.04.1992

Auch; nur T1; Beisatz: Liegt nicht vor, wenn der Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG (die fehlende Zustimmung des Betroffenen zu einer besonderen Heilbehandlung (§ 37 Abs 2 UbG) ersetzt. (T2)

1 Ob 1542/93OGH22.06.1993

Auch; nur T1; Beisatz: Voraussetzung ist, dass im konkreten Fall ein Widerstreit zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters besteht. Ein derartiger Widerstreit ist unter anderem dann anzunehmen, wenn der gesetzliche Vertreter in so nahen Beziehungen zu einer an dem Geschäft beteiligten Person steht, dass seine Unbefangenheit zweifelshaft sein kann. (T3)

7 Ob 626/93OGH15.12.1993

nur T1

10 ObS 5/95OGH31.01.1995

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn. (T4) Veröff: SZ 68/111

1 Ob 2410/96kOGH28.01.1997

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Allein eine Kollision im formellen Sinn genügt somit für eine Bestellung eines Kollisionskurators nicht, sondern es muss auch noch eine solche im materiellen Sinn hinzutreten. (T5)

2 Ob 102/97gOGH26.05.1997

Vgl auch; Beis wie T14

4 Ob 174/99pOGH13.07.1999

Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/119

4 Ob 231/99wOGH28.09.1999

Auch; nur T1

4 Ob 180/03dOGH21.10.2003

Auch; Beis wie T3 nur: Voraussetzung ist, dass im konkreten Fall ein Widerstreit zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters besteht. (T6)

10 Ob 23/08tOGH26.06.2008

Auch; Beisatz: Ein Kollisionsfall im Sinne des § 271 ABGB setzt voraus, dass eine materielle Kollision, nämlich eine konkrete Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes vorliegt. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist; der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken. (T7); Beisatz: Eine unterschiedliche Ansicht zwischen dem Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter begründet noch keine Kollision im Sinn des § 271 ABGB. (T8)

2 Ob 10/08xOGH26.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Kollisionsfall bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters. (T9); Beis wie T2

2 Ob 253/08gOGH16.07.2009

Vgl; auch Beis wie T7

7 Ob 134/10xOGH14.07.2010

Auch

2 Ob 128/10bOGH11.11.2010

Auch; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/143

6 Ob 18/14mOGH10.04.2014

Vgl; Beisatz: Kommt die Obsorge beiden Elternteilen zu und ist ein Elternteil infolge Interessenkollision von der Vertretung der Minderjährigen ausgeschlossen, so verliert der von der Kollision betroffene Elternteil auch sein Zustimmungsrecht nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB, ohne dass es der Bestellung eines Kollisionskurators bedarf. (T10); Veröff: SZ 2014/35

10 Ob 90/15fOGH15.12.2015

Auch

2 Ob 139/17fOGH27.07.2017

Auch

7 Ob 134/17gOGH21.09.2017

Auch; nur T1

3 Ob 198/17iOGH21.03.2018

Auch; Beisatz: Hier: Adoptionsvertrag. (T11)

7 Ob 110/18dOGH04.07.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19780907_OGH0002_0060OB00707_7800000_004

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